| Art. 2 | |||
| 2A.460/2003, Urteil vom 11.08.2004 | |||
| Art. 2 und 17 BGFA. Tätigkeit im anwaltlichen Monopolbereich; Disziplinarverfahren, Verwarnung. Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (AG) ohne Berechtigung im Monopolbereich der Rechtsanwälte tätig geworden; Rechtsirrtum. Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich des BGFA; juristische Personen sind vom Anwendungsbereich des BGFA ausgeschlossen, somit keine Anwendung des Disziplinarrechts nach Art. 17 ff. BGFA; Eingabe wurde als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen (E. 1). Frage der Anwendbarkeit des BGFA als lex mitior; keine Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV) (E. 2). Keine Verletzung des Willkürverbots bei der Auslegung und Anwendung des kantonalen Anwaltsgesetzes (E. 3). | |||
| 2P.79/2003, sentenza del 04.07.2003 | |||
| Art. 9, 27, 29 e 36 Cost., art. 6 CEDU. Ammissione alla pratica legale. | |||
| Art. 3 | |||
| 2C_85/2008, Urteil vom 24.09.2008 | |||
| Art. 3 al. 1 LLCA, art. 18 de la Loi vaudoise sur la profession d’avocat (LPaV) et Loi fédérale sur le marché intérieur. Libre circulation des avocats, inscription au tableau des avocats stagiaires. | |||
| 2C_85/2008, 2C_94/2008, Urteil vom 24.09.2008 | |||
| Art. 3, 4 BGFA. Inscription au tableau des avocats stagiaires. | |||
| 2P.318/2006, 2A.733/2006, Urteil vom 27.07.2007 | |||
| Art. 3, 13 lit. c und i und 17 ff. BGFA. Disziplinaraufsicht über Rechtsanwälte (befristetes Berufsausübungsverbot). Der Beschwerdeführer macht geltend, das eidgenössische Anwaltsgesetz schliesse aus, dass der kantonale Gesetzgeber in Vereinbarungen des Rechtsanwalts mit seinem Klienten über das geschuldete Honorar eingreife. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass bei Erlass des eidgenössischen Anwaltsgesetzes bewusst auf eine einheitliche Regelung von Honorarfragen verzichtet worden ist. Die Kantone können – wie schon vor Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes – innerhalb der Schranken der Bundesverfassung allgemeine Vorschriften über die Bemessung des Anwaltshonorars aufstellen. Von einer Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV), auf den sich der Beschwerdeführer implizit beruft, kann deshalb im vorliegenden Zusammenhang keine Rede sein. | |||
| 2P.274/2004, Urteil vom 13.04.2005 | |||
| Art. 3, 8, 12, 17 BGFA sowie § 1 und § 30 aAnwG/ZH. Entzug des Rechtsanwaltspatents eines Zürcher Anwalts, der wegen Erschleichens einer Falschbeurkundung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden war; Art. 27 BV. | |||
| Art. 4 | |||
| 2C_85/2008, 2C_94/2008, Urteil vom 24.09.2008 | |||
| Art. 3, 4 BGFA. Inscription au tableau des avocats stagiaires. | |||
| 5A_175/2008, Urteil vom 08.07.2008 | |||
| Art. 4, 5, 12 lit. g, 15, 16 BGFA; Art. 27 BV; BGBM. Unentgeltliche Rechtspflege; ausserkantonaler Anwalt. Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die unentgeltliche Verbeiständung durch einen ausserkantonalen Rechtsanwalt verweigert wurde. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin steht das BGFA der angefochtenen kantonalen Regelung nicht entgegen. Aus der Verpflichtung des registrierten Anwalts, in seinem eigenen Kanton zugewiesene amtliche Mandate zu übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA), folgt kein freier Zugang zu amtlichen Mandaten in anderen Kantonen. Diese Frage wird vom BGFA weder explizit noch implizit geregelt; vielmehr ist es weiterhin Sache der Kantone, die Voraussetzungen für die Ernennung eines unentgeltichen Rechtsbeistandes zu umschreiben, und diese können die Mandatierung den im eigenen Kanton registrierten Anwälten vorbehalten. Daran vermag die Berufung auf die in Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit ebenso wenig zu ändern wie diejenige auf das BGBM. | |||
| 2A.169/2005, Urteil vom 24.08.2005 | |||
| Art. 4, 5, 6 und 16 BGFA. Eintragung in das Anwaltsregister des Kantons Zug und Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung; auch wenn ein Anwalt in mehreren Kantonen eine Kanzlei hat, darf und muss er sich nur in dem Kanton ins Anwaltsregister eintragen, in dem sich das Hauptbüro befindet. Mit dem Gesuch um Eintragung ins Zuger Register war auch das Begehren verbunden, die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung zu erteilen. Das Bundesgericht entschied, dass die Eintragung in mehr als einem kantonalen Anwaltsregister nach dem Wortlaut der Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 BGFA nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Eintrag im Anwaltsregister auch bei Bestehen von mehreren Geschäftsadressen auf einen einzigen Kanton habe beschränken wollen. Damit würden auch Kompetenzkonflikte vermieden, speziell in Disziplinarfragen. Was die Ermächtigung zur Beurkundung betrifft, konnte diese als kantonales Recht nur im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde behandelt werden, wobei die Beschränkung der Beurkundungsbefugnis auf die im Zuger Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte als verfassungskonform beurteilt worden ist. | |||
| Art. 5 | |||
| 5A_175/2008, Urteil vom 08.07.2008 | |||
| Art. 4, 5, 12 lit. g, 15, 16 BGFA; Art. 27 BV; BGBM. Unentgeltliche Rechtspflege; ausserkantonaler Anwalt. Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die unentgeltliche Verbeiständung durch einen ausserkantonalen Rechtsanwalt verweigert wurde. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin steht das BGFA der angefochtenen kantonalen Regelung nicht entgegen. Aus der Verpflichtung des registrierten Anwalts, in seinem eigenen Kanton zugewiesene amtliche Mandate zu übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA), folgt kein freier Zugang zu amtlichen Mandaten in anderen Kantonen. Diese Frage wird vom BGFA weder explizit noch implizit geregelt; vielmehr ist es weiterhin Sache der Kantone, die Voraussetzungen für die Ernennung eines unentgeltichen Rechtsbeistandes zu umschreiben, und diese können die Mandatierung den im eigenen Kanton registrierten Anwälten vorbehalten. Daran vermag die Berufung auf die in Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit ebenso wenig zu ändern wie diejenige auf das BGBM. | |||
| 2A.169/2005, Urteil vom 24.08.2005 | |||
| Art. 4, 5, 6 und 16 BGFA. Eintragung in das Anwaltsregister des Kantons Zug und Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung; auch wenn ein Anwalt in mehreren Kantonen eine Kanzlei hat, darf und muss er sich nur in dem Kanton ins Anwaltsregister eintragen, in dem sich das Hauptbüro befindet. Mit dem Gesuch um Eintragung ins Zuger Register war auch das Begehren verbunden, die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung zu erteilen. Das Bundesgericht entschied, dass die Eintragung in mehr als einem kantonalen Anwaltsregister nach dem Wortlaut der Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 BGFA nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Eintrag im Anwaltsregister auch bei Bestehen von mehreren Geschäftsadressen auf einen einzigen Kanton habe beschränken wollen. Damit würden auch Kompetenzkonflikte vermieden, speziell in Disziplinarfragen. Was die Ermächtigung zur Beurkundung betrifft, konnte diese als kantonales Recht nur im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde behandelt werden, wobei die Beschränkung der Beurkundungsbefugnis auf die im Zuger Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte als verfassungskonform beurteilt worden ist. | |||
| 2A.443/2003, arrêt du 29.03.2004 | |||
| Libre circulation des avocats; droit transitoire. | |||
| Art. 6 | |||
| BGE 130 II 87 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Gegen letztinstanzliche kantonale Beschlüsse über die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister kann der Anwaltsverband des betreffenden Kantons Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (E. 1). Anwaltstätigkeit im Monopolbereich fällt unter das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit; Verweigerung des Registereintrags (wegen fehlender Unabhängigkeit) tangiert dieses Grundrecht, was bei der Auslegung des Begriffs der Unabhängigkeit zu berücksichtigen ist (E. 3). Unabhängigkeit des Anwalts als weltweit anerkannte Berufspflicht, im Umfeld des (veränderten) Berufsbilds (E. 4.1). Inhalt der Unabhängigkeit (E. 4.2), bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.3) und Literatur (E. 4.4) zur Frage der Unabhängigkeit von Anwälten im Angestelltenverhältnis. Entstehungsgeschichte von Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 8 Abs. 2 BGFA; bei angestellten Anwälten besteht Vermutung für Fehlen der Unabhängigkeit (E. 5.1), die widerlegbar ist (E. 5.2). Verhältnis der gesetzlichen Regelung zum Freizügigkeitsabkommen, keine Inländerdiskriminierung (E. 5.1.2). Voraussetzungen, unter denen ein angestellter Anwalt den Registereintrag beanspruchen kann; Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse (E. 6). In casu hat der Anwalt ungenügende Angaben zu seinem Angestelltenverhältnis gemacht und die Vermutung des Fehlens der Unabhängigkeit nicht widerlegt (E. 7). Art. 36 BGFA entbindet gegebenenfalls von der Erfüllung der fachlichen, nicht aber der persönlichen Voraussetzungen; bei fehlender Unabhängigkeit kann die Eintragung ins Register nicht übergangsrechtlich beansprucht werden (E. 8). | |||
| 2A.169/2005, Urteil vom 24.08.2005 | |||
| Art. 4, 5, 6 und 16 BGFA. Eintragung in das Anwaltsregister des Kantons Zug und Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung; auch wenn ein Anwalt in mehreren Kantonen eine Kanzlei hat, darf und muss er sich nur in dem Kanton ins Anwaltsregister eintragen, in dem sich das Hauptbüro befindet. Mit dem Gesuch um Eintragung ins Zuger Register war auch das Begehren verbunden, die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung zu erteilen. Das Bundesgericht entschied, dass die Eintragung in mehr als einem kantonalen Anwaltsregister nach dem Wortlaut der Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 BGFA nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Eintrag im Anwaltsregister auch bei Bestehen von mehreren Geschäftsadressen auf einen einzigen Kanton habe beschränken wollen. Damit würden auch Kompetenzkonflikte vermieden, speziell in Disziplinarfragen. Was die Ermächtigung zur Beurkundung betrifft, konnte diese als kantonales Recht nur im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde behandelt werden, wobei die Beschränkung der Beurkundungsbefugnis auf die im Zuger Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte als verfassungskonform beurteilt worden ist. | |||
| 2A.79/2005, Urteil vom 22.07.2005 | |||
| Art. 6, 8 Abs. 1 lit. b, 9 BGFA und Anwaltsgesetz des Kantons Genf vom 26. April 2002. Löschung des Registereintrages. | |||
| 2A.529/2004, Urteil vom 09.03.2005 | |||
| Art. 6, Art. 8 Abs. 1 lit. d, Art. 12 lit. h, Art. 36 BGFA. Eintragung in das kantonale Anwaltsregister. | |||
| 2P.100/2004; Urteil vom 27.07.2004 | |||
| Eintragung ins kantonale Anwaltsregister. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Anwendung des BGFA steht nach Massgabe der Art. 97 ff. OG das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Die Eingabe wurde als solche entgegengenommen. Beschwerde offensichtlich unbegründet. | |||
| 2A.258/2003, sentenza del 11.06.2004 | |||
| Iscrizione nel registro cantonale degli avvocati. | |||
| 2A.359/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt als Gründungsmitglied, Aktionär, Verwaltungsrat und teilzeitlich Angestellter einer Treuhandgesellschaft mit Wirtschafts- und Rechtsberatung. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Eintrag ins Anwaltsregister erfüllt, erübrigt sich die Übergangsregelung von Art. 36 BGFA; Eintragung bewilligt nach Auflösung der geschäftlichen Verbindungen zur Treuhandgesellschaft, weil Subordinationssituation (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA) dahin gefallen (E. 2). | |||
| 2A.295/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 7, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis ist als Mitglied des Kaders in Rechtsschutz AG, Leiter Support und Stellvertreter Leiter Rechtsdienst tätig. Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 3). Kein Recht auf Registereintrag gestützt auf Art. 36 BGFA (E. 4). | |||
| 2A.333/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis zu Rechtsschutz AG (E. 2 u. 3). Die bewilligte Eintragung ins kantonale Anwaltsregister verstösst mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegen Bundesrecht (E. 5). | |||
| 2A.353/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwältin im Anstellungsverhältnis zu Rechtsschutz AG ist als juristische Mitarbeiterin im Bereich Rechtsdienst tätig (E. 2 u. 3). Die bewilligte Eintragung ins kantonale Anwaltsregister verstösst mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegen Bundesrecht (E. 5). | |||
| 2A.357/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis zu Rechtsschutz AG ist als juristischer Mitarbeiter im Rechtsdienst tätig (E. 2 u. 3). Die bewilligte Eintragung ins kantonale Anwaltsregister verstösst mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegen Bundesrecht (E. 5). | |||
| 2A.126/2003, Urteil vom 13.04.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt leitet an der gleichen Adresse wie sein Anwaltsbüro bei einer Treuhand-Gesellschaft (Rechts-, Wirtschafts-, Anlage- und Steuerberatung, Geschäftsführungen usw.) deren Rechtsabteilung, ist kollektiv zeichnungsberechtigt und Verwaltungsrat. Fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA) (E. 3-4). Frage der Unabhängigkeit des Anwalts im Anstellungsverhältnis als Mitglied des Managements einer Treuhandgesellschaft bzw. als Mitglied und Sekretär des Verwaltungsrats (E. 5). Kein Recht auf Registereintrag gestützt auf Art. 36 BGFA (E. 6). Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit mit Bundesrecht nicht vereinbar (E. 7). | |||
| 2A.260/2003, Urteil vom 07.04.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis ist als Presserechtskonsulent und als (unentgeltlicher) Vertreter von Medienschaffenden und weiteren Mitarbeitern tätig. Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 2). Kein Recht auf Registereintrag gestützt auf Art. 36 BGFA (E. 3). | |||
| 2A.276/2003, Urteil vom 07.04.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis ist als Presserechtskonsulent und als (unentgeltlicher) Vertreter von Medienschaffenden und weiteren Mitarbeitern tätig. Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 2). | |||
| 2A.285/2003, Urteil vom 07.04.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis ist als "Rechtskonsulent Neue Medien" und als (unentgeltlicher) Vertreter von Medienschaffenden und weiteren Mitarbeitern tätig. Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 2). | |||
| 2A.255/2003, Urteil vom 30.03.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwältin ist bei der X. Management AG angestellt, wo sie - als Vizedirektorin - in der Rechtsabteilung arbeitet und insbesondere für die zum X.- Konzern gehörenden Tochtergesellschaften, einzelfallweise auch für die Arbeitgeberin selber, im Auftragsverhältnis anwaltlich tätig ist. Fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ); Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 2). Kein Recht auf Registereintrag gestützt auf Art. 36 BGFA (E. 3). | |||
| 2P.163/2003, sentenza del 30.01.2004 | |||
| Sospensione cautelare dall'esercizio dell'avvocatura. | |||
| 2A.111/2003, Urteil vom 29.01.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt ist bei der im Bereich Gewinnung und Verarbeitung von Aluminium tätigen Y. Ltd im Rechtsdienst angestellt sowie als Prokurist mit Kollektivunterschrift im Handelsregister eingetragen. Erfüllt eine Person die ordentlichen Voraussetzungen des BGFA für einen Eintrag ins Register, erübrigt sich eine Berufung auf Art. 36 BGFA; fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ) (E. 2). Anwaltstätigkeit und Anwaltsmonopol; Wirtschaftsfreiheit; Unabhängigkeit des Anwalts; Berufspflichten des Anwalts (Art. 12 lit. c BGFA); Interessenkollisionen; Entstehungs-geschichte des BGFA (E. 3 u. 4). Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder EFTA (Art. 25 und. Art. 27 BGFA), Freizügigkeitsabkommen (E. 5). Voraussetzungen der Zulassung von Teil- und Vollzeitangestellten zur (nebensächlichen) Berufsausübung als Rechtsanwalt; Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bzw. der Zusatzvereinbarung, Geschäftsadresse (E. 6-7). | |||
| 2A.109/2003, Urteil vom 29.01.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis mit der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft als Unternehmungsjurist im Konzernrechtsdienst sowie als Prokurist mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Zurich Financial Services und die "Zürich" Versicherungsgesellschaft im Handelsregister eingetragen. | |||
| 2A.127/2003, Urteil vom 29.01.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt ist Arbeitnehmer der Y. AG und als Gesellschafter zu 5 % an einer im Bereich Wirtschaftsberatung (Aktien, Wertpapiere, Analysen) tätigen GmbH beteiligt. | |||
| 2A.101/2003, Urteil vom 13.12.2003 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwältin als Juristin im Konzernrechtsdienst einer Versicherungs-Gesellschaft tätig sowie als Prokuristin mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Y. Services und die Y. Holding im Handelsregister eingetragen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale letztinstanzliche Entscheide betreffend Eintragungen ins kantonale Anwaltsregister. Das Beschwerderecht steht auch dem Anwaltsverband des betreffenden Kantons zu (E. 1). Fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ) (E. 2). Anwaltstätigkeit und Anwaltsmonopol; Wirtschaftsfreiheit; Unabhängigkeit des Anwalts und Wettbewerb; Berufspflichten des Anwalts (Art. 12 lit. c BGFA); Interessenkollisionen; Entstehungsgeschichte des BGFA (E. 3 u. 4). Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder EFTA (Art. 25 und. Art. 27 BGFA), Freizügigkeitsabkommen; die ausländischen Anwälte, die in einem Vertragsstaat tätig werden wollen, sind ihren inländischen Berufskollegen insbesondere in Bezug auf die Berufspflichten (wie das Unabhängigkeitsgebot) gleichgestellt; Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA; Anforderungen an die Unabhängigkeit (E. 5). Voraussetzungen der Zulassung von Teil- und Vollzeitangestellten zur (nebensächlichen) Berufsausübung als Rechtsanwalt; Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bzw. der Zusatzvereinbarung, Geschäftsadresse (E. 6-7). Keine gesetzliche Grundlage, um den Registereintrag mit einem Zusatz über die nebenberufliche Ausübung der Anwaltstätigkeit zu versehen (E. 8). Erfüllt eine Person die ordentlichen Voraussetzungen des BGFA für einen Eintrag ins Register, erübrigt sich eine Berufung auf Art. 36 BGFA als Übergangsbestimmung (E. 9). | |||
