Standesregeln

I. Allgemeines Verhalten der Rechtsanwälte
 Schweizerische Standesregeln
 Der Schweizerische Anwaltsverband,
gestützt auf Art. 1 und Art. 12.10 der Statuten,
im Bewusstsein, dass das BGFA die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufes in der Schweiz verbindlich festlegt,
im Bestreben, die Verhaltensregeln der Anwältinnen und Anwälte in der Schweiz zu vereinheitlichen,
erlässt die folgenden für die Mitglieder des SAV verbindlichen Standesregeln
 Art. 1 Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung
 Art. 2 Mandatsführung
 Art. 3 Mandatsniederlegung
 Art. 4 Tod des Rechtsanwalts
 Art. 5 Freie Anwaltswahl
 Art. 6 Verhalten im Prozess
 Art. 7 Kontakt mit Zeugen
 Art. 8 Auftreten gegenüber Behörden
 Art. 9 Gütliche Erledigung von Streitigkeiten
 Art. 10 Unabhängigkeit
Vermeidung von Interessenkonflikten
 Art. 11 Grundsatz
 Art. 12 Mehrere Mandanten
 Art. 13 Frühere Mandanten
 Art. 14 Kanzleigemeinschaften
 Art. 15 Berufsgeheimnis
 Art. 16 Werbung
 Art. 17 Pflichtmandate
Honorar
 Art. 18 Grundsatz
 Art. 19 Honorarvereinbarung
 Art. 20 Kostenvorschuss
 Art. 21 Rechenschaftsablage
 Art. 22 Vergütung für die Vermittlung von Mandaten
 Art. 23 Anvertraute Vermögenswerte
II. Verhalten gegenüber Kollegen
 Art. 24 Fairness und Kollegialität
 Art. 25 Kopien von Eingaben
 Art. 26 Vertrauliche Kommunikation unter Kollegen
 Art. 27 Anwaltswechsel
 Art. 28 Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei
 Art. 29 Streit unter Kollegen
 Art. 30 Mandate gegen Kollegen
 Art. 31 Disziplinargewalt
 Schlussbestimmungen
 Diese Schweizerischen Standesregeln sind von der Delegiertenversammlung vom 10. Juni 2005 in Luzern beschlossen worden. Gemäss Beschluss des Vorstandes treten diese per 1.7.2005 in Kraft. Die Richtlinien des SAV für die Berufs- und Standesregeln vom 1. Oktober 2002 und Ziffer 2 des Konkordates betreffend interkantonale Geltung der Standesregeln vom 16.6.1979 sind auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

Luzern, 10. Juni 2005
Schweizerischer Anwaltsverband
Die Präsidentin: Eva Saluz
Der Generalsekretär: René Rall