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| Art. 9 Gütliche Erledigung von Streitigkeiten | ||
| Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte fördern die gütliche Erledigung von Streitigkeiten, sofern dies im Interesse der Mandanten liegt. Sie nehmen, wenn sie eine Partei vertreten oder beraten, Rücksicht auf eine laufende oder eine von den Parteien gewünschte Mediation. | ||