| 1A.223/2002, arrêt du 18.03.2003 | |||
| Restriction au libre choix d'un défenseur. | |||
| Art. 7 | |||
| 2P.46/2004, Urteil vom 18.08.2004 | |||
| Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA. Anwaltspatent unter Erlass der Prüfung. Art. 8, 9 und 27 BV. | |||
| 2A.443/2003, arrêt du 29.03.2004 | |||
| Libre circulation des avocats; droit transitoire. | |||
| 2P.79/2003, sentenza del 04.07.2003 | |||
| Art. 9, 27, 29 e 36 Cost., art. 6 CEDU. Ammissione alla pratica legale. | |||
| 2P.224/2002, Urteil vom 09.01.2003 | |||
| Art. 5, 8, 9, 27 und 94 BV. Erteilung des Rechtsanwaltspatentes ohne Prüfung; die so genannten Schenkpatente sind im BGFA nicht mehr vorgesehen (E. 2). | |||
| 6S.681/2000, Urteil vom 09.01.2001 | |||
| Berufliche Anforderungen des Anwalts. Frage, ob die Regelung von Art. 29 Abs. 2 OG in Bezug auf die Vertretungsbefugnis von Rechtslehrern an schweizerischen Hochschulen noch zeitgemäss ist. Strafverfahren betreffend fahrlässige Tötung etc.; der Beschwerdeführer wird durch lic.iur. Z., Lehrbeauftragter für Bauvertragsrecht an der ETH Zürich, vertreten. Nach der in der Literatur vertretenen Auffassung erfüllt er damit die Voraussetzungen für die Vertretungsbefugnis. | |||
| Art. 8 | |||
| BGE 130 II 87 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Gegen letztinstanzliche kantonale Beschlüsse über die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister kann der Anwaltsverband des betreffenden Kantons Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (E. 1). Anwaltstätigkeit im Monopolbereich fällt unter das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit; Verweigerung des Registereintrags (wegen fehlender Unabhängigkeit) tangiert dieses Grundrecht, was bei der Auslegung des Begriffs der Unabhängigkeit zu berücksichtigen ist (E. 3). Unabhängigkeit des Anwalts als weltweit anerkannte Berufspflicht, im Umfeld des (veränderten) Berufsbilds (E. 4.1). Inhalt der Unabhängigkeit (E. 4.2), bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.3) und Literatur (E. 4.4) zur Frage der Unabhängigkeit von Anwälten im Angestelltenverhältnis. Entstehungsgeschichte von Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 8 Abs. 2 BGFA; bei angestellten Anwälten besteht Vermutung für Fehlen der Unabhängigkeit (E. 5.1), die widerlegbar ist (E. 5.2). Verhältnis der gesetzlichen Regelung zum Freizügigkeitsabkommen, keine Inländerdiskriminierung (E. 5.1.2). Voraussetzungen, unter denen ein angestellter Anwalt den Registereintrag beanspruchen kann; Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse (E. 6). In casu hat der Anwalt ungenügende Angaben zu seinem Angestelltenverhältnis gemacht und die Vermutung des Fehlens der Unabhängigkeit nicht widerlegt (E. 7). Art. 36 BGFA entbindet gegebenenfalls von der Erfüllung der fachlichen, nicht aber der persönlichen Voraussetzungen; bei fehlender Unabhängigkeit kann die Eintragung ins Register nicht übergangsrechtlich beansprucht werden (E. 8). | |||
| 2C_237/2011, Urteil vom 07.09.2012 | |||
| Art. 8 Abs. 1 lit. d, Art. 12 lit. b und c, Art. 13 BGFA. Eintragung ins Anwaltsregister. Anwälte dürfen sich laut Bundesgericht zur Berufsausübung zu einer Kapitalgesellschaft wie einer AG oder GmbH zusammenschliessen. Allerdings muss dabei ihre Unabhängigkeit sichergestellt sein. | |||
| 2C_187/2011, Urteil vom 28.07.2011 | |||
| Art. 8 Abs. 1 lit. b, 9 und 17 BGFA. Streichung aus dem Anwaltsregister. Seine ungerechtfertigten Anschuldigungen gegen mehrere Berufskollegen haben für einen Walliser Anwalt die Streichung aus dem Anwaltsregister zur Folge. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des streitbaren Advokaten abgewiesen. | |||
| 2C_119/2010, Urteil vom 01.07.2010 | |||
| Art 8 Abs. 1 lit. b und Art. 9 BGFA. Löschung des Eintrags im Anwaltsregister. Die bundesrechtlich vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag stellen lediglich Minimalanforderungen dar, die in allen Kantonen erfüllt sein müssen. Bei der Prüfung der Frage der Vereinbarkeit der strafrechtlichen Verurteilung mit dem Anwaltsberuf verfügt die Aufsichtsbehörde nach dem Willen des Gesetzgebers demnach über einen grossen Beurteilungsspielraum; die Behörde hat indessen stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten [Literatur]. Für die Verweigerung des Eintrages bzw. für dessen Löschung muss somit stets eine gewisse Tatschwere vorliegen und diese muss mit der Löschung in einem vernünftigen Verhältnis stehen (Ernst Staehelin/Christian Oetiker, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2005, N. 6 und N. 18 zu Art. 8 BGFA). | |||
| 2C_330/2010, Urteil vom 17.06.2010 | |||
| Art. 8 LLCA. Radiation d’un avocat du registre cantonal. Selon l’art. 8 al. 1 let. c LLCA, pour pouvoir être inscrit au registre d’un canton, l’avocat ne doit faire l’objet d’aucun acte de défaut de biens. Peu importe que cet acte soit provisoire ou définitif (arrêt 2A.619/2005 du 2 mars 2006). Cette exigence de solvabilité doit protéger les clients de l’avocat, dans la mesure où celui-ci se voit confier des fonds. Elle implique de produire une attestation ou un extrait délivré par l’office des poursuites et des faillites (cf. François Bohnet/Vincent Martenet, Droit de la profession d’avocat, 2009, p. 276, no 621). Cette condition doit être remplie tout au long de la pratique de l’avocat inscrit au registre. | |||
| 2P.159/2005, Urteil vom 30.06.2006 | |||
| Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA. Art. 27 BV; Patententzug bei Rechtsanwälten. | |||
| 2A.619/2005, Urteil vom 02.03.2006 | |||
| Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 9 BGFA. Löschung im Anwaltsregister. Die Regelung von Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass der Anwalt diese Mittel wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann. Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister muss unabhängig davon verweigert werden, ob es sich um einen provisorischen oder um einen definitiven Verlustschein handelt. | |||
| 2A.79/2005, Urteil vom 22.07.2005 | |||
| Art. 6, 8 Abs. 1 lit. b, 9 BGFA und Anwaltsgesetz des Kantons Genf vom 26. April 2002. Löschung des Registereintrages. | |||
| 2P.274/2004, Urteil vom 13.04.2005 | |||
| Art. 3, 8, 12, 17 BGFA sowie § 1 und § 30 aAnwG/ZH. Entzug des Rechtsanwaltspatents eines Zürcher Anwalts, der wegen Erschleichens einer Falschbeurkundung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden war; Art. 27 BV. | |||
| 2P.194/2004, arrêt du 23.03.2005 | |||
| Art. 8, 9, 12, 13, 17, 18, 34 BGFA und Genfer Anwaltsgesetz vom 26. April 2002. Dauerndes Berufsausübungsverbot, Berufsregeln, persönliche Voraussetzungen, Berufsgeheimnis, Disziplinarmassnahmen, Löschung des Registereintrages, Verfahren. Definitives Berufsverbot für einen Genfer Kollegen, welcher schon dreimal wegen Verletzung von Berufspflichten disziplinarisch bestraft und überdies wegen Nötigung und ANAG-Verstoss zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war. | |||
| 2A.529/2004, Urteil vom 09.03.2005 | |||
| Art. 6, Art. 8 Abs. 1 lit. d, Art. 12 lit. h, Art. 36 BGFA. Eintragung in das kantonale Anwaltsregister. | |||
| 2A.454/2004, Urteil vom 02.02.2005 | |||
| Art. 8 Abs. 1 lit. c, Art. 9, Art. 12 lit. a, f, h und i, Art. 17 BGFA. Zweijähriges Berufsverbot und Löschung des Registereintrages. | |||
| 2P.4/2004, Urteil vom 10.12.2004 | |||
| Art. 8, 12, 13 BGFA, Freizügigkeitsabkommen (FZA). Prozessfinanzierung. Rüge der Verletzung von Art. 9, 27, 36 Abs. 3, 49 Abs. 1 BV sowie der Vertragsfreiheit. Zur Frage des Verbots der Vereinbarung einer Prozessfinanzierung bzw. deren Vermittlung; keine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV), weil § 41 Abs. 1 lit. b AnwG/ZH einen anderen Sachverhalt regelt als Art. 12 lit. e BGFA (E. 3). Generelles Verbot der Prozessfinanzierung unzulässig; kein Verstoss gegen die Berufsregeln (E. 4.5). Mögliche Interessenkonflikte zwischen Klient und Prozessfinanzierer stellen keinen hinreichenden Grund dar, Prozessfinanzierungen insgesamt zu verbieten. Allfälligen sich daraus ergebenden Konfliktsituationen kann durch das bereits geltende Anwaltsrecht (Art. 12 und 17 BGFA) entgegengewirkt werden. Der selbständige Anwalt untersteht nicht den Weisungen des Prozessfinanzierers und soll auch nicht in einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen (E. 4.6). Prozessfinanzierer sind nicht ohnehin vom Verbot des Erfolgshonorars nach Art. 10 der Verordnung über die Rechtsschutzversicherung (RSV-VO) erfasst (E. 4.7). Keine Notwendigkeit zum generellen Verbot der Prozessfinanzierung. Die kantonale Verbotsnorm erweist sich als unverhältnismässig und verletzt damit die Wirtschaftsfreiheit (E. 4.8). | |||
| 2A.258/2003, sentenza del 11.06.2004 | |||
| Iscrizione nel registro cantonale degli avvocati. | |||
| 2A.359/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt als Gründungsmitglied, Aktionär, Verwaltungsrat und teilzeitlich Angestellter einer Treuhandgesellschaft mit Wirtschafts- und Rechtsberatung. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Eintrag ins Anwaltsregister erfüllt, erübrigt sich die Übergangsregelung von Art. 36 BGFA; Eintragung bewilligt nach Auflösung der geschäftlichen Verbindungen zur Treuhandgesellschaft, weil Subordinationssituation (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA) dahin gefallen (E. 2). | |||
| 2A.295/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 7, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis ist als Mitglied des Kaders in Rechtsschutz AG, Leiter Support und Stellvertreter Leiter Rechtsdienst tätig. Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 3). Kein Recht auf Registereintrag gestützt auf Art. 36 BGFA (E. 4). | |||
| 2A.333/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis zu Rechtsschutz AG (E. 2 u. 3). Die bewilligte Eintragung ins kantonale Anwaltsregister verstösst mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegen Bundesrecht (E. 5). | |||
| 2A.353/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwältin im Anstellungsverhältnis zu Rechtsschutz AG ist als juristische Mitarbeiterin im Bereich Rechtsdienst tätig (E. 2 u. 3). Die bewilligte Eintragung ins kantonale Anwaltsregister verstösst mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegen Bundesrecht (E. 5). | |||
| 2A.357/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis zu Rechtsschutz AG ist als juristischer Mitarbeiter im Rechtsdienst tätig (E. 2 u. 3). Die bewilligte Eintragung ins kantonale Anwaltsregister verstösst mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegen Bundesrecht (E. 5). | |||
| 2A.126/2003, Urteil vom 13.04.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt leitet an der gleichen Adresse wie sein Anwaltsbüro bei einer Treuhand-Gesellschaft (Rechts-, Wirtschafts-, Anlage- und Steuerberatung, Geschäftsführungen usw.) deren Rechtsabteilung, ist kollektiv zeichnungsberechtigt und Verwaltungsrat. Fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA) (E. 3-4). Frage der Unabhängigkeit des Anwalts im Anstellungsverhältnis als Mitglied des Managements einer Treuhandgesellschaft bzw. als Mitglied und Sekretär des Verwaltungsrats (E. 5). Kein Recht auf Registereintrag gestützt auf Art. 36 BGFA (E. 6). Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit mit Bundesrecht nicht vereinbar (E. 7). | |||
| 2A.260/2003, Urteil vom 07.04.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis ist als Presserechtskonsulent und als (unentgeltlicher) Vertreter von Medienschaffenden und weiteren Mitarbeitern tätig. Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 2). Kein Recht auf Registereintrag gestützt auf Art. 36 BGFA (E. 3). | |||
| 2A.276/2003, Urteil vom 07.04.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis ist als Presserechtskonsulent und als (unentgeltlicher) Vertreter von Medienschaffenden und weiteren Mitarbeitern tätig. Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 2). | |||
| 2A.285/2003, Urteil vom 07.04.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis ist als "Rechtskonsulent Neue Medien" und als (unentgeltlicher) Vertreter von Medienschaffenden und weiteren Mitarbeitern tätig. Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 2). | |||
| 2A.255/2003, Urteil vom 30.03.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwältin ist bei der X. Management AG angestellt, wo sie - als Vizedirektorin - in der Rechtsabteilung arbeitet und insbesondere für die zum X.- Konzern gehörenden Tochtergesellschaften, einzelfallweise auch für die Arbeitgeberin selber, im Auftragsverhältnis anwaltlich tätig ist. Fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ); Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 2). Kein Recht auf Registereintrag gestützt auf Art. 36 BGFA (E. 3). | |||
| 2A.443/2003, arrêt du 29.03.2004 | |||
| Libre circulation des avocats; droit transitoire. | |||
| 2A.111/2003, Urteil vom 29.01.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt ist bei der im Bereich Gewinnung und Verarbeitung von Aluminium tätigen Y. Ltd im Rechtsdienst angestellt sowie als Prokurist mit Kollektivunterschrift im Handelsregister eingetragen. Erfüllt eine Person die ordentlichen Voraussetzungen des BGFA für einen Eintrag ins Register, erübrigt sich eine Berufung auf Art. 36 BGFA; fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ) (E. 2). Anwaltstätigkeit und Anwaltsmonopol; Wirtschaftsfreiheit; Unabhängigkeit des Anwalts; Berufspflichten des Anwalts (Art. 12 lit. c BGFA); Interessenkollisionen; Entstehungs-geschichte des BGFA (E. 3 u. 4). Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder EFTA (Art. 25 und. Art. 27 BGFA), Freizügigkeitsabkommen (E. 5). Voraussetzungen der Zulassung von Teil- und Vollzeitangestellten zur (nebensächlichen) Berufsausübung als Rechtsanwalt; Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bzw. der Zusatzvereinbarung, Geschäftsadresse (E. 6-7). | |||
| 2A.109/2003, Urteil vom 29.01.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis mit der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft als Unternehmungsjurist im Konzernrechtsdienst sowie als Prokurist mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Zurich Financial Services und die "Zürich" Versicherungsgesellschaft im Handelsregister eingetragen. | |||
| 2A.127/2003, Urteil vom 29.01.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt ist Arbeitnehmer der Y. AG und als Gesellschafter zu 5 % an einer im Bereich Wirtschaftsberatung (Aktien, Wertpapiere, Analysen) tätigen GmbH beteiligt. | |||
| 2A.101/2003, Urteil vom 13.12.2003 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwältin als Juristin im Konzernrechtsdienst einer Versicherungs-Gesellschaft tätig sowie als Prokuristin mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Y. Services und die Y. Holding im Handelsregister eingetragen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale letztinstanzliche Entscheide betreffend Eintragungen ins kantonale Anwaltsregister. Das Beschwerderecht steht auch dem Anwaltsverband des betreffenden Kantons zu (E. 1). Fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ) (E. 2). Anwaltstätigkeit und Anwaltsmonopol; Wirtschaftsfreiheit; Unabhängigkeit des Anwalts und Wettbewerb; Berufspflichten des Anwalts (Art. 12 lit. c BGFA); Interessenkollisionen; Entstehungsgeschichte des BGFA (E. 3 u. 4). Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder EFTA (Art. 25 und. Art. 27 BGFA), Freizügigkeitsabkommen; die ausländischen Anwälte, die in einem Vertragsstaat tätig werden wollen, sind ihren inländischen Berufskollegen insbesondere in Bezug auf die Berufspflichten (wie das Unabhängigkeitsgebot) gleichgestellt; Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA; Anforderungen an die Unabhängigkeit (E. 5). Voraussetzungen der Zulassung von Teil- und Vollzeitangestellten zur (nebensächlichen) Berufsausübung als Rechtsanwalt; Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bzw. der Zusatzvereinbarung, Geschäftsadresse (E. 6-7). Keine gesetzliche Grundlage, um den Registereintrag mit einem Zusatz über die nebenberufliche Ausübung der Anwaltstätigkeit zu versehen (E. 8). Erfüllt eine Person die ordentlichen Voraussetzungen des BGFA für einen Eintrag ins Register, erübrigt sich eine Berufung auf Art. 36 BGFA als Übergangsbestimmung (E. 9). | |||
| 2P.216/2003, arrêt du 01.10.2003 | |||
| Art. 6 § 1 CEDH et 30 al. 1 Cst. Récusation. | |||
| 2P.79/2003, sentenza del 04.07.2003 | |||
| Art. 9, 27, 29 e 36 Cost., art. 6 CEDU. Ammissione alla pratica legale. | |||
| Art. 9 | |||
| 2C_187/2011, Urteil vom 28.07.2011 | |||
| Art. 8 Abs. 1 lit. b, 9 und 17 BGFA. Streichung aus dem Anwaltsregister. Seine ungerechtfertigten Anschuldigungen gegen mehrere Berufskollegen haben für einen Walliser Anwalt die Streichung aus dem Anwaltsregister zur Folge. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des streitbaren Advokaten abgewiesen. | |||
| 2C_119/2010, Urteil vom 01.07.2010 | |||
| Art 8 Abs. 1 lit. b und Art. 9 BGFA. Löschung des Eintrags im Anwaltsregister. Die bundesrechtlich vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag stellen lediglich Minimalanforderungen dar, die in allen Kantonen erfüllt sein müssen. Bei der Prüfung der Frage der Vereinbarkeit der strafrechtlichen Verurteilung mit dem Anwaltsberuf verfügt die Aufsichtsbehörde nach dem Willen des Gesetzgebers demnach über einen grossen Beurteilungsspielraum; die Behörde hat indessen stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten [Literatur]. Für die Verweigerung des Eintrages bzw. für dessen Löschung muss somit stets eine gewisse Tatschwere vorliegen und diese muss mit der Löschung in einem vernünftigen Verhältnis stehen (Ernst Staehelin/Christian Oetiker, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2005, N. 6 und N. 18 zu Art. 8 BGFA). | |||
