Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA); SR 935.61

 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
1. Abschnitt: Allgemeines
 Art. 1 Gegenstand
 Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
 Art. 3 Verhältnis zum kantonalen Recht
2. Abschnitt: Interkantonale Freizügigkeit und kantonales Anwaltsregister
 Art. 4 Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit
 Art. 5 Kantonales Anwaltsregister
 Art. 6 Eintragung ins Register
 Art. 7 Fachliche Voraussetzungen 6
 Art. 8 Persönliche Voraussetzungen
 Art. 9 Löschung des Registereintrags
 Art. 10 Einsicht in das Register
 Art. 11 Berufsbezeichnung
3. Abschnitt: Berufsregeln und Disziplinaraufsicht
 Art. 12 Berufsregeln
 Art. 13 Berufsgeheimnis
 Art. 14 Kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwäl...
 Art. 15 Meldepflicht 9
 Art. 16 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton
 Art. 17 Disziplinarmassnahmen
 Art. 18 Geltung des Berufsausübungsverbots
 Art. 19 Verjährung
 Art. 20 Löschung der Disziplinarmassnahmen
4. Abschnitt: Ausübung des Anwaltsberufs im freien Dienstleistungsverkehr durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA
 Art. 21 Grundsätze
 Art. 22 Nachweis der Anwaltsqualifikation
 Art. 23 Verpflichtung zur Handlung im Einvernehmen mit einer eing...
 Art. 24 Berufsbezeichnung
 Art. 25 Berufsregeln
 Art. 26 Information über Disziplinarmassnahmen
5. Abschnitt: Ständige Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung
 Art. 27 Grundsätze
 Art. 28 Eintragung bei der Aufsichtsbehörde
 Art. 29 Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle des Herkunftsst...
6. Abschnitt: Eintragung von Anwältinnen und Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in ein kantonales Anwaltsregister
 Art. 30 Grundsätze
 Art. 31 Eignungsprüfung
 Art. 32 Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten
 Art. 33 Berufsbezeichnung
7. Abschnitt: Verfahren
 Art. 34
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 Art. 35 Änderung bisherigen Rechts
 Art. 36 Übergangsrecht
 Art. 37 Referendum und Inkrafttreten
 Anhang