| 2A.619/2005, Urteil vom 02.03.2006 | |||
| Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 9 BGFA. Löschung im Anwaltsregister. Die Regelung von Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass der Anwalt diese Mittel wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann. Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister muss unabhängig davon verweigert werden, ob es sich um einen provisorischen oder um einen definitiven Verlustschein handelt. | |||
| 2A.79/2005, Urteil vom 22.07.2005 | |||
| Art. 6, 8 Abs. 1 lit. b, 9 BGFA und Anwaltsgesetz des Kantons Genf vom 26. April 2002. Löschung des Registereintrages. | |||
| 2P.194/2004, arrêt du 23.03.2005 | |||
| Art. 8, 9, 12, 13, 17, 18, 34 BGFA und Genfer Anwaltsgesetz vom 26. April 2002. Dauerndes Berufsausübungsverbot, Berufsregeln, persönliche Voraussetzungen, Berufsgeheimnis, Disziplinarmassnahmen, Löschung des Registereintrages, Verfahren. Definitives Berufsverbot für einen Genfer Kollegen, welcher schon dreimal wegen Verletzung von Berufspflichten disziplinarisch bestraft und überdies wegen Nötigung und ANAG-Verstoss zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war. | |||
| 2A.454/2004, Urteil vom 02.02.2005 | |||
| Art. 8 Abs. 1 lit. c, Art. 9, Art. 12 lit. a, f, h und i, Art. 17 BGFA. Zweijähriges Berufsverbot und Löschung des Registereintrages. | |||
| Art. 12 | |||
| BGE 130 II 87 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Gegen letztinstanzliche kantonale Beschlüsse über die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister kann der Anwaltsverband des betreffenden Kantons Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (E. 1). Anwaltstätigkeit im Monopolbereich fällt unter das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit; Verweigerung des Registereintrags (wegen fehlender Unabhängigkeit) tangiert dieses Grundrecht, was bei der Auslegung des Begriffs der Unabhängigkeit zu berücksichtigen ist (E. 3). Unabhängigkeit des Anwalts als weltweit anerkannte Berufspflicht, im Umfeld des (veränderten) Berufsbilds (E. 4.1). Inhalt der Unabhängigkeit (E. 4.2), bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.3) und Literatur (E. 4.4) zur Frage der Unabhängigkeit von Anwälten im Angestelltenverhältnis. Entstehungsgeschichte von Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 8 Abs. 2 BGFA; bei angestellten Anwälten besteht Vermutung für Fehlen der Unabhängigkeit (E. 5.1), die widerlegbar ist (E. 5.2). Verhältnis der gesetzlichen Regelung zum Freizügigkeitsabkommen, keine Inländerdiskriminierung (E. 5.1.2). Voraussetzungen, unter denen ein angestellter Anwalt den Registereintrag beanspruchen kann; Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse (E. 6). In casu hat der Anwalt ungenügende Angaben zu seinem Angestelltenverhältnis gemacht und die Vermutung des Fehlens der Unabhängigkeit nicht widerlegt (E. 7). Art. 36 BGFA entbindet gegebenenfalls von der Erfüllung der fachlichen, nicht aber der persönlichen Voraussetzungen; bei fehlender Unabhängigkeit kann die Eintragung ins Register nicht übergangsrechtlich beansprucht werden (E. 8). | |||
| 2C_714/2012, Urteil vom 25.01.2013 | |||
| Art. 12 lit. d BGFA. Berufsregeln; Fassadenanschrift Anwaltskanzlei. Anwaltskanzleien bleibt es verwehrt, an der Gebäudefassade eine grossflächige, nachts leuchtende Firmenbeschriftung anzubringen. Laut Bundesgericht würde dies das Gebot der diskreten Werbung verletzen. Es hat die Beschwerde eines Zuger Anwaltsbüros abgewiesen. | |||
| 2C_257/2012, Urteil vom 04.09.2012 | |||
| Art. 12 lit. a BGFA; Disziplinaranzeige. Anwälte sind gemäss Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Hierzu gehört auch, dass der Anwalt grundsätzlich jegliches Verhalten unterlässt, das die Gefahr einer Beeinflussung von Zeugen zur Folge haben könnte. Die selbständige Kontaktaufnahme mit einer Person, die als Zeuge in Betracht kommt, erscheint unter diesem Gesichtspunkt als problematisch, da mit einem solchen Vorgehen stets eine zumindest abstrakte Gefahr einer Beeinflussung verbunden ist (BGE 136 II 551 E. 3.2.1 S. 554 mit Hinweisen auf die Literatur). | |||
| 2C_133/2012, Urteil vom 18.06.2012 | |||
| Art. 12 lit. i und 17 Abs. 1 lit. a BGFA. Berufsausübung. Die Vorinstanz hat die gegen den Beschwerdeführer verhängte Sanktion (Verwarnung) mit der Begründung geschützt, er habe, indem er der Pflicht, seine Honorarrechnung zu detaillieren, zumindest während mehr als einem Jahr nicht nachgekommen sei, gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. i BGFA verstossen. | |||
| 6B_770_2011, Urteil vom 12.07.2012 | |||
| Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 12 lit. a BGFA; Art. 134 Abs. 2 StPO. Versuchte vorsätzliche Tötung,Verteidigerwechsel. Anwältinnen und Anwälte haben ihren Beruf gemäss Art. 12 lit. a BGFA sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Der Anwalt hat den Klienten insbesondere über Chancen und Risiken des Prozesses aufzuklären (WALTER FELLMANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 29a zu Art. 12 BGFA; MICHEL VALTICOS, in: Loi sur les avocats, N 21 zu Art. 12 BGFA). Wenn er seinen Mandanten entsprechend informiert und die Konsequenzen einer Bestreitung des Anklagevorwurfs respektive eines Geständnisses aufzeigt, so ist dies Teil der anwaltlichen Fürsorgepflichten und nicht zu beanstanden. Hingegen liess es Rechtsanwalt C. nicht bei dieser Empfehlung an die Adresse seines Mandanten bewenden, sondern legte sie gegenüber der Vorinstanz offen. Dieses Vorgehen stand nicht im Interesse des Beschwerdeführers. | |||
| 2C_237/2011, Urteil vom 07.09.2012 | |||
| Art. 8 Abs. 1 lit. d, Art. 12 lit. b und c, Art. 13 BGFA. Eintragung ins Anwaltsregister. Anwälte dürfen sich laut Bundesgericht zur Berufsausübung zu einer Kapitalgesellschaft wie einer AG oder GmbH zusammenschliessen. Allerdings muss dabei ihre Unabhängigkeit sichergestellt sein. | |||
| 2C_642/2011, Urteil vom 20. Februar 2012 | |||
| Art. 12 LLCA. Conflit d’intérêt, interdiction de postuler, changement de jurisprudence. X. est accusé dans le cadre d’une procédure pénale (P/12481/01) qui l’oppose à la Banque cantonale de Genève (ci-après: la BCGe). Le 7 septembre 2010, il a saisi la Commission du barreau du canton de Genève (ci-après: la Commission du barreau). Il invoquait un conflit d’intérêts des avocats de la BCGe, A. et B., dans la mesure où ceux-ci exerçaient leur profession au sein d’une étude regroupant des avocats l’ayant précédemment conseillé. Par décision du 6 décembre 2010, la Commission du barreau a conclu à l’absence de conflit d’intérêts de la part de A. et B. Le présent litige porte sur le point de savoir si X. avait la qualité de partie dans la procédure devant la Cour de justice, cette dernière lui ayant nié cette qualité et, partant, ayant déclaré son recours irrecevable. | |||
| 1B_434/2010, 1B_566/2011, Urteil vom 14.11.2011 | |||
| Art. 12 lit. c BGFA. Capacité de postuler de l'avocat, conflit d'intérêts. | |||
| 6B_389/2011, Urteil vom 10.10.2011 | |||
| Art. 12 lit. a BGFA; Art. 9 BV. Wiederherstellung der Frist (einfache Körperverletzung) Die Frist für die Beanstandungen begann mit der Zustellung des begründeten Entscheids [. . .] zu laufen. Im damaligen Zeitpunkt war der Vater des Rechtsvertreters noch nicht hospitalisiert. Es bestand gemäss Arztzeugnis keine Belastungssituation. Somit musste der Rechtsvertreter die Frist korrekt in seinem internen System vermerken. Dazu war er gestützt auf Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) verpflichtet, wonach Rechtsanwälte ihre Tätigkeit sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben. | |||
| 6B_1076/2010, Urteil vom 21.06.2011 | |||
| Art. 12 lit. c BGFA; Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Faires Verfahren; Mehrfachverteidigung. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihr Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt. Sie seien vor erster und zweiter Instanz alle durch denselben amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt C., vertreten gewesen. Dieser habe vor Vorinstanz «zehn» Mitangeklagte vertreten. Die standesrechtlichen Regeln würden eine solche Mehrfachvertretung verbieten. Sie hätten gegenläufige Interessen, zumal ihnen nicht derselbe Tatbeitrag zur Last gelegt werde. [. . .] | |||
| 2C_452/2011, Urteil vom 25.08.2011 | |||
| Art. 12 LLCA. Avocats, avertissement. L’art. 12 let. a LLCA dispose que l’avocat exerce sa profession avec soin et diligence. Cette disposition constitue une clause générale, qui ne se limite pas aux rapports professionnels de l’avocat avec ses clients, mais aussi avec les autorités et ses confrères (cf. réf.). Il suppose toutefois l’existence d’un manquement significatif aux devoirs de la profession (cf. réf.). Il appartient en particulier à l’avocat de rendre compte à son client, à première demande, non seulement sur la conduite du mandat et l’évolution du dossier, mais aussi au sujet de toute circonstance susceptible de concerner le client, en particulier s’agissant des frais et honoraires (cf. réf.). La facturation d’honoraires à un client au bénéfice de l’assistance judiciaire, même si le montant reçu de l’Etat ne couvre pas l’entier des honoraires en question, constitue une violation des devoirs professionnels qui mérite d’être sanctionnée disciplinairement (cf. réf.). Par conséquent, un avocat dont le client a obtenu l’assistance judiciaire et qui, malgré cela, ne donne pas suite aux requêtes de celui-ci tendant au remboursement des avances de frais versées, viole ses devoirs au sens de l’art. 12 let. a LLCA. | |||
| 2C_900/2010, Urteil vom 17.06.2011 | |||
| Art. 12 lit. a BGFA. Verletzung von Berufsregeln. Streitgegenstand bildet die Tragweite der Diskretionsklausel im Vergleich vom 29. November 2006. Die kantonalen Instanzen gehen zu Recht davon aus, dass sich die Verpflichtung zu Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit auch auf die Beziehungen des Anwalts zur Gegenpartei – hier der Z.-Versicherung – erstreckt (BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 mit Hinweis). Ebenso nehmen sie richtig an, dass die Vereinbarung der Vertraulichkeit zwischen den Parteien auch von den Anwälten zu beachten ist, die bei der Aushandlung des Vergleichs mitwirken, da die Diskretionsklausel andernfalls nicht die erwünschte Wirkung hätte. Eine Missachtung der vereinbarten Verschwiegenheit stellt deshalb eine Verletzung der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA dar. | |||
| 2C_885/2010, Urteil vom 22.02.2011 | |||
| Art. 12 LLCA. Conflit d’intérêts pour un avocat ; capacité de postuler de l'avocat. La présente procédure porte sur la question de savoir si l’avocat X. se trouve dans une situation de conflit d’intérêts en assumant la défense du détective chargé par Y. de surveiller son épouse, alors que celle-ci est représentée dans sa procédure de divorce par un des associés de cet avocat, A.. Cette question revient à examiner si les intérêts de l’épouse et du détective sont contradictoires, de sorte que la défense de l’un(e) risque de porter atteinte à la position de l’autre. | |||
| 2C_247/2010, Urteil vom 16.02.2011 | |||
| Art. 12 f., 17 ff. und 27 Abs. 1 BGFA. Verletzung von Berufsregeln. Haben die Parteien die Höhe der Anwaltsvergütung nicht klar geregelt, ist von einer Honorierung nach Stundenaufwand auszugehen (vgl. WALTER FELLMANN, in: Berner Kommentar zum OR, 1992, N. 395 ff. und 441 ff. zu Art. 394 OR; ders., Anwaltsrecht, S. 406 ff. Rz. 1211 ff.; BEAT HESS, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV 140/2004 S. 119 f.; BOHNET/MARTENET, a.a.O., S. 1174 f. Rz. 2972). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer selber angeblich «generell» mit Pauschalsummen abrechnet und er dem Verzeiger keinen Stundensatz mitgeteilt hatte. | |||
| 2C_8/2010, Urteil vom 04.10.2010 | |||
| Art. 12 und 17 ff. BGFA. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte, Verletzung von Berufspflichten. Anwälte sind gemäss Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Hierzu gehört auch, dass der Anwalt grundsätzlich jegliches Verhalten unterlässt, das die Gefahr einer Beeinflussung von Zeugen zur Folge haben könnte (vgl. Art. 7 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 1. Juli 2005). Die selbständige Kontaktaufnahme mit einer Person, die als Zeuge in Betracht kommt, erscheint unter diesem Gesichtspunkt als problematisch, da mit einem solchen Vorgehen stets eine zumindest abstrakte Gefahr einer Beeinflussung verbunden ist. | |||
| 2F_1/2010, Urteil vom 04.10.2010 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA; Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte. Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind diejenigen Elemente, welche den konkret zu beurteilenden Sachverhalt ausmachen. Beweismittel nach dieser Bestimmung müssen dem Beweis solcher Tatsachen dienen. Eine rechtliche Würdigung von Tatsachen ist selbst indessen keine Tatsache (Urteil 2F_2/2009 vom 23 September 2009 E. 3.2; mit Hinweis auf BGE 102 Ib 45 E. 1b S.48; 98 Ia 568 E. 5b S. 573). Strafprozessuale Beweisverwertungsverbote (…) bezwecken in erster Linie den Schutz der Verfahrensrechte eines Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren und nicht die Verhinderung von Sanktionen gegen den Anwalt, welcher gegen die Berufsregeln verstossen hat. | |||
| 2C_518/2009, Urteil vom 09.02.2010 | |||
| Art. 9 und 29 Abs. 2 BV, Art. 12 BGFA. Verletzung von Berufsregeln. Wenn der Anwalt gleichzeitig als Notar praktiziert, darf er in einer Streitsache, die einen von ihm zuvor öffentlich beurkundeten Sachverhalt betrifft, keine der beteiligten Parteien vertreten (Urteil 2C_26/2009 vom 18. Juni 2009 E. 3.1; 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3). | |||
| 2C_379/2009, Urteil vom 07.12.2009 | |||
| Art. 12 lit. a BGFA. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; unentgeltliche Verbeiständung; Honorarnote; Verwarnung. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vor. Diese erblickt sie darin, dass er für das Verfahren betreffend den fürsorgerischen Freiheitsentzug ein zusätzliches Honorar zur amtlich festgesetzten Vergütung gefordert habe. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht mit ernsthaften, sachlichen Gründen als derart grob bezeichnet werden kann, um als Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA qualifiziert zu werden. | |||
| 2C_121/2009, Urteil vom 07.08.2009 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte, Doppelmandat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Vertretung von Versicherungsgesellschaft und Versichertem sind deren Interessen in der Regel deckungsgleich und lassen sich daher gewöhnlich gleichzeitig von ein und demselben Rechtsanwalt wahrnehmen. Eine gleichzeitige Vertretung ist mangels gleichgerichteter Interessen dann ausgeschlossen, wenn Differenzen zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages bestehen. Ist ein derartiger Konflikt bereits bei der ersten Kontaktnahme mit dem Rechtsanwalt absehbar, so darf dieser nur entweder die Versicherung oder den Versicherten als Klienten akzeptieren. Treten die Differenzen erst nach der Mandatierung des Rechtsanwalts zutage, so hat dieser beide Mandate niederzulegen und darf künftig in Fragen, welche mit dem betreffenden Versicherungsfall in einem Sachzusammenhang stehen, weder die Versicherung noch den Versicherten vertreten. | |||
| 2C_26/2009, 2C_41/2009, Urteil vom 18.06.2009 | |||
| Art. 12 LLCA; Conflit d'intérêt avocat/notaire; Procédure disciplinaire. L’art. 12 LLCA dispose que l’avocat exerce sa profession avec soin et diligence (lettre a), en toute indépendance, en son nom personnel et sous sa propre responsabilité (lettre b). Selon l’art. 12 lettre c LLCA, l’avocat doit éviter tout conflit entre les intérêts de son client et ceux des personnes avec lesquelles il est en relation sur le plan professionnel ou privé. A ce titre, l’avocat a notamment le devoir d’éviter la double représentation, c’està- dire le cas où il serait amené à défendre les intérêts opposés de deux parties à la fois. Ceci aussi bien pour préserver son indépendance que pour respecter pleinement son obligation de fidélité et son devoir de diligence (ATF 135 II 145 consid. 9.1 p. 154 et les références citées). Ces obligations envers le mandant survivant à la fin du rapport contractuel, l’avocat doit respecter son devoir d’éviter tout conflit d’intérêts également lorsqu’il accepte un mandat contre un ex-client. Ce n’est qu’à ces conditions que sont respectés les buts de la loi sur les avocats qui tend, notamment, à protéger la confiance du public en la profession d’avocat et à garantir la sauvegarde du secret professionnel (art. 13 al. 1 LLCA). En outre, l’incapacité de représentation affectant un avocat rejaillit sur ses associés (ATF 2C_504/2008 du 28 janvier 2009 consid. 9.1). | |||
| 2C_737/2008, Urteil vom 08.04.2009 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA; Art. 16 BV; Anwaltsaufsicht. Ein standeswidriges Verhalten ist mit der Vorinstanz darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer im ersten und einzigen kurzen Gespräch mit seinem inhaftierten Klienten diesem das bereits erfolgte Ablegen eines Geständnisses vorgeworfen bzw. von einem solchen abgeraten hat. Ein solches Vorgehen liegt in keinem Fall im Interesse des Klienten, der darauf vertrauen darf, dass ihm der Anwalt allfällige Verhaltensregeln nur unter Berücksichtigung aller Umstände und insbesondere erst nach Kenntnisnahme der massgebenden Akten erteilt. Vorher ist der Anwalt gar nicht in der Lage abzuschätzen, welche Vorkehrungen tatsächlich im Interesse des Klienten, welches er stets zu wahren hat, liegen. Es liegt darin auch ein Verstoss gegen die Treuepflicht, die dem Anwalt gebietet, den Klienten nach bestem Wissen zu beraten und alles zu unterlassen, was den Interessen des Klienten schaden könnte. | |||
| BGE 135 III 259 | |||
| Art. 12 lit. e BGFA; Art. 394 Abs. 3 OR; Festlegung des Anwaltshonorars. Es widerspricht Bundesrecht nicht, bei der Festlegung des Honorarbetrags dem durch den Anwalt erzielten Ergebnis Rechnung zu tragen. Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 2). | |||
| 1B_7/2009, Urteil vom 16.03.2009 | |||
| Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 12 lit. c BGFA. Zulassung als Verteidiger, Doppelvertretung, Interessenkollision. Mehrfach-Verteidigungsmandate desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeklagte sind nach der dargelegten Praxis und Lehre grundsätzlich unzulässig. Eine Mehrfachverteidigung könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitangeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (vgl. Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 107; Robert Hauser/Erhard Hartmann/Karl Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 40 Rz. 17, je mit weiteren Hinweisen auf die Praxis). Bei Mehrfachverteidigungen sind latente Interessenkollisionen oft anfänglich nicht erkennbar, weil sie sich erst im Verlaufe des Strafverfahrens herausbilden. Insbesondere kann ein Angeschuldigter dazu übergehen, einen Mitangeschuldigten zu belasten. Ist absehbar, dass entsprechende Differenzen und Interessenkollisionen auftauchen, ist eine Mehrfachverteidigung verboten (Fellmann, a.a.O., N. 107). Für den Bundesstrafprozess bestimmt das Gesetz denn auch ausdrücklich, dass Doppelvertretungen nur zulässig sind, soweit dies «mit der Aufgabe der Verteidigung vereinbar» erscheint (Art. 36 Abs. 3 BStP). | |||
| 4A_561/2008, Urteil vom 09.02.2009 | |||
| Art. 12 lit. i BGFA. Anwaltshonorar. Das durch den Rechtsanwalt erlangte Resultat muss bei seiner Honorarberechnung berücksichtigt werden, auch wenn keinerlei Vereinbarung der Parteien zu diesem Thema vorliegt. | |||
| 2C_504/2008, 2C_505/2008, Urteil vom 28.01.2009 | |||
| Art. 12 lit. c BGFA. Aufhebung des Verbots einer Mandatsausübung; Interessenkollision. Das Bundesgericht gestattet einem Genfer Rechtsanwalt, die Verteidigung des ehemaligen Direktors der Genfer Kantonalbank zu übernehmen. Es hebt damit das Verbot der Genfer Anwaltskammer auf, die einen Interessenskonflikt angenommen hatte. | |||
| Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kanton LU vom 12.12.2008 | |||
| Art. 12 lit. a und c BGFA. Eine unzulässige Interessenkollision liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt eine Aktiengesellschaft im Verfahren um Einleitung einer Sonderprüfung vertritt und er bei dieser Gesellschaft gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates ist. | |||
| 2C_407/2008, Urteil vom 23.10.2008 | |||
| Art. 12 lit. c BGFA. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; Interessenkollision. Der Beschwerdeführer ist zunächst für beide Ehegatten in seiner Funktion als Notar, später in den Eheschutz- und Scheidungsverfahren als Anwalt für den Ehemann tätig gewesen. In seiner Eigenschaft als Notar übt er zwar teilweise eine hoheitliche Aufgabe aus. Die in Art. 12 BGFA geregelten Berufspflichten der Anwälte beziehen sich als Folge der offenen Formulierung der Norm jedoch nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zum eigenen Klienten, sondern erfassen die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts, d.h. dessen sämtliche beruflichen Handlungen und somit auch das sonstige Geschäftsgebaren. Jene Notare, welche gleichzeitig als Rechtsanwälte tätig sind, sind überdies gehalten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen sowohl des Notariatsrechts als auch jene des Anwaltsrechts zu respektieren. Wenn der Notar gleichzeitig als Fürsprecher praktiziert, darf er in einer streitigen Angelegenheit, die einen von ihm zuvor öffentlich verurkundeten Sachverhalt betrifft, keine der beteiligten Parteien vertreten. Im vorliegenden Fall besteht laut Bundesgericht kein Zweifel daran, dass die als Notar erlangten Kenntnisse der finanziellen Verhältnisse der Ehegatten wesentliche Informationen darstellen, die einer späteren Vertretung eines Ehegatten bereits im Eheschutzverfahren entgegenstehen. Auf Grund der sich hier stellenden Fragen der güterrechtlichen Auseinandersetzung und des somit bestehenden Sachzusammenhangs ist in einem solchen Fall ohne weiteres von einem konkreten Interessenkonflikt auszugehen. | |||
| 5A_175/2008, Urteil vom 08.07.2008 | |||
| Art. 4, 5, 12 lit. g, 15, 16 BGFA; Art. 27 BV; BGBM. Unentgeltliche Rechtspflege; ausserkantonaler Anwalt. Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die unentgeltliche Verbeiständung durch einen ausserkantonalen Rechtsanwalt verweigert wurde. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin steht das BGFA der angefochtenen kantonalen Regelung nicht entgegen. Aus der Verpflichtung des registrierten Anwalts, in seinem eigenen Kanton zugewiesene amtliche Mandate zu übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA), folgt kein freier Zugang zu amtlichen Mandaten in anderen Kantonen. Diese Frage wird vom BGFA weder explizit noch implizit geregelt; vielmehr ist es weiterhin Sache der Kantone, die Voraussetzungen für die Ernennung eines unentgeltichen Rechtsbeistandes zu umschreiben, und diese können die Mandatierung den im eigenen Kanton registrierten Anwälten vorbehalten. Daran vermag die Berufung auf die in Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit ebenso wenig zu ändern wie diejenige auf das BGBM. | |||
| 2C_699/2007, Urteil vom 30.04.2008 | |||
| Art. 12 lit. c und 17 BGFA. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; Doppelvertretung. Die grundsätzlichen Bedenken, welche die Aufsichtskommission einer gleichzeitigen Vertretung von Motorfahrzeughaftpflichtversicherer und Fahrzeuglenker durch denselben Rechtsanwalt entgegenbringt, erscheinen nach Ansicht des Bundesgerichts zwar nicht völlig unbegründet, vermögen jedoch keine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA darzutun. | |||
| 2A.499/2006, Urteil vom 11.06.2007 | |||
| Art. 12 lit. a, Art. 17 Abs. 1 lit. c und d BGFA; Verletzung von Berufsregeln, befristetes Berufsausübungsverbot. Ungebührliche Äusserungen eines Rechtsanwalts können nicht erst dann als Verstoss gegen die Berufspflicht geahndet werden, wenn der Straftatbestand der Ehrverletzung erfüllt ist. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, das ein viermonatiges Berufsverbot für einen Anwalt in Zug bestätigt hat, der mehrfach Kreisärzten der Suva ein niederträchtiges oder gar strafbares Verhalten vorgeworfen hatte. Unter anderem sprach er von einer «auffällig nach Ausländerhass riechenden Einschätzung sowie von «gefälschten ärztlichen Berichten». | |||
| 2C.97/2007, Urteil vom 08.06.2007 | |||
| Art. 12 lit. a, Art. 17 Abs. 1 BGFA; Disziplinaraufsicht über Rechtsanwälte. Das Bundesgericht hat eine Verwarnung für einen Anwalt im Kanton Aargau bestätigt, der eine Justizbeamtin als «Schlampe» bezeichnet hatte. Ein solcher Ausdruck ist aus höchstrichterlicher Sicht «klarerweise disziplinwidrig», weshalb die in Lausanne eingereichte Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht nur unbegründet, sondern ohne jede Aussicht auf Erfolg war. Letzteres hatte zur Folge, dass auch das Begehren des Anwalts um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständigung abgewiesen wurde. | |||
| 2P.156/2006, 2A.355/2006, Urteil vom 08.11.2006 | |||
| Art. 12 lit. a BGFA; Disziplinaraufsicht über Rechtsanwälte; Kontaktnahme mit der Gegenpartei. Die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA setzt voraus, dass der Rechtsanwalt eine anwaltlich vertretene Gegenpartei grundsätzlich nur mit Einwilligung von deren eigenem Rechtsanwalt direkt kontaktiert (vgl. auch Art. 28 der vom Schweizerischen Anwaltsverband am 10. Juni 2005 erlassenen Standesregeln). | |||
| 4P.137/2006, Urteil vom 20.09.2006 | |||
| Art. 2 Abs. 3 HonO/SG (St. Galler Honorarordnung); Art. 12 lit. i BGFA; Art. 9 und 27 BV. Zivilprozess; Honorarrechnung; Wirtschaftsfreiheit. Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht des Kantons Uri habe mit der Anwendung der St. Galler Honorarordnung die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV verletzt. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe die Verpflichtung zum Hinweis auf die St. Galler Honorarordnung gemäss Art. 2 Abs. 3 HonO/SG nicht gekannt und auch nicht kennen müssen, da sie ungewöhnlich sei. Zudem sei Art. 2 Abs. 3 HonO/SG als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen. Diese Regelung verstosse gegen Art. 12 lit. i BGFA und könne daher keine gültige gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit bilden, zumal sie bloss in Reglementsform erlassen worden sei. In jedem Fall sei die Einschränkung nicht verhältnismässig, was sich daraus ergebe, dass andere Kantone eine solche Bestimmung nicht kennen würden. Diese Angaben genügen den genannten Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht, da der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit den Ausführungen des Obergerichts bzw. des Landesgerichts des Kantons Uri zur Zulässigkeit der Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit durch kantonale Honorarordnungen auseinandersetzt und er nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit vorliegen soll. | |||
| 2A.98/2006, Urteil vom 24. Juli 2006 | |||
| Art. 12 lit. d und e, Art. 17 BGFA. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte. Ein Basler Anwalt hat laut Bundesgericht mit einem Inserat an die Adresse von Behring-Geschädigten gegen das Verbot des Erfolgshonorars und das Gebot der objektiven Werbung verstossen. | |||
| 2P.301/2005, Urteil vom 23.06.2006 | |||
| Art. 12 lit. b und c BGFA. Art. 8 und 27 BV (Bewilligung zur Nebenbeschäftigung). Das Bundesgericht erachtete es als unverhältnismässig, eine teilzeitlich beschäftigte Gerichtsschreiberin eines Bezirksgerichts von einer teilzeitlichen Anwaltstätigkeit nicht nur für den Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts, sondern für das ganze Kantonsgebiet auszuschliessen. | |||
| 2A.168/2005, Urteil vom 06.09.2005 | |||
| Art. 12 lit. a, 17 Abs. 1 lit. c und Art. 19 BGFA. Verletzung von Berufs- und Standespflichten; Bezeichnung eines Anwaltskollegen in einer schriftlichen Eingabe im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als "verwöhnten und haushaltsentwöhnten Ehemann" sowie Vorwurf in einer Rechtsschrift in einem anderen vor Gericht geführten Verfahren von „Geleier mit Ausflüchten, berufliche Unfähigkeit, Überheblichkeit und Frechheit“; gemäss den Berufsregeln disziplinarwidrige Handlungen bejaht; Busse von Fr. 200 verhältnismässig (E. 2). Verjährungsfrist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen; Verjährung verneint (E. 3). | |||
| 2A.196/2005, Urteil vom 26.09.2005 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA. Verletzung von Berufs- und Standespflichten. | |||
| 2P.274/2004, Urteil vom 13.04.2005 | |||
| Art. 3, 8, 12, 17 BGFA sowie § 1 und § 30 aAnwG/ZH. Entzug des Rechtsanwaltspatents eines Zürcher Anwalts, der wegen Erschleichens einer Falschbeurkundung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden war; Art. 27 BV. | |||
| 2P.194/2004, arrêt du 23.03.2005 | |||
| Art. 8, 9, 12, 13, 17, 18, 34 BGFA und Genfer Anwaltsgesetz vom 26. April 2002. Dauerndes Berufsausübungsverbot, Berufsregeln, persönliche Voraussetzungen, Berufsgeheimnis, Disziplinarmassnahmen, Löschung des Registereintrages, Verfahren. Definitives Berufsverbot für einen Genfer Kollegen, welcher schon dreimal wegen Verletzung von Berufspflichten disziplinarisch bestraft und überdies wegen Nötigung und ANAG-Verstoss zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war. | |||
| 2A.529/2004, Urteil vom 09.03.2005 | |||
| Art. 6, Art. 8 Abs. 1 lit. d, Art. 12 lit. h, Art. 36 BGFA. Eintragung in das kantonale Anwaltsregister. | |||
| 2A.454/2004, Urteil vom 02.02.2005 | |||
| Art. 8 Abs. 1 lit. c, Art. 9, Art. 12 lit. a, f, h und i, Art. 17 BGFA. Zweijähriges Berufsverbot und Löschung des Registereintrages. | |||
| 2A.560/2004, Urteil vom 01.02.2005 | |||
| Art. 12, 17 und 20 BGFA. Berufsrecht, Disziplinarentscheid, Verbot der Doppelvertretung, Interessenkollision. Walliser Anwalt wegen Vertretung bei Interessenkonflikt mit 3'000 Franken Busse disziplinarisch bestraft. Er hatte ein italienisches Ehepaar wegen Unregelmässigkeiten in einer Bankverbindung vertreten und in diesem Zusammenhang Strafklage eingereicht. Er war vom Untersuchungsrichter aufgefordert worden, die Vertretung des einen Ehepartners aufzugeben und wurde wegen dieser Doppelvertretung vom Anwalt der Bank verzeigt. Der Walliser Anwalt machte erfolglos geltend, seine Klienten seien ausdrücklich über diesen Interessenkonflikt orientiert gewesen. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Bundesgericht die bereits im kantonalen Verfahren von CHF 5'000 auf 3'000 Franken reduzierte Busse geschützt und hielt fest, das Verbot der Vertretung bei einer Interessenkollision sei eine "règle cardinale" des Anwaltsberufes. Streitig war weiter die Berücksichtigung einer früheren Bestrafung und die Anwendung der lex mitior. | |||
| 2P.4/2004, Urteil vom 10.12.2004 | |||
| Art. 8, 12, 13 BGFA, Freizügigkeitsabkommen (FZA). Prozessfinanzierung. Rüge der Verletzung von Art. 9, 27, 36 Abs. 3, 49 Abs. 1 BV sowie der Vertragsfreiheit. Zur Frage des Verbots der Vereinbarung einer Prozessfinanzierung bzw. deren Vermittlung; keine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV), weil § 41 Abs. 1 lit. b AnwG/ZH einen anderen Sachverhalt regelt als Art. 12 lit. e BGFA (E. 3). Generelles Verbot der Prozessfinanzierung unzulässig; kein Verstoss gegen die Berufsregeln (E. 4.5). Mögliche Interessenkonflikte zwischen Klient und Prozessfinanzierer stellen keinen hinreichenden Grund dar, Prozessfinanzierungen insgesamt zu verbieten. Allfälligen sich daraus ergebenden Konfliktsituationen kann durch das bereits geltende Anwaltsrecht (Art. 12 und 17 BGFA) entgegengewirkt werden. Der selbständige Anwalt untersteht nicht den Weisungen des Prozessfinanzierers und soll auch nicht in einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen (E. 4.6). Prozessfinanzierer sind nicht ohnehin vom Verbot des Erfolgshonorars nach Art. 10 der Verordnung über die Rechtsschutzversicherung (RSV-VO) erfasst (E. 4.7). Keine Notwendigkeit zum generellen Verbot der Prozessfinanzierung. Die kantonale Verbotsnorm erweist sich als unverhältnismässig und verletzt damit die Wirtschaftsfreiheit (E. 4.8). | |||
| BGE 131 I 223 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA; Art. 27 und 49 Abs. 1 BV; Art. 88 OG; Art. 5 Abs. 1 FZA; Art. 18 Anhang I FZA; Art. 321 StGB; Art. 2 lit. a und 10 der Verordnung über die Rechtsschutzversicherung; Wirtschaftsfreiheit; Verbot der Vereinbarung und Vermittlung von Prozessfinanzierungen; Beschwerdelegitimation einer ausländischen juristischen Person als Dienstleistungserbringer. Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit durch ausländische juristische Person (E. 1.1). Das eidgenössische Anwaltsgesetz (BGFA) regelt die Berufspflichten der Anwälte abschliessend (E. 3.4). Die Bestimmung in einem kantonalen Anwaltsgesetz, welche die Vereinbarung und Vermittlung von Prozessfinanzierungen regelt und sich nicht nur auf Anwälte bezieht, stellt keine Berufsregel für Anwälte dar; daher ist insoweit keine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegeben (E. 3.6 und 3.7). Prüfung, ob das Verbot der Vereinbarung und Vermittlung von Prozessfinanzierungen mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar ist (E. 4). Verhältnis zu den anwaltlichen Berufspflichten, namentlich der Unabhängigkeit, der Treue- und der Schweigepflicht (E. 4.5 und 4.6). | |||
| 2A.717/2004, sentenza del 22.12.2004 | |||
| Multa disciplinare. | |||
| 2A.594/2004, Urteil vom 28.10.2004 | |||
| Art. 12 lit. c BGFA. Disziplinarstrafe; der Anwalt, der in derselben Streitsache Parteien mit einander zuwiderlaufenden Interessen vertritt, bietet keine Gewähr dafür, dass sämtliche Handlungen, die er in dieser Angelegenheit vornimmt, ausschliesslich vom Interesse des einzelnen Mandanten bestimmt sind, wie ihm dies die Berufsregeln gemäss Art 12 BGFA gebieten (E. 1.1). Eine Doppelvertretung ist in einem Prozess im Grundsatz ausgeschlossen, ohne dass geprüft werden muss, wo konkret tatsächliche Interessengegensätze bestehen; die Doppelvertretung ist nur in Ausnahmefällen zugelassen (E. 1.2). | |||
| 2A.561/2004, sentenza del 21.10.2004 | |||
| Art. 12 lett. a e i, 17 lett. c LLCA. Multa disciplinare. | |||
| 2A.600/2003, Urteil vom 11.08.2004 | |||
| Art. 12 lit. a und 17 BGFA. Disziplinarstrafe; intertemporalrechtliche Situation; wo nach dem Grundsatz der lex mitior sowohl das bisherige kantonale Recht als auch das neue Bundesrecht in die Beurteilung einbezogen werden müssen, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (E. 1). Zur Frage des anwendbaren Rechts; Berufspflichten nach eidgenössischem und kantonalem Anwaltsgesetz; kantonales Anwaltsgesetz als lex mitior (E. 2). Anwalt kann sich den Standespflichten seines Berufes nicht dadurch entziehen, dass er geltend macht, er sei den Instruktionen des Klienten gefolgt bzw. der Journalist und nicht er habe gehandelt. Weder Meinungs- und Wirtschaftsfreiheit noch Willkürverbot sind verletzt, wenn Anwalt als mittelbarer Urheber des Zeitungsartikels betrachtet wird und ihm für dessen Veröffentlichung sowie für Inhalt und Tonfall desselben die Verantwortung zugerechnet wird (E. 3 u. 4). Disziplinarisch vorwerfbares Verhalten liegt nicht im Geltungsbereich der Unschuldsvermutung (Art. 32 BV, Art. 6 EMRK) (E. 4). | |||
| 2A.18/2004, sentenza del 13.08.2004 | |||
| Art. 12 LLCA. Multa disciplinare. | |||
| 2A.162/2004, Urteil vom 10.08.2004 | |||
| Art. 12 lit. a, Art. 17 und Art. 34 Abs. 1 BGFA. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; Disziplinarverfahren betreffend Sorgfalt und Geschäftstätigkeit. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Disziplinarentscheide; die Regelung des Disziplinarverfahrens bleibt auch unter Herrschaft des BGFA Sache der Kantone (Art. 34 Abs. 1 BGFA) (E. 2 u. 3). | |||
| 2A.448/2003, Urteil vom 03.08.2004 | |||
| Art. 12, 17 und 20 BGFA. Verletzung der Berufspflichten; Disziplinarverfahren; Verwarnung. Anwendbares Recht; Grundsatz der lex mitior (E. 1). Berufspflichten; Disziplinarmassnahmen (E. 2-3). BGFA und kantonales Anwaltsrecht; milderes Recht (E. 4). Anwältinnen und Anwälte haben bei Kritik an Behörden grundsätzlich eine grosse Freiheit. Sie haben sich gegenüber Behörden aber angemessen zu verhalten; insbesondere sind verletzende Äusserungen sowie einschüchternde Verhaltensweisen zu unterlassen. Verletzung der Berufsregeln bejaht; disziplinarische Verwarnung des Anwalts gerechtfertigt, der als Vertreter von Fahrenden gegenüber dem zuständigen kantonalen Departementchef von Verbrechen gegen die Menschlichkeit gesprochen und das Projekt eines neuen Standplatzes für Zigeuner als „völkermörderisch“ bezeichnet hatte (E. 5-7). | |||
| 2A.183/2004, Urteil vom 26.07.2004 | |||
| Art. 12 lit. a und lit. g, Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA. Verletzung von Berufs- und Standespflichten; Disziplinarverfahren; Busse. Einfordern von Kostenvorschüssen, obwohl zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt worden sowie in Rechnung stellen von Aufwendungen, die nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angefallen sind. Hätte die Vorinstanz bezüglich der Disziplinarmassnahme richtigerweise das mildere kantonale Recht angewandt, wäre die Busse in Anbetracht des Maximums von Fr. 5'000 (statt Fr. 20'000) niedriger ausgefallen. In der irrtümlichen Anwendung von Bundesrecht anstelle von kantonalem Recht liegt eine Bundesrechtsverletzung, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt (E. 2.5). | |||
| 2A.98/2004, Urteil vom 07.07.2004 | |||
| Art. 12 und 17 Abs. 1 lit. b BGFA. Verweis wegen Verletzung der Berufsregeln; Ausstandsbegehren. Staatsrechtliche Beschwerde gegen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (E. 1). Rüge der Beurteilung durch ein nicht zuständiges Gericht sowie Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV unbegründet; keine Anhaltspunkte für Befangenheit (E. 2 u. 3). | |||
| 2A.459/2003, Urteil vom 18.06.2004 | |||
| Art. 12 lit. a und 17 BGFA. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte. Disziplinarverfahren betreffend "Sorgfalt und Geschäftstätigkeit"; Verweis. Anwendbares Verfahrensrecht und (materielles) Disziplinarrecht (E. 1). Verhältnis zwischen staatlichen Berufsregeln und privaten Standesregeln; Berufsregeln des BGFA sind unabhängig von den Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände auszulegen. Das Gebot, den „Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben“ (Art. 12 lit. a BGFA), umfasst zwar auch die Pflicht „der fairen Behandlung der Gegenpartei“. Jedoch keine Pflicht, stets das mildeste Vorgehen zu wählen. Kein Verstoss gegen die Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA, wenn Anwalt die Gegenpartei ohne Vorankündigung betreibt, um Verjährung zu unterbrechen. Disziplinierung bundesrechtswidrig (E. 3). | |||
| BGE 130 II 270 | |||
| Art. 12 lit. a BGFA; Rechtsmittelweg im Übergangsrecht; Bedeutung von Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände für die Auslegung der Berufsregeln des eidgenössischen Anwaltsgesetzes; Disziplinarverstoss eines Rechtsanwalts durch Betreibung ohne Vorwarnung? Nach Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes ergangene kantonale Disziplinarentscheide können mit eidgenössischer Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, auch wenn sie sich gemäss dem Prinzip der lex mitior auf kantonales Recht stützen (E. 1). Auf kantonale Standesregeln kann seit Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes nur noch abgestellt werden, soweit sie eine landesweit geltende Auffassung zum Ausdruck bringen (E. 3.1). Durch die Einleitung einer Betreibung ohne vorgängige Androhung verstösst ein Rechtsanwalt nicht gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (E. 3.2 und 3.3). | |||
| 2A.258/2003, sentenza del 11.06.2004 | |||
| Iscrizione nel registro cantonale degli avvocati. | |||
| 2A.359/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt als Gründungsmitglied, Aktionär, Verwaltungsrat und teilzeitlich Angestellter einer Treuhandgesellschaft mit Wirtschafts- und Rechtsberatung. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Eintrag ins Anwaltsregister erfüllt, erübrigt sich die Übergangsregelung von Art. 36 BGFA; Eintragung bewilligt nach Auflösung der geschäftlichen Verbindungen zur Treuhandgesellschaft, weil Subordinationssituation (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA) dahin gefallen (E. 2). | |||
| 2A.295/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 7, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis ist als Mitglied des Kaders in Rechtsschutz AG, Leiter Support und Stellvertreter Leiter Rechtsdienst tätig. Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 3). Kein Recht auf Registereintrag gestützt auf Art. 36 BGFA (E. 4). | |||
| 2A.333/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis zu Rechtsschutz AG (E. 2 u. 3). Die bewilligte Eintragung ins kantonale Anwaltsregister verstösst mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegen Bundesrecht (E. 5). | |||
| 2A.353/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwältin im Anstellungsverhältnis zu Rechtsschutz AG ist als juristische Mitarbeiterin im Bereich Rechtsdienst tätig (E. 2 u. 3). Die bewilligte Eintragung ins kantonale Anwaltsregister verstösst mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegen Bundesrecht (E. 5). | |||
| 2A.357/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis zu Rechtsschutz AG ist als juristischer Mitarbeiter im Rechtsdienst tätig (E. 2 u. 3). Die bewilligte Eintragung ins kantonale Anwaltsregister verstösst mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegen Bundesrecht (E. 5). | |||
| 2A.500/2003, sentenza del 17.05.2004 | |||
| Multa disciplinare. | |||
| 4P.36/2004, sentenza del 07.05.2004 | |||
| Multa disciplinare. | |||
| 2A.545/2003, Urteil vom 04.05.2004 | |||
| Art. 12 lit. a und 17 BGFA. Verstoss gegen die Berufspflichten durch Verletzung des Anstandes in der Mandatsführung; Disziplinarverfahren; Busse. Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Eingabe wurde als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen (E. 1). Disziplinarverfahren ist kein strafrechtliches Verfahren mit Verfahrensgarantien von Art. 32 BV und Art. 6 EMRK (E. 2). Disziplinarisch vorwerfbares Verhalten durch ehrenrührige und herablassende Äusserungen; die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung bezieht sich nicht nur auf die Beziehung zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (E. 3). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4). | |||
| 2A.126/2003, Urteil vom 13.04.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt leitet an der gleichen Adresse wie sein Anwaltsbüro bei einer Treuhand-Gesellschaft (Rechts-, Wirtschafts-, Anlage- und Steuerberatung, Geschäftsführungen usw.) deren Rechtsabteilung, ist kollektiv zeichnungsberechtigt und Verwaltungsrat. Fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA) (E. 3-4). Frage der Unabhängigkeit des Anwalts im Anstellungsverhältnis als Mitglied des Managements einer Treuhandgesellschaft bzw. als Mitglied und Sekretär des Verwaltungsrats (E. 5). Kein Recht auf Registereintrag gestützt auf Art. 36 BGFA (E. 6). Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit mit Bundesrecht nicht vereinbar (E. 7). | |||
| 2A.260/2003, Urteil vom 07.04.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis ist als Presserechtskonsulent und als (unentgeltlicher) Vertreter von Medienschaffenden und weiteren Mitarbeitern tätig. Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 2). Kein Recht auf Registereintrag gestützt auf Art. 36 BGFA (E. 3). | |||
| 2A.276/2003, Urteil vom 07.04.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis ist als Presserechtskonsulent und als (unentgeltlicher) Vertreter von Medienschaffenden und weiteren Mitarbeitern tätig. Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 2). | |||
| 2A.285/2003, Urteil vom 07.04.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis ist als "Rechtskonsulent Neue Medien" und als (unentgeltlicher) Vertreter von Medienschaffenden und weiteren Mitarbeitern tätig. Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 2). | |||
| 2A.255/2003, Urteil vom 30.03.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwältin ist bei der X. Management AG angestellt, wo sie - als Vizedirektorin - in der Rechtsabteilung arbeitet und insbesondere für die zum X.- Konzern gehörenden Tochtergesellschaften, einzelfallweise auch für die Arbeitgeberin selber, im Auftragsverhältnis anwaltlich tätig ist. Fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ); Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 2). Kein Recht auf Registereintrag gestützt auf Art. 36 BGFA (E. 3). | |||
| 2A.443/2003, arrêt du 29.03.2004 | |||
| Libre circulation des avocats; droit transitoire. | |||
| 2A.293/2003, arrêt du 09.03.2004 | |||
| Capacité de postuler de l'avocat. | |||
| 2P.32/2004, Urteil vom 19.02.2004 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA; Art. 9 und 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK. Disziplinarentscheid. Nichteintreten auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen Kostenspruch der letzten kantonalen Instanz. Fehlende Legitimation des Anzeigers mangels Betroffenheit in eigenen rechtlich geschützten Interessen bzw. mangels eines schutzwürdigen eigenen Interesses (Art. 88 OG , Art. 103 lit. a OG). Weder Disziplinarstreitigkeiten der vorliegenden Art noch Streitigkeiten, die sich allein auf die Verfahrenskosten beziehen, fallen unter die Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mangels Betroffenheit in durch die EMRK geschützten Rechten kommt auch die Rechtsweggarantie von Art. 13 EMRK nicht zum Zuge. | |||
| 2P.49/2004, Urteil vom 18.02.2004 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA. Verzeigung an die Anwaltskommission wegen grober Verletzung des prozessualen Anstands. Bei der vom Beschwerdeführer bemängelten Verzeigung handelt es sich bloss um einen ersten Schritt im Hinblick auf die Eröffnung eines Aufsichts- bzw. Disziplinarverfahrens. Die Verzeigung stellt damit keinen behördlichen Akt dar, welcher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann (E. 2). | |||
| 2A.111/2003, Urteil vom 29.01.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt ist bei der im Bereich Gewinnung und Verarbeitung von Aluminium tätigen Y. Ltd im Rechtsdienst angestellt sowie als Prokurist mit Kollektivunterschrift im Handelsregister eingetragen. Erfüllt eine Person die ordentlichen Voraussetzungen des BGFA für einen Eintrag ins Register, erübrigt sich eine Berufung auf Art. 36 BGFA; fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ) (E. 2). Anwaltstätigkeit und Anwaltsmonopol; Wirtschaftsfreiheit; Unabhängigkeit des Anwalts; Berufspflichten des Anwalts (Art. 12 lit. c BGFA); Interessenkollisionen; Entstehungs-geschichte des BGFA (E. 3 u. 4). Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder EFTA (Art. 25 und. Art. 27 BGFA), Freizügigkeitsabkommen (E. 5). Voraussetzungen der Zulassung von Teil- und Vollzeitangestellten zur (nebensächlichen) Berufsausübung als Rechtsanwalt; Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bzw. der Zusatzvereinbarung, Geschäftsadresse (E. 6-7). | |||
| 2A.109/2003, Urteil vom 29.01.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis mit der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft als Unternehmungsjurist im Konzernrechtsdienst sowie als Prokurist mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Zurich Financial Services und die "Zürich" Versicherungsgesellschaft im Handelsregister eingetragen. | |||
| 2A.127/2003, Urteil vom 29.01.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt ist Arbeitnehmer der Y. AG und als Gesellschafter zu 5 % an einer im Bereich Wirtschaftsberatung (Aktien, Wertpapiere, Analysen) tätigen GmbH beteiligt. | |||
| 2A.191/2003, arrêt du 22.01.2004 | |||
| Avertissement. | |||
| 2A.101/2003, Urteil vom 13.12.2003 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwältin als Juristin im Konzernrechtsdienst einer Versicherungs-Gesellschaft tätig sowie als Prokuristin mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Y. Services und die Y. Holding im Handelsregister eingetragen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale letztinstanzliche Entscheide betreffend Eintragungen ins kantonale Anwaltsregister. Das Beschwerderecht steht auch dem Anwaltsverband des betreffenden Kantons zu (E. 1). Fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ) (E. 2). Anwaltstätigkeit und Anwaltsmonopol; Wirtschaftsfreiheit; Unabhängigkeit des Anwalts und Wettbewerb; Berufspflichten des Anwalts (Art. 12 lit. c BGFA); Interessenkollisionen; Entstehungsgeschichte des BGFA (E. 3 u. 4). Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder EFTA (Art. 25 und. Art. 27 BGFA), Freizügigkeitsabkommen; die ausländischen Anwälte, die in einem Vertragsstaat tätig werden wollen, sind ihren inländischen Berufskollegen insbesondere in Bezug auf die Berufspflichten (wie das Unabhängigkeitsgebot) gleichgestellt; Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA; Anforderungen an die Unabhängigkeit (E. 5). Voraussetzungen der Zulassung von Teil- und Vollzeitangestellten zur (nebensächlichen) Berufsausübung als Rechtsanwalt; Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bzw. der Zusatzvereinbarung, Geschäftsadresse (E. 6-7). Keine gesetzliche Grundlage, um den Registereintrag mit einem Zusatz über die nebenberufliche Ausübung der Anwaltstätigkeit zu versehen (E. 8). Erfüllt eine Person die ordentlichen Voraussetzungen des BGFA für einen Eintrag ins Register, erübrigt sich eine Berufung auf Art. 36 BGFA als Übergangsbestimmung (E. 9). | |||
| 2A.151/2003, arrêt du 31.07.2003 | |||
| Avertissement assorti d'un délai de radiation d'une durée de deux ans. | |||
| 2P.103/2003, Urteil vom 02.05.2003 | |||
| Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte. Art. 9 und 29 BV. Der zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich vor Inkrafttreten des BGFA, der Disziplinarentscheid erging aber unter dessen Herrschaft. Abgrenzung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur staatsrechtlichen Beschwerde; zulässige Rügen; Wiederherstellung (E. 3). | |||
| 2P.21/2003, Urteil vom 24.04.2003 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA; Art. 9 BV. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; Kostenauflage; Disziplinarverfahren betreffend "Geschäftsführung und Aktenherausgabe". Verzichtet die zuständige Behörde auf eine Disziplinierung, so spricht das Bundesgericht dem Anzeiger die Legitimation nach Art. 88 OG in konstanter Rechtsprechung ab; Nichteintretensentscheid mangels Legitimation des Beschwerdeführers bzw. mangels zulässiger Rügen (E. 2). | |||
| 2P.276/2002, Urteil vom 24.04.2003 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA; Art. 9 und 29 Abs. 2 BV. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; Beschwerderecht des Anzeigers; Schadenersatz aus Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Mandatsführung; Disziplinaranzeige. Verzichtet die zuständige Behörde auf eine Disziplinierung, so spricht das Bundesgericht dem Anzeiger die Legitimation nach Art. 88 OG in konstanter Rechtsprechung ab; Nichteintretensentscheid mangels Legitimation des Beschwerdeführers bzw. mangels zulässiger Rügen (E. 2). | |||
| 2P.3/2003, Urteil vom 24.04.2003 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA; Art. 9 und 29 Abs. 2 BV. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; Disziplinarverfahren wegen Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht; Verletzung der Pflichten zu standeswürdigem Verhalten, Treue und Verschwiegenheit und gewissenhafter Berufsausübung. Nichteintretensentscheid mangels Legitimation des Beschwerdeführers bzw. mangels zulässiger Rügen (E. 2). | |||
| 2A.121/2003, sentenza del 09.04.2003 | |||
| Apertura di un procedimento di sospensione cautelare dall'esercizio dell'avvocatura. | |||
| 2P.304/2002, sentenza del 09.04.2003 | |||
| Sanzione disciplinare. | |||
| 1A.223/2002, arrêt du 18.03.2003 | |||
| Restriction au libre choix d'un défenseur. | |||
| 2P.180/2000, Urteil vom 22.02.2001 | |||
| Art. 12 lit. f BGFA. Berufshaftpflichtversicherung. Entzug der Berufsausübungsbewilligung zufolge Erlöschens der Berufshaftpflichtversicherung. Haftpflichtregelung für aargauische Rechtsanwälte und Art. 3 BGBM. Begründungspflicht, welche verfassungsmässigen Individualrechte verletzt sind; Beschwerdeschrift entspricht den Begründungsanforderungen nicht (E. 1). Verhältnismässigkeit bejaht, verdecktes Handelshemmnis verneint; Minimaldeckung von Fr. 1 Mio. zumutbar (E. 3). | |||
| Art. 13 | |||
| 2C_237/2011, Urteil vom 07.09.2012 | |||
| Art. 8 Abs. 1 lit. d, Art. 12 lit. b und c, Art. 13 BGFA. Eintragung ins Anwaltsregister. Anwälte dürfen sich laut Bundesgericht zur Berufsausübung zu einer Kapitalgesellschaft wie einer AG oder GmbH zusammenschliessen. Allerdings muss dabei ihre Unabhängigkeit sichergestellt sein. | |||
| 2C_503/2011, Urteil vom 21.09.2011 | |||
| Art. 13 Abs. 1 BGFA; Art. 9 BV. Entbindung vom Anwaltsgeheimnis Die Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 321 StGB). Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden. Der Entbindungsentscheid hat keinerlei materielle Rechtswirkungen, sondern ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bloss, sich ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses gegen die hier in Frage stehende Strafanzeige zur Wehr zu setzen. Die einzige unmittelbare Rechtswirkung, welche der Entbindungsentscheid für den betroffenen Mandanten hat, liegt darin, dass dieser in jenem Umfang, in dem es für die Abwendung einer ungerechtfertigten Strafverfolgung notwendig ist, des ihm ansonsten zustehenden Schutzes durch das Anwaltsgeheimnis verlustig geht. Zu verweigern ist eine verlangte Entbindung nur dann, wenn die Klientschaft ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses hat (vgl. Urteil 2C_508/2007 vom 27.Mai 2008 E. 2). | |||
| 6B_30/2010, Urteil vom 01. 06. 2010 | |||
| Art. 13 BGFA, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Anwaltsgeheimnis, unentgeltliche Verbeiständung. Könnte der freigesprochene Angeschuldigte den ihm zustehenden Entschädigungsanspruch gegen den Staat nur unter Verzicht auf das Anwaltsgeheimnis (vollumfänglich) geltend machen, wäre dieses seines Sinns und Zwecks entleert. | |||
| 2C_42/2010, Urteil vom 28.04.2010 | |||
| Art. 13 Abs. 1 BGFA. Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht. Die Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 321 StGB). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört schon der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten. | |||
| 2C_26/2009, 2C_41/2009, Urteil vom 18.06.2009 | |||
| Art. 12 LLCA; Conflit d'intérêt avocat/notaire; Procédure disciplinaire. L’art. 12 LLCA dispose que l’avocat exerce sa profession avec soin et diligence (lettre a), en toute indépendance, en son nom personnel et sous sa propre responsabilité (lettre b). Selon l’art. 12 lettre c LLCA, l’avocat doit éviter tout conflit entre les intérêts de son client et ceux des personnes avec lesquelles il est en relation sur le plan professionnel ou privé. A ce titre, l’avocat a notamment le devoir d’éviter la double représentation, c’està- dire le cas où il serait amené à défendre les intérêts opposés de deux parties à la fois. Ceci aussi bien pour préserver son indépendance que pour respecter pleinement son obligation de fidélité et son devoir de diligence (ATF 135 II 145 consid. 9.1 p. 154 et les références citées). Ces obligations envers le mandant survivant à la fin du rapport contractuel, l’avocat doit respecter son devoir d’éviter tout conflit d’intérêts également lorsqu’il accepte un mandat contre un ex-client. Ce n’est qu’à ces conditions que sont respectés les buts de la loi sur les avocats qui tend, notamment, à protéger la confiance du public en la profession d’avocat et à garantir la sauvegarde du secret professionnel (art. 13 al. 1 LLCA). En outre, l’incapacité de représentation affectant un avocat rejaillit sur ses associés (ATF 2C_504/2008 du 28 janvier 2009 consid. 9.1). | |||
| 2C_157/2008, Urteil vom 28.04.2008 | |||
| Art. 13, 14 BGFA und kantonalbernisches Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG). Befreiung vom Berufsgeheimnis und Anwaltshonorar. | |||
| 2P.318/2006, 2A.733/2006, Urteil vom 27.07.2007 | |||
| Art. 3, 13 lit. c und i und 17 ff. BGFA. Disziplinaraufsicht über Rechtsanwälte (befristetes Berufsausübungsverbot). Der Beschwerdeführer macht geltend, das eidgenössische Anwaltsgesetz schliesse aus, dass der kantonale Gesetzgeber in Vereinbarungen des Rechtsanwalts mit seinem Klienten über das geschuldete Honorar eingreife. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass bei Erlass des eidgenössischen Anwaltsgesetzes bewusst auf eine einheitliche Regelung von Honorarfragen verzichtet worden ist. Die Kantone können – wie schon vor Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes – innerhalb der Schranken der Bundesverfassung allgemeine Vorschriften über die Bemessung des Anwaltshonorars aufstellen. Von einer Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV), auf den sich der Beschwerdeführer implizit beruft, kann deshalb im vorliegenden Zusammenhang keine Rede sein. | |||
| 1S.5/2006, 1S.6/2006, Urteil vom 05.05.2006 | |||
| Art. 13 BGFA. Beschlagnahme; nimmt ein Anwalt gutgläubig Geld unsauberer Herkunft als Vorschuss auf sein Honorar entgegen, wird dieses legalisiert, soweit dafür ebenfalls gutgläubig im Rahmen des vereinbarten Mandats Leistungen erbracht werden. Was im Zeitpunkt, da der Anwalt von der kriminellen Herkunft des Geldes erfährt, noch übrig ist, kann dagegen von den Strafbehörden zugunsten der Geschädigten einbezogen werden. | |||
| 1P.32/2005, Urteil vom 11.07.2005 | |||
| Art. 13 BGFA. Strafverfahren; anwaltliches Editions- und Zeugnisverweigerungsrecht, strafprozessuale Informationssperre. | |||
| 2P.194/2004, arrêt du 23.03.2005 | |||
| Art. 8, 9, 12, 13, 17, 18, 34 BGFA und Genfer Anwaltsgesetz vom 26. April 2002. Dauerndes Berufsausübungsverbot, Berufsregeln, persönliche Voraussetzungen, Berufsgeheimnis, Disziplinarmassnahmen, Löschung des Registereintrages, Verfahren. Definitives Berufsverbot für einen Genfer Kollegen, welcher schon dreimal wegen Verletzung von Berufspflichten disziplinarisch bestraft und überdies wegen Nötigung und ANAG-Verstoss zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war. | |||
| 2P.4/2004, Urteil vom 10.12.2004 | |||
| Art. 8, 12, 13 BGFA, Freizügigkeitsabkommen (FZA). Prozessfinanzierung. Rüge der Verletzung von Art. 9, 27, 36 Abs. 3, 49 Abs. 1 BV sowie der Vertragsfreiheit. Zur Frage des Verbots der Vereinbarung einer Prozessfinanzierung bzw. deren Vermittlung; keine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV), weil § 41 Abs. 1 lit. b AnwG/ZH einen anderen Sachverhalt regelt als Art. 12 lit. e BGFA (E. 3). Generelles Verbot der Prozessfinanzierung unzulässig; kein Verstoss gegen die Berufsregeln (E. 4.5). Mögliche Interessenkonflikte zwischen Klient und Prozessfinanzierer stellen keinen hinreichenden Grund dar, Prozessfinanzierungen insgesamt zu verbieten. Allfälligen sich daraus ergebenden Konfliktsituationen kann durch das bereits geltende Anwaltsrecht (Art. 12 und 17 BGFA) entgegengewirkt werden. Der selbständige Anwalt untersteht nicht den Weisungen des Prozessfinanzierers und soll auch nicht in einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen (E. 4.6). Prozessfinanzierer sind nicht ohnehin vom Verbot des Erfolgshonorars nach Art. 10 der Verordnung über die Rechtsschutzversicherung (RSV-VO) erfasst (E. 4.7). Keine Notwendigkeit zum generellen Verbot der Prozessfinanzierung. Die kantonale Verbotsnorm erweist sich als unverhältnismässig und verletzt damit die Wirtschaftsfreiheit (E. 4.8). | |||
| 2A.444/2004, Urteil vom 13.08.2004 | |||
| Offenbarung des Berufsgeheimnisses; streitige Honorarforderung; Entbindung vom Berufsgeheimnis, soweit zur Wahrung und Durchsetzung der Honoraransprüche nötig. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil gegen Entscheide von Aufsichtskommissionen dieses Rechtsmittel ausgeschlossen ist (E. 2). Zur Anfechtung des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich ist die Beschwerdefrist von 30 Tagen abgelaufen; Beschwerde genügt nicht als nachgeholte Rechtshandlung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 OG (E. 3). Nichteintreten; Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (E. 5). | |||
| 8G.9/2004, arrêt du 23.03.2004 | |||
| Art. 50 al. 3 DPA. Demande de levée des scellés. | |||
| 2A.191/2003, arrêt du 22.01.2004 | |||
| Avertissement. | |||
| 2P.65/2003, Urteil vom 03.10.2003 | |||
| Art. 13 BGFA; Art. 9 und 29 Abs. 2 BV. Offenbarung des Berufsgeheimnisses; streitige Honorarforderung; Befreiung vom Anwaltsgeheimnis, soweit zur Eintreibung der Honorarforderung notwendig. Verhältnis der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur staatsrechtlichen Beschwerde. Frage offen gelassen, da den Rügen des Beschwerdeführers weder im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde noch in demjenigen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Erfolg beschieden wäre (E. 2). | |||
| Art. 14 | |||
| 2C_157/2008, Urteil vom 28.04.2008 | |||
| Art. 13, 14 BGFA und kantonalbernisches Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG). Befreiung vom Berufsgeheimnis und Anwaltshonorar. | |||
| 2A.500/2003, sentenza del 17.05.2004 | |||
| Multa disciplinare. | |||
| 2P.216/2003, arrêt du 01.10.2003 | |||
| Art. 6 § 1 CEDH et 30 al. 1 Cst. Récusation. | |||
| Art. 15 | |||
| 5A_175/2008, Urteil vom 08.07.2008 | |||
| Art. 4, 5, 12 lit. g, 15, 16 BGFA; Art. 27 BV; BGBM. Unentgeltliche Rechtspflege; ausserkantonaler Anwalt. Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die unentgeltliche Verbeiständung durch einen ausserkantonalen Rechtsanwalt verweigert wurde. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin steht das BGFA der angefochtenen kantonalen Regelung nicht entgegen. Aus der Verpflichtung des registrierten Anwalts, in seinem eigenen Kanton zugewiesene amtliche Mandate zu übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA), folgt kein freier Zugang zu amtlichen Mandaten in anderen Kantonen. Diese Frage wird vom BGFA weder explizit noch implizit geregelt; vielmehr ist es weiterhin Sache der Kantone, die Voraussetzungen für die Ernennung eines unentgeltichen Rechtsbeistandes zu umschreiben, und diese können die Mandatierung den im eigenen Kanton registrierten Anwälten vorbehalten. Daran vermag die Berufung auf die in Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit ebenso wenig zu ändern wie diejenige auf das BGBM. | |||
| Art. 16 | |||
| 5A_175/2008, Urteil vom 08.07.2008 | |||
| Art. 4, 5, 12 lit. g, 15, 16 BGFA; Art. 27 BV; BGBM. Unentgeltliche Rechtspflege; ausserkantonaler Anwalt. Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die unentgeltliche Verbeiständung durch einen ausserkantonalen Rechtsanwalt verweigert wurde. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin steht das BGFA der angefochtenen kantonalen Regelung nicht entgegen. Aus der Verpflichtung des registrierten Anwalts, in seinem eigenen Kanton zugewiesene amtliche Mandate zu übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA), folgt kein freier Zugang zu amtlichen Mandaten in anderen Kantonen. Diese Frage wird vom BGFA weder explizit noch implizit geregelt; vielmehr ist es weiterhin Sache der Kantone, die Voraussetzungen für die Ernennung eines unentgeltichen Rechtsbeistandes zu umschreiben, und diese können die Mandatierung den im eigenen Kanton registrierten Anwälten vorbehalten. Daran vermag die Berufung auf die in Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit ebenso wenig zu ändern wie diejenige auf das BGBM. | |||
| 2A.169/2005, Urteil vom 24.08.2005 | |||
| Art. 4, 5, 6 und 16 BGFA. Eintragung in das Anwaltsregister des Kantons Zug und Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung; auch wenn ein Anwalt in mehreren Kantonen eine Kanzlei hat, darf und muss er sich nur in dem Kanton ins Anwaltsregister eintragen, in dem sich das Hauptbüro befindet. Mit dem Gesuch um Eintragung ins Zuger Register war auch das Begehren verbunden, die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung zu erteilen. Das Bundesgericht entschied, dass die Eintragung in mehr als einem kantonalen Anwaltsregister nach dem Wortlaut der Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 BGFA nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Eintrag im Anwaltsregister auch bei Bestehen von mehreren Geschäftsadressen auf einen einzigen Kanton habe beschränken wollen. Damit würden auch Kompetenzkonflikte vermieden, speziell in Disziplinarfragen. Was die Ermächtigung zur Beurkundung betrifft, konnte diese als kantonales Recht nur im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde behandelt werden, wobei die Beschränkung der Beurkundungsbefugnis auf die im Zuger Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte als verfassungskonform beurteilt worden ist. | |||
| Art. 17 | |||
| 2C_133/2012, Urteil vom 18.06.2012 | |||
| Art. 12 lit. i und 17 Abs. 1 lit. a BGFA. Berufsausübung. Die Vorinstanz hat die gegen den Beschwerdeführer verhängte Sanktion (Verwarnung) mit der Begründung geschützt, er habe, indem er der Pflicht, seine Honorarrechnung zu detaillieren, zumindest während mehr als einem Jahr nicht nachgekommen sei, gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. i BGFA verstossen. | |||
| 2C_665/2010, Urteil vom 24.05.2011 | |||
| Art. 17 BGFA und Art. 49 Abs. 1 BV. Disziplinarrecht; Verletzung von Berufs- und Standespflichten. Das eidgenössische Anwaltsgesetz regelt das Disziplinarrecht über die Anwälte abschliessend. Das kantonale Recht darf der Aufsichtsbehörde jedoch zusätzliche Aufsichtsmittel zur Verfügung stellen (vgl. BGE 132 II 250 E. 4.3.1 S. 254; 129 II 297 E. 1.1 S. 299 mit Hinweis). | |||
| 2C_187/2011, Urteil vom 28.07.2011 | |||
| Art. 8 Abs. 1 lit. b, 9 und 17 BGFA. Streichung aus dem Anwaltsregister. Seine ungerechtfertigten Anschuldigungen gegen mehrere Berufskollegen haben für einen Walliser Anwalt die Streichung aus dem Anwaltsregister zur Folge. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des streitbaren Advokaten abgewiesen. | |||
| 2C_247/2010, Urteil vom 16.02.2011 | |||
| Art. 12 f., 17 ff. und 27 Abs. 1 BGFA. Verletzung von Berufsregeln. Haben die Parteien die Höhe der Anwaltsvergütung nicht klar geregelt, ist von einer Honorierung nach Stundenaufwand auszugehen (vgl. WALTER FELLMANN, in: Berner Kommentar zum OR, 1992, N. 395 ff. und 441 ff. zu Art. 394 OR; ders., Anwaltsrecht, S. 406 ff. Rz. 1211 ff.; BEAT HESS, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV 140/2004 S. 119 f.; BOHNET/MARTENET, a.a.O., S. 1174 f. Rz. 2972). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer selber angeblich «generell» mit Pauschalsummen abrechnet und er dem Verzeiger keinen Stundensatz mitgeteilt hatte. | |||
| 2C_8/2010, Urteil vom 04.10.2010 | |||
| Art. 12 und 17 ff. BGFA. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte, Verletzung von Berufspflichten. Anwälte sind gemäss Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Hierzu gehört auch, dass der Anwalt grundsätzlich jegliches Verhalten unterlässt, das die Gefahr einer Beeinflussung von Zeugen zur Folge haben könnte (vgl. Art. 7 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 1. Juli 2005). Die selbständige Kontaktaufnahme mit einer Person, die als Zeuge in Betracht kommt, erscheint unter diesem Gesichtspunkt als problematisch, da mit einem solchen Vorgehen stets eine zumindest abstrakte Gefahr einer Beeinflussung verbunden ist. | |||
| 2F_1/2010, Urteil vom 04.10.2010 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA; Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte. Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind diejenigen Elemente, welche den konkret zu beurteilenden Sachverhalt ausmachen. Beweismittel nach dieser Bestimmung müssen dem Beweis solcher Tatsachen dienen. Eine rechtliche Würdigung von Tatsachen ist selbst indessen keine Tatsache (Urteil 2F_2/2009 vom 23 September 2009 E. 3.2; mit Hinweis auf BGE 102 Ib 45 E. 1b S.48; 98 Ia 568 E. 5b S. 573). Strafprozessuale Beweisverwertungsverbote (…) bezwecken in erster Linie den Schutz der Verfahrensrechte eines Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren und nicht die Verhinderung von Sanktionen gegen den Anwalt, welcher gegen die Berufsregeln verstossen hat. | |||
| 2C_121/2009, Urteil vom 07.08.2009 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte, Doppelmandat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Vertretung von Versicherungsgesellschaft und Versichertem sind deren Interessen in der Regel deckungsgleich und lassen sich daher gewöhnlich gleichzeitig von ein und demselben Rechtsanwalt wahrnehmen. Eine gleichzeitige Vertretung ist mangels gleichgerichteter Interessen dann ausgeschlossen, wenn Differenzen zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages bestehen. Ist ein derartiger Konflikt bereits bei der ersten Kontaktnahme mit dem Rechtsanwalt absehbar, so darf dieser nur entweder die Versicherung oder den Versicherten als Klienten akzeptieren. Treten die Differenzen erst nach der Mandatierung des Rechtsanwalts zutage, so hat dieser beide Mandate niederzulegen und darf künftig in Fragen, welche mit dem betreffenden Versicherungsfall in einem Sachzusammenhang stehen, weder die Versicherung noch den Versicherten vertreten. | |||
| 2C_737/2008, Urteil vom 08.04.2009 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA; Art. 16 BV; Anwaltsaufsicht. Ein standeswidriges Verhalten ist mit der Vorinstanz darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer im ersten und einzigen kurzen Gespräch mit seinem inhaftierten Klienten diesem das bereits erfolgte Ablegen eines Geständnisses vorgeworfen bzw. von einem solchen abgeraten hat. Ein solches Vorgehen liegt in keinem Fall im Interesse des Klienten, der darauf vertrauen darf, dass ihm der Anwalt allfällige Verhaltensregeln nur unter Berücksichtigung aller Umstände und insbesondere erst nach Kenntnisnahme der massgebenden Akten erteilt. Vorher ist der Anwalt gar nicht in der Lage abzuschätzen, welche Vorkehrungen tatsächlich im Interesse des Klienten, welches er stets zu wahren hat, liegen. Es liegt darin auch ein Verstoss gegen die Treuepflicht, die dem Anwalt gebietet, den Klienten nach bestem Wissen zu beraten und alles zu unterlassen, was den Interessen des Klienten schaden könnte. | |||
| 2C_699/2007, Urteil vom 30.04.2008 | |||
| Art. 12 lit. c und 17 BGFA. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; Doppelvertretung. Die grundsätzlichen Bedenken, welche die Aufsichtskommission einer gleichzeitigen Vertretung von Motorfahrzeughaftpflichtversicherer und Fahrzeuglenker durch denselben Rechtsanwalt entgegenbringt, erscheinen nach Ansicht des Bundesgerichts zwar nicht völlig unbegründet, vermögen jedoch keine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA darzutun. | |||
| 2P.318/2006, 2A.733/2006, Urteil vom 27.07.2007 | |||
| Art. 3, 13 lit. c und i und 17 ff. BGFA. Disziplinaraufsicht über Rechtsanwälte (befristetes Berufsausübungsverbot). Der Beschwerdeführer macht geltend, das eidgenössische Anwaltsgesetz schliesse aus, dass der kantonale Gesetzgeber in Vereinbarungen des Rechtsanwalts mit seinem Klienten über das geschuldete Honorar eingreife. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass bei Erlass des eidgenössischen Anwaltsgesetzes bewusst auf eine einheitliche Regelung von Honorarfragen verzichtet worden ist. Die Kantone können – wie schon vor Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes – innerhalb der Schranken der Bundesverfassung allgemeine Vorschriften über die Bemessung des Anwaltshonorars aufstellen. Von einer Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV), auf den sich der Beschwerdeführer implizit beruft, kann deshalb im vorliegenden Zusammenhang keine Rede sein. | |||
| 2A.499/2006, Urteil vom 11.06.2007 | |||
| Art. 12 lit. a, Art. 17 Abs. 1 lit. c und d BGFA; Verletzung von Berufsregeln, befristetes Berufsausübungsverbot. Ungebührliche Äusserungen eines Rechtsanwalts können nicht erst dann als Verstoss gegen die Berufspflicht geahndet werden, wenn der Straftatbestand der Ehrverletzung erfüllt ist. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, das ein viermonatiges Berufsverbot für einen Anwalt in Zug bestätigt hat, der mehrfach Kreisärzten der Suva ein niederträchtiges oder gar strafbares Verhalten vorgeworfen hatte. Unter anderem sprach er von einer «auffällig nach Ausländerhass riechenden Einschätzung sowie von «gefälschten ärztlichen Berichten». | |||
| 2C.97/2007, Urteil vom 08.06.2007 | |||
| Art. 12 lit. a, Art. 17 Abs. 1 BGFA; Disziplinaraufsicht über Rechtsanwälte. Das Bundesgericht hat eine Verwarnung für einen Anwalt im Kanton Aargau bestätigt, der eine Justizbeamtin als «Schlampe» bezeichnet hatte. Ein solcher Ausdruck ist aus höchstrichterlicher Sicht «klarerweise disziplinwidrig», weshalb die in Lausanne eingereichte Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht nur unbegründet, sondern ohne jede Aussicht auf Erfolg war. Letzteres hatte zur Folge, dass auch das Begehren des Anwalts um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständigung abgewiesen wurde. | |||
| 2A.98/2006, Urteil vom 24. Juli 2006 | |||
| Art. 12 lit. d und e, Art. 17 BGFA. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte. Ein Basler Anwalt hat laut Bundesgericht mit einem Inserat an die Adresse von Behring-Geschädigten gegen das Verbot des Erfolgshonorars und das Gebot der objektiven Werbung verstossen. | |||
| 2A.168/2005, Urteil vom 06.09.2005 | |||
| Art. 12 lit. a, 17 Abs. 1 lit. c und Art. 19 BGFA. Verletzung von Berufs- und Standespflichten; Bezeichnung eines Anwaltskollegen in einer schriftlichen Eingabe im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als "verwöhnten und haushaltsentwöhnten Ehemann" sowie Vorwurf in einer Rechtsschrift in einem anderen vor Gericht geführten Verfahren von „Geleier mit Ausflüchten, berufliche Unfähigkeit, Überheblichkeit und Frechheit“; gemäss den Berufsregeln disziplinarwidrige Handlungen bejaht; Busse von Fr. 200 verhältnismässig (E. 2). Verjährungsfrist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen; Verjährung verneint (E. 3). | |||
| 2A.563/2005, Urteil vom 23.09.2005 | |||
| Art. 17 BGFA. Disziplinarverfahren wegen Verletzung der Standesregeln; Legitimation der Beschwerdeführerin infolge fehlender schutzwürdiger Interessen an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, mit welchem die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt wurde, verneint (E. 2.1). Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 2.2). | |||
| 2A.196/2005, Urteil vom 26.09.2005 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA. Verletzung von Berufs- und Standespflichten. | |||
| 2P.274/2004, Urteil vom 13.04.2005 | |||
| Art. 3, 8, 12, 17 BGFA sowie § 1 und § 30 aAnwG/ZH. Entzug des Rechtsanwaltspatents eines Zürcher Anwalts, der wegen Erschleichens einer Falschbeurkundung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden war; Art. 27 BV. | |||
| 2P.194/2004, arrêt du 23.03.2005 | |||
| Art. 8, 9, 12, 13, 17, 18, 34 BGFA und Genfer Anwaltsgesetz vom 26. April 2002. Dauerndes Berufsausübungsverbot, Berufsregeln, persönliche Voraussetzungen, Berufsgeheimnis, Disziplinarmassnahmen, Löschung des Registereintrages, Verfahren. Definitives Berufsverbot für einen Genfer Kollegen, welcher schon dreimal wegen Verletzung von Berufspflichten disziplinarisch bestraft und überdies wegen Nötigung und ANAG-Verstoss zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war. | |||
| 2A.454/2004, Urteil vom 02.02.2005 | |||
| Art. 8 Abs. 1 lit. c, Art. 9, Art. 12 lit. a, f, h und i, Art. 17 BGFA. Zweijähriges Berufsverbot und Löschung des Registereintrages. | |||
| 2A.560/2004, Urteil vom 01.02.2005 | |||
| Art. 12, 17 und 20 BGFA. Berufsrecht, Disziplinarentscheid, Verbot der Doppelvertretung, Interessenkollision. Walliser Anwalt wegen Vertretung bei Interessenkonflikt mit 3'000 Franken Busse disziplinarisch bestraft. Er hatte ein italienisches Ehepaar wegen Unregelmässigkeiten in einer Bankverbindung vertreten und in diesem Zusammenhang Strafklage eingereicht. Er war vom Untersuchungsrichter aufgefordert worden, die Vertretung des einen Ehepartners aufzugeben und wurde wegen dieser Doppelvertretung vom Anwalt der Bank verzeigt. Der Walliser Anwalt machte erfolglos geltend, seine Klienten seien ausdrücklich über diesen Interessenkonflikt orientiert gewesen. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Bundesgericht die bereits im kantonalen Verfahren von CHF 5'000 auf 3'000 Franken reduzierte Busse geschützt und hielt fest, das Verbot der Vertretung bei einer Interessenkollision sei eine "règle cardinale" des Anwaltsberufes. Streitig war weiter die Berücksichtigung einer früheren Bestrafung und die Anwendung der lex mitior. | |||
| BGE 131 I 223 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA; Art. 27 und 49 Abs. 1 BV; Art. 88 OG; Art. 5 Abs. 1 FZA; Art. 18 Anhang I FZA; Art. 321 StGB; Art. 2 lit. a und 10 der Verordnung über die Rechtsschutzversicherung; Wirtschaftsfreiheit; Verbot der Vereinbarung und Vermittlung von Prozessfinanzierungen; Beschwerdelegitimation einer ausländischen juristischen Person als Dienstleistungserbringer. Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit durch ausländische juristische Person (E. 1.1). Das eidgenössische Anwaltsgesetz (BGFA) regelt die Berufspflichten der Anwälte abschliessend (E. 3.4). Die Bestimmung in einem kantonalen Anwaltsgesetz, welche die Vereinbarung und Vermittlung von Prozessfinanzierungen regelt und sich nicht nur auf Anwälte bezieht, stellt keine Berufsregel für Anwälte dar; daher ist insoweit keine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegeben (E. 3.6 und 3.7). Prüfung, ob das Verbot der Vereinbarung und Vermittlung von Prozessfinanzierungen mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar ist (E. 4). Verhältnis zu den anwaltlichen Berufspflichten, namentlich der Unabhängigkeit, der Treue- und der Schweigepflicht (E. 4.5 und 4.6). | |||
| 2A.717/2004, sentenza del 22.12.2004 | |||
| Multa disciplinare. | |||
| 2A.561/2004, sentenza del 21.10.2004 | |||
| Art. 12 lett. a e i, 17 lett. c LLCA. Multa disciplinare. | |||
| 2A.600/2003, Urteil vom 11.08.2004 | |||
| Art. 12 lit. a und 17 BGFA. Disziplinarstrafe; intertemporalrechtliche Situation; wo nach dem Grundsatz der lex mitior sowohl das bisherige kantonale Recht als auch das neue Bundesrecht in die Beurteilung einbezogen werden müssen, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (E. 1). Zur Frage des anwendbaren Rechts; Berufspflichten nach eidgenössischem und kantonalem Anwaltsgesetz; kantonales Anwaltsgesetz als lex mitior (E. 2). Anwalt kann sich den Standespflichten seines Berufes nicht dadurch entziehen, dass er geltend macht, er sei den Instruktionen des Klienten gefolgt bzw. der Journalist und nicht er habe gehandelt. Weder Meinungs- und Wirtschaftsfreiheit noch Willkürverbot sind verletzt, wenn Anwalt als mittelbarer Urheber des Zeitungsartikels betrachtet wird und ihm für dessen Veröffentlichung sowie für Inhalt und Tonfall desselben die Verantwortung zugerechnet wird (E. 3 u. 4). Disziplinarisch vorwerfbares Verhalten liegt nicht im Geltungsbereich der Unschuldsvermutung (Art. 32 BV, Art. 6 EMRK) (E. 4). | |||
| 2A.460/2003, Urteil vom 11.08.2004 | |||
| Art. 2 und 17 BGFA. Tätigkeit im anwaltlichen Monopolbereich; Disziplinarverfahren, Verwarnung. Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (AG) ohne Berechtigung im Monopolbereich der Rechtsanwälte tätig geworden; Rechtsirrtum. Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich des BGFA; juristische Personen sind vom Anwendungsbereich des BGFA ausgeschlossen, somit keine Anwendung des Disziplinarrechts nach Art. 17 ff. BGFA; Eingabe wurde als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen (E. 1). Frage der Anwendbarkeit des BGFA als lex mitior; keine Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV) (E. 2). Keine Verletzung des Willkürverbots bei der Auslegung und Anwendung des kantonalen Anwaltsgesetzes (E. 3). | |||
| 2A.162/2004, Urteil vom 10.08.2004 | |||
| Art. 12 lit. a, Art. 17 und Art. 34 Abs. 1 BGFA. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; Disziplinarverfahren betreffend Sorgfalt und Geschäftstätigkeit. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Disziplinarentscheide; die Regelung des Disziplinarverfahrens bleibt auch unter Herrschaft des BGFA Sache der Kantone (Art. 34 Abs. 1 BGFA) (E. 2 u. 3). | |||
| 2A.448/2003, Urteil vom 03.08.2004 | |||
| Art. 12, 17 und 20 BGFA. Verletzung der Berufspflichten; Disziplinarverfahren; Verwarnung. Anwendbares Recht; Grundsatz der lex mitior (E. 1). Berufspflichten; Disziplinarmassnahmen (E. 2-3). BGFA und kantonales Anwaltsrecht; milderes Recht (E. 4). Anwältinnen und Anwälte haben bei Kritik an Behörden grundsätzlich eine grosse Freiheit. Sie haben sich gegenüber Behörden aber angemessen zu verhalten; insbesondere sind verletzende Äusserungen sowie einschüchternde Verhaltensweisen zu unterlassen. Verletzung der Berufsregeln bejaht; disziplinarische Verwarnung des Anwalts gerechtfertigt, der als Vertreter von Fahrenden gegenüber dem zuständigen kantonalen Departementchef von Verbrechen gegen die Menschlichkeit gesprochen und das Projekt eines neuen Standplatzes für Zigeuner als „völkermörderisch“ bezeichnet hatte (E. 5-7). | |||
| 2A.183/2004, Urteil vom 26.07.2004 | |||
| Art. 12 lit. a und lit. g, Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA. Verletzung von Berufs- und Standespflichten; Disziplinarverfahren; Busse. Einfordern von Kostenvorschüssen, obwohl zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt worden sowie in Rechnung stellen von Aufwendungen, die nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angefallen sind. Hätte die Vorinstanz bezüglich der Disziplinarmassnahme richtigerweise das mildere kantonale Recht angewandt, wäre die Busse in Anbetracht des Maximums von Fr. 5'000 (statt Fr. 20'000) niedriger ausgefallen. In der irrtümlichen Anwendung von Bundesrecht anstelle von kantonalem Recht liegt eine Bundesrechtsverletzung, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt (E. 2.5). | |||
| 2A.98/2004, Urteil vom 07.07.2004 | |||
| Art. 12 und 17 Abs. 1 lit. b BGFA. Verweis wegen Verletzung der Berufsregeln; Ausstandsbegehren. Staatsrechtliche Beschwerde gegen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (E. 1). Rüge der Beurteilung durch ein nicht zuständiges Gericht sowie Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV unbegründet; keine Anhaltspunkte für Befangenheit (E. 2 u. 3). | |||
| 2A.459/2003, Urteil vom 18.06.2004 | |||
| Art. 12 lit. a und 17 BGFA. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte. Disziplinarverfahren betreffend "Sorgfalt und Geschäftstätigkeit"; Verweis. Anwendbares Verfahrensrecht und (materielles) Disziplinarrecht (E. 1). Verhältnis zwischen staatlichen Berufsregeln und privaten Standesregeln; Berufsregeln des BGFA sind unabhängig von den Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände auszulegen. Das Gebot, den „Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben“ (Art. 12 lit. a BGFA), umfasst zwar auch die Pflicht „der fairen Behandlung der Gegenpartei“. Jedoch keine Pflicht, stets das mildeste Vorgehen zu wählen. Kein Verstoss gegen die Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA, wenn Anwalt die Gegenpartei ohne Vorankündigung betreibt, um Verjährung zu unterbrechen. Disziplinierung bundesrechtswidrig (E. 3). | |||
| 2A.500/2003, sentenza del 17.05.2004 | |||
| Multa disciplinare. | |||
| 4P.36/2004, sentenza del 07.05.2004 | |||
| Multa disciplinare. | |||
| 2A.545/2003, Urteil vom 04.05.2004 | |||
| Art. 12 lit. a und 17 BGFA. Verstoss gegen die Berufspflichten durch Verletzung des Anstandes in der Mandatsführung; Disziplinarverfahren; Busse. Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Eingabe wurde als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen (E. 1). Disziplinarverfahren ist kein strafrechtliches Verfahren mit Verfahrensgarantien von Art. 32 BV und Art. 6 EMRK (E. 2). Disziplinarisch vorwerfbares Verhalten durch ehrenrührige und herablassende Äusserungen; die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung bezieht sich nicht nur auf die Beziehung zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (E. 3). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4). | |||
| 2P.92/2004, Urteil vom 06.04.2004 | |||
| Art. 17 BGFA; Art. 9 und 29 BV. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte. Nichteintreten auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen Kostenspruch der letzten kantonalen Instanz. Fehlende Legitimation des Anzeigers mangels Betroffenheit in eigenen rechtlich geschützten Interessen bzw. mangels eines schutzwürdigen eigenen Interesses (Art. 88 OG , Art. 103 lit. a OG). | |||
| 2P.32/2004, Urteil vom 19.02.2004 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA; Art. 9 und 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK. Disziplinarentscheid. Nichteintreten auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen Kostenspruch der letzten kantonalen Instanz. Fehlende Legitimation des Anzeigers mangels Betroffenheit in eigenen rechtlich geschützten Interessen bzw. mangels eines schutzwürdigen eigenen Interesses (Art. 88 OG , Art. 103 lit. a OG). Weder Disziplinarstreitigkeiten der vorliegenden Art noch Streitigkeiten, die sich allein auf die Verfahrenskosten beziehen, fallen unter die Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mangels Betroffenheit in durch die EMRK geschützten Rechten kommt auch die Rechtsweggarantie von Art. 13 EMRK nicht zum Zuge. | |||
| 2P.49/2004, Urteil vom 18.02.2004 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA. Verzeigung an die Anwaltskommission wegen grober Verletzung des prozessualen Anstands. Bei der vom Beschwerdeführer bemängelten Verzeigung handelt es sich bloss um einen ersten Schritt im Hinblick auf die Eröffnung eines Aufsichts- bzw. Disziplinarverfahrens. Die Verzeigung stellt damit keinen behördlichen Akt dar, welcher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann (E. 2). | |||
| 2P.163/2003, sentenza del 30.01.2004 | |||
| Sospensione cautelare dall'esercizio dell'avvocatura. | |||
| 2A.191/2003, arrêt du 22.01.2004 | |||
| Avertissement. | |||
| 2A.151/2003, arrêt du 31.07.2003 | |||
| Avertissement assorti d'un délai de radiation d'une durée de deux ans. | |||
| 2P.103/2003, Urteil vom 02.05.2003 | |||
| Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte. Art. 9 und 29 BV. Der zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich vor Inkrafttreten des BGFA, der Disziplinarentscheid erging aber unter dessen Herrschaft. Abgrenzung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur staatsrechtlichen Beschwerde; zulässige Rügen; Wiederherstellung (E. 3). | |||
| 2P.21/2003, Urteil vom 24.04.2003 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA; Art. 9 BV. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; Kostenauflage; Disziplinarverfahren betreffend "Geschäftsführung und Aktenherausgabe". Verzichtet die zuständige Behörde auf eine Disziplinierung, so spricht das Bundesgericht dem Anzeiger die Legitimation nach Art. 88 OG in konstanter Rechtsprechung ab; Nichteintretensentscheid mangels Legitimation des Beschwerdeführers bzw. mangels zulässiger Rügen (E. 2). | |||
| 2P.276/2002, Urteil vom 24.04.2003 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA; Art. 9 und 29 Abs. 2 BV. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; Beschwerderecht des Anzeigers; Schadenersatz aus Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Mandatsführung; Disziplinaranzeige. Verzichtet die zuständige Behörde auf eine Disziplinierung, so spricht das Bundesgericht dem Anzeiger die Legitimation nach Art. 88 OG in konstanter Rechtsprechung ab; Nichteintretensentscheid mangels Legitimation des Beschwerdeführers bzw. mangels zulässiger Rügen (E. 2). | |||
| 2P.3/2003, Urteil vom 24.04.2003 | |||
| Art. 12 und 17 BGFA; Art. 9 und 29 Abs. 2 BV. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; Disziplinarverfahren wegen Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht; Verletzung der Pflichten zu standeswürdigem Verhalten, Treue und Verschwiegenheit und gewissenhafter Berufsausübung. Nichteintretensentscheid mangels Legitimation des Beschwerdeführers bzw. mangels zulässiger Rügen (E. 2). | |||
| 2A.121/2003, sentenza del 09.04.2003 | |||
| Apertura di un procedimento di sospensione cautelare dall'esercizio dell'avvocatura. | |||
| 2P.304/2002, sentenza del 09.04.2003 | |||
| Sanzione disciplinare. | |||
| BGE 129 II 297 | |||
| Art. 17 BGFA; Art. 88 und 103 lit. a OG . Legitimation des Anzeigers zur Anfechtung kantonaler Disziplinarentscheide. | |||
| 2A.418/2002, arrêt du 04.12.2002 | |||
| Suspension provisoire. | |||
| Art. 18 | |||
| 2P.194/2004, arrêt du 23.03.2005 | |||
| Art. 8, 9, 12, 13, 17, 18, 34 BGFA und Genfer Anwaltsgesetz vom 26. April 2002. Dauerndes Berufsausübungsverbot, Berufsregeln, persönliche Voraussetzungen, Berufsgeheimnis, Disziplinarmassnahmen, Löschung des Registereintrages, Verfahren. Definitives Berufsverbot für einen Genfer Kollegen, welcher schon dreimal wegen Verletzung von Berufspflichten disziplinarisch bestraft und überdies wegen Nötigung und ANAG-Verstoss zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war. | |||
| Art. 19 | |||
| 2A.168/2005, Urteil vom 06.09.2005 | |||
| Art. 12 lit. a, 17 Abs. 1 lit. c und Art. 19 BGFA. Verletzung von Berufs- und Standespflichten; Bezeichnung eines Anwaltskollegen in einer schriftlichen Eingabe im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als "verwöhnten und haushaltsentwöhnten Ehemann" sowie Vorwurf in einer Rechtsschrift in einem anderen vor Gericht geführten Verfahren von „Geleier mit Ausflüchten, berufliche Unfähigkeit, Überheblichkeit und Frechheit“; gemäss den Berufsregeln disziplinarwidrige Handlungen bejaht; Busse von Fr. 200 verhältnismässig (E. 2). Verjährungsfrist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen; Verjährung verneint (E. 3). | |||
| 2A.418/2002, arrêt du 04.12.2002 | |||
| Suspension provisoire. | |||
| Art. 20 | |||
| 2A.560/2004, Urteil vom 01.02.2005 | |||
| Art. 12, 17 und 20 BGFA. Berufsrecht, Disziplinarentscheid, Verbot der Doppelvertretung, Interessenkollision. Walliser Anwalt wegen Vertretung bei Interessenkonflikt mit 3'000 Franken Busse disziplinarisch bestraft. Er hatte ein italienisches Ehepaar wegen Unregelmässigkeiten in einer Bankverbindung vertreten und in diesem Zusammenhang Strafklage eingereicht. Er war vom Untersuchungsrichter aufgefordert worden, die Vertretung des einen Ehepartners aufzugeben und wurde wegen dieser Doppelvertretung vom Anwalt der Bank verzeigt. Der Walliser Anwalt machte erfolglos geltend, seine Klienten seien ausdrücklich über diesen Interessenkonflikt orientiert gewesen. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Bundesgericht die bereits im kantonalen Verfahren von CHF 5'000 auf 3'000 Franken reduzierte Busse geschützt und hielt fest, das Verbot der Vertretung bei einer Interessenkollision sei eine "règle cardinale" des Anwaltsberufes. Streitig war weiter die Berücksichtigung einer früheren Bestrafung und die Anwendung der lex mitior. | |||
| 2A.448/2003, Urteil vom 03.08.2004 | |||
| Art. 12, 17 und 20 BGFA. Verletzung der Berufspflichten; Disziplinarverfahren; Verwarnung. Anwendbares Recht; Grundsatz der lex mitior (E. 1). Berufspflichten; Disziplinarmassnahmen (E. 2-3). BGFA und kantonales Anwaltsrecht; milderes Recht (E. 4). Anwältinnen und Anwälte haben bei Kritik an Behörden grundsätzlich eine grosse Freiheit. Sie haben sich gegenüber Behörden aber angemessen zu verhalten; insbesondere sind verletzende Äusserungen sowie einschüchternde Verhaltensweisen zu unterlassen. Verletzung der Berufsregeln bejaht; disziplinarische Verwarnung des Anwalts gerechtfertigt, der als Vertreter von Fahrenden gegenüber dem zuständigen kantonalen Departementchef von Verbrechen gegen die Menschlichkeit gesprochen und das Projekt eines neuen Standplatzes für Zigeuner als „völkermörderisch“ bezeichnet hatte (E. 5-7). | |||
| 2A.191/2003, arrêt du 22.01.2004 | |||
| Avertissement. | |||
| 2A.151/2003, arrêt du 31.07.2003 | |||
| Avertissement assorti d'un délai de radiation d'une durée de deux ans. | |||
| Art. 21 | |||
| 4A_83/2008, Urteil vom 11.04.2008 | |||
| Art. 21 ff., 27 ff. BGFA und Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FAZ). Erbringung von Dienstleistungen durch europäische Anwälte in der Schweiz und Wahrung der Fristen bei Postsendungen. | |||
| 2A.536/2003, Urteil vom 09.08.2004 | |||
| Art. 21, 27 und 28 BGFA. Gesuch eines deutschen Rechtsanwaltes um Eintragung in die „öffentliche Liste“ der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA. Freizügigkeitsabkommen, Dienstleistungsrichtlinie, Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie und Niederlassungsrichtlinie; Formen der Ausübung der Tätigkeit von ausländischen Anwälten in der Schweiz gemäss Freizügigkeitsabkommen und den erwähnten Richtlinien sowie gemäss BGFA; Kriterien für die Beurteilung ob die Anwaltstätigkeit „ständig“ oder lediglich „vorübergehend“ ausgeübt wird (E. 3). Der Eintrag in die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Liste der Anwälte aus Staaten der EU oder der EFTA, die vor Schweizer Gerichten auftreten dürfen, setzt eine „ständige“ Aktivität in der Schweiz im Sinne des Art. 27 Abs. 1 BGFA voraus. Eine bloss im Rahmen des freien Dienstleitungsverkehrs in der Schweiz gelegentlich ausgeübte Anwaltstätigkeit genügt dafür nicht (E. 4). | |||
| 4C.371/2002, Urteil vom 04.03.2003 | |||
| Art. 21, 22 und 27 BGFA. Vorübergehende Parteivertretung im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs (Art. 21 BGFA) und ständige Ausübung des Anwaltsberufs (Art. 27 BGFA) (E. 2). Geltendmachen neuer Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren (Art. 55,63 und 64 OG); Nichteintreten auf die Berufung (E. 3). | |||
| Art. 22 | |||
| 4C.371/2002, Urteil vom 04.03.2003 | |||
| Art. 21, 22 und 27 BGFA. Vorübergehende Parteivertretung im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs (Art. 21 BGFA) und ständige Ausübung des Anwaltsberufs (Art. 27 BGFA) (E. 2). Geltendmachen neuer Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren (Art. 55,63 und 64 OG); Nichteintreten auf die Berufung (E. 3). | |||
| Art. 25 | |||
| 2A.111/2003, Urteil vom 29.01.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt ist bei der im Bereich Gewinnung und Verarbeitung von Aluminium tätigen Y. Ltd im Rechtsdienst angestellt sowie als Prokurist mit Kollektivunterschrift im Handelsregister eingetragen. Erfüllt eine Person die ordentlichen Voraussetzungen des BGFA für einen Eintrag ins Register, erübrigt sich eine Berufung auf Art. 36 BGFA; fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ) (E. 2). Anwaltstätigkeit und Anwaltsmonopol; Wirtschaftsfreiheit; Unabhängigkeit des Anwalts; Berufspflichten des Anwalts (Art. 12 lit. c BGFA); Interessenkollisionen; Entstehungs-geschichte des BGFA (E. 3 u. 4). Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder EFTA (Art. 25 und. Art. 27 BGFA), Freizügigkeitsabkommen (E. 5). Voraussetzungen der Zulassung von Teil- und Vollzeitangestellten zur (nebensächlichen) Berufsausübung als Rechtsanwalt; Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bzw. der Zusatzvereinbarung, Geschäftsadresse (E. 6-7). | |||
| 2A.109/2003, Urteil vom 29.01.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis mit der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft als Unternehmungsjurist im Konzernrechtsdienst sowie als Prokurist mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Zurich Financial Services und die "Zürich" Versicherungsgesellschaft im Handelsregister eingetragen. | |||
| 2A.127/2003, Urteil vom 29.01.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt ist Arbeitnehmer der Y. AG und als Gesellschafter zu 5 % an einer im Bereich Wirtschaftsberatung (Aktien, Wertpapiere, Analysen) tätigen GmbH beteiligt. | |||
| 2A.101/2003, Urteil vom 13.12.2003 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwältin als Juristin im Konzernrechtsdienst einer Versicherungs-Gesellschaft tätig sowie als Prokuristin mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Y. Services und die Y. Holding im Handelsregister eingetragen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale letztinstanzliche Entscheide betreffend Eintragungen ins kantonale Anwaltsregister. Das Beschwerderecht steht auch dem Anwaltsverband des betreffenden Kantons zu (E. 1). Fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ) (E. 2). Anwaltstätigkeit und Anwaltsmonopol; Wirtschaftsfreiheit; Unabhängigkeit des Anwalts und Wettbewerb; Berufspflichten des Anwalts (Art. 12 lit. c BGFA); Interessenkollisionen; Entstehungsgeschichte des BGFA (E. 3 u. 4). Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder EFTA (Art. 25 und. Art. 27 BGFA), Freizügigkeitsabkommen; die ausländischen Anwälte, die in einem Vertragsstaat tätig werden wollen, sind ihren inländischen Berufskollegen insbesondere in Bezug auf die Berufspflichten (wie das Unabhängigkeitsgebot) gleichgestellt; Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA; Anforderungen an die Unabhängigkeit (E. 5). Voraussetzungen der Zulassung von Teil- und Vollzeitangestellten zur (nebensächlichen) Berufsausübung als Rechtsanwalt; Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bzw. der Zusatzvereinbarung, Geschäftsadresse (E. 6-7). Keine gesetzliche Grundlage, um den Registereintrag mit einem Zusatz über die nebenberufliche Ausübung der Anwaltstätigkeit zu versehen (E. 8). Erfüllt eine Person die ordentlichen Voraussetzungen des BGFA für einen Eintrag ins Register, erübrigt sich eine Berufung auf Art. 36 BGFA als Übergangsbestimmung (E. 9). | |||
| Art. 27 | |||
| 2C_247/2010, Urteil vom 16.02.2011 | |||
| Art. 12 f., 17 ff. und 27 Abs. 1 BGFA. Verletzung von Berufsregeln. Haben die Parteien die Höhe der Anwaltsvergütung nicht klar geregelt, ist von einer Honorierung nach Stundenaufwand auszugehen (vgl. WALTER FELLMANN, in: Berner Kommentar zum OR, 1992, N. 395 ff. und 441 ff. zu Art. 394 OR; ders., Anwaltsrecht, S. 406 ff. Rz. 1211 ff.; BEAT HESS, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV 140/2004 S. 119 f.; BOHNET/MARTENET, a.a.O., S. 1174 f. Rz. 2972). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer selber angeblich «generell» mit Pauschalsummen abrechnet und er dem Verzeiger keinen Stundensatz mitgeteilt hatte. | |||
| 4A_83/2008, Urteil vom 11.04.2008 | |||
| Art. 21 ff., 27 ff. BGFA und Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FAZ). Erbringung von Dienstleistungen durch europäische Anwälte in der Schweiz und Wahrung der Fristen bei Postsendungen. | |||
| 2A.536/2003, Urteil vom 09.08.2004 | |||
| Art. 21, 27 und 28 BGFA. Gesuch eines deutschen Rechtsanwaltes um Eintragung in die „öffentliche Liste“ der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA. Freizügigkeitsabkommen, Dienstleistungsrichtlinie, Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie und Niederlassungsrichtlinie; Formen der Ausübung der Tätigkeit von ausländischen Anwälten in der Schweiz gemäss Freizügigkeitsabkommen und den erwähnten Richtlinien sowie gemäss BGFA; Kriterien für die Beurteilung ob die Anwaltstätigkeit „ständig“ oder lediglich „vorübergehend“ ausgeübt wird (E. 3). Der Eintrag in die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Liste der Anwälte aus Staaten der EU oder der EFTA, die vor Schweizer Gerichten auftreten dürfen, setzt eine „ständige“ Aktivität in der Schweiz im Sinne des Art. 27 Abs. 1 BGFA voraus. Eine bloss im Rahmen des freien Dienstleitungsverkehrs in der Schweiz gelegentlich ausgeübte Anwaltstätigkeit genügt dafür nicht (E. 4). | |||
| 2A.111/2003, Urteil vom 29.01.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt ist bei der im Bereich Gewinnung und Verarbeitung von Aluminium tätigen Y. Ltd im Rechtsdienst angestellt sowie als Prokurist mit Kollektivunterschrift im Handelsregister eingetragen. Erfüllt eine Person die ordentlichen Voraussetzungen des BGFA für einen Eintrag ins Register, erübrigt sich eine Berufung auf Art. 36 BGFA; fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ) (E. 2). Anwaltstätigkeit und Anwaltsmonopol; Wirtschaftsfreiheit; Unabhängigkeit des Anwalts; Berufspflichten des Anwalts (Art. 12 lit. c BGFA); Interessenkollisionen; Entstehungs-geschichte des BGFA (E. 3 u. 4). Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder EFTA (Art. 25 und. Art. 27 BGFA), Freizügigkeitsabkommen (E. 5). Voraussetzungen der Zulassung von Teil- und Vollzeitangestellten zur (nebensächlichen) Berufsausübung als Rechtsanwalt; Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bzw. der Zusatzvereinbarung, Geschäftsadresse (E. 6-7). | |||
| 2A.109/2003, Urteil vom 29.01.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis mit der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft als Unternehmungsjurist im Konzernrechtsdienst sowie als Prokurist mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Zurich Financial Services und die "Zürich" Versicherungsgesellschaft im Handelsregister eingetragen. | |||
| 2A.127/2003, Urteil vom 29.01.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt ist Arbeitnehmer der Y. AG und als Gesellschafter zu 5 % an einer im Bereich Wirtschaftsberatung (Aktien, Wertpapiere, Analysen) tätigen GmbH beteiligt. | |||
| 2A.101/2003, Urteil vom 13.12.2003 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwältin als Juristin im Konzernrechtsdienst einer Versicherungs-Gesellschaft tätig sowie als Prokuristin mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Y. Services und die Y. Holding im Handelsregister eingetragen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale letztinstanzliche Entscheide betreffend Eintragungen ins kantonale Anwaltsregister. Das Beschwerderecht steht auch dem Anwaltsverband des betreffenden Kantons zu (E. 1). Fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ) (E. 2). Anwaltstätigkeit und Anwaltsmonopol; Wirtschaftsfreiheit; Unabhängigkeit des Anwalts und Wettbewerb; Berufspflichten des Anwalts (Art. 12 lit. c BGFA); Interessenkollisionen; Entstehungsgeschichte des BGFA (E. 3 u. 4). Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder EFTA (Art. 25 und. Art. 27 BGFA), Freizügigkeitsabkommen; die ausländischen Anwälte, die in einem Vertragsstaat tätig werden wollen, sind ihren inländischen Berufskollegen insbesondere in Bezug auf die Berufspflichten (wie das Unabhängigkeitsgebot) gleichgestellt; Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA; Anforderungen an die Unabhängigkeit (E. 5). Voraussetzungen der Zulassung von Teil- und Vollzeitangestellten zur (nebensächlichen) Berufsausübung als Rechtsanwalt; Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bzw. der Zusatzvereinbarung, Geschäftsadresse (E. 6-7). Keine gesetzliche Grundlage, um den Registereintrag mit einem Zusatz über die nebenberufliche Ausübung der Anwaltstätigkeit zu versehen (E. 8). Erfüllt eine Person die ordentlichen Voraussetzungen des BGFA für einen Eintrag ins Register, erübrigt sich eine Berufung auf Art. 36 BGFA als Übergangsbestimmung (E. 9). | |||
| 4C.371/2002, Urteil vom 04.03.2003 | |||
| Art. 21, 22 und 27 BGFA. Vorübergehende Parteivertretung im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs (Art. 21 BGFA) und ständige Ausübung des Anwaltsberufs (Art. 27 BGFA) (E. 2). Geltendmachen neuer Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren (Art. 55,63 und 64 OG); Nichteintreten auf die Berufung (E. 3). | |||
| Art. 28 | |||
| 2A.536/2003, Urteil vom 09.08.2004 | |||
| Art. 21, 27 und 28 BGFA. Gesuch eines deutschen Rechtsanwaltes um Eintragung in die „öffentliche Liste“ der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA. Freizügigkeitsabkommen, Dienstleistungsrichtlinie, Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie und Niederlassungsrichtlinie; Formen der Ausübung der Tätigkeit von ausländischen Anwälten in der Schweiz gemäss Freizügigkeitsabkommen und den erwähnten Richtlinien sowie gemäss BGFA; Kriterien für die Beurteilung ob die Anwaltstätigkeit „ständig“ oder lediglich „vorübergehend“ ausgeübt wird (E. 3). Der Eintrag in die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Liste der Anwälte aus Staaten der EU oder der EFTA, die vor Schweizer Gerichten auftreten dürfen, setzt eine „ständige“ Aktivität in der Schweiz im Sinne des Art. 27 Abs. 1 BGFA voraus. Eine bloss im Rahmen des freien Dienstleitungsverkehrs in der Schweiz gelegentlich ausgeübte Anwaltstätigkeit genügt dafür nicht (E. 4). | |||
| Art. 34 | |||
| 2P.194/2004, arrêt du 23.03.2005 | |||
| Art. 8, 9, 12, 13, 17, 18, 34 BGFA und Genfer Anwaltsgesetz vom 26. April 2002. Dauerndes Berufsausübungsverbot, Berufsregeln, persönliche Voraussetzungen, Berufsgeheimnis, Disziplinarmassnahmen, Löschung des Registereintrages, Verfahren. Definitives Berufsverbot für einen Genfer Kollegen, welcher schon dreimal wegen Verletzung von Berufspflichten disziplinarisch bestraft und überdies wegen Nötigung und ANAG-Verstoss zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden war. | |||
| 2A.162/2004, Urteil vom 10.08.2004 | |||
| Art. 12 lit. a, Art. 17 und Art. 34 Abs. 1 BGFA. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; Disziplinarverfahren betreffend Sorgfalt und Geschäftstätigkeit. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Disziplinarentscheide; die Regelung des Disziplinarverfahrens bleibt auch unter Herrschaft des BGFA Sache der Kantone (Art. 34 Abs. 1 BGFA) (E. 2 u. 3). | |||
| 2A.500/2003, sentenza del 17.05.2004 | |||
| Multa disciplinare. | |||
| 2A.443/2003, arrêt du 29.03.2004 | |||
| Libre circulation des avocats; droit transitoire. | |||
| 2P.163/2003, sentenza del 30.01.2004 | |||
| Sospensione cautelare dall'esercizio dell'avvocatura. | |||
| 2P.216/2003, arrêt du 01.10.2003 | |||
| Art. 6 § 1 CEDH et 30 al. 1 Cst. Récusation. | |||
| 1A.223/2002, arrêt du 18.03.2003 | |||
| Restriction au libre choix d'un défenseur. | |||
| Art. 36 | |||
| BGE 130 II 87 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Gegen letztinstanzliche kantonale Beschlüsse über die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister kann der Anwaltsverband des betreffenden Kantons Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (E. 1). Anwaltstätigkeit im Monopolbereich fällt unter das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit; Verweigerung des Registereintrags (wegen fehlender Unabhängigkeit) tangiert dieses Grundrecht, was bei der Auslegung des Begriffs der Unabhängigkeit zu berücksichtigen ist (E. 3). Unabhängigkeit des Anwalts als weltweit anerkannte Berufspflicht, im Umfeld des (veränderten) Berufsbilds (E. 4.1). Inhalt der Unabhängigkeit (E. 4.2), bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.3) und Literatur (E. 4.4) zur Frage der Unabhängigkeit von Anwälten im Angestelltenverhältnis. Entstehungsgeschichte von Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 8 Abs. 2 BGFA; bei angestellten Anwälten besteht Vermutung für Fehlen der Unabhängigkeit (E. 5.1), die widerlegbar ist (E. 5.2). Verhältnis der gesetzlichen Regelung zum Freizügigkeitsabkommen, keine Inländerdiskriminierung (E. 5.1.2). Voraussetzungen, unter denen ein angestellter Anwalt den Registereintrag beanspruchen kann; Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse (E. 6). In casu hat der Anwalt ungenügende Angaben zu seinem Angestelltenverhältnis gemacht und die Vermutung des Fehlens der Unabhängigkeit nicht widerlegt (E. 7). Art. 36 BGFA entbindet gegebenenfalls von der Erfüllung der fachlichen, nicht aber der persönlichen Voraussetzungen; bei fehlender Unabhängigkeit kann die Eintragung ins Register nicht übergangsrechtlich beansprucht werden (E. 8). | |||
| 2A.529/2004, Urteil vom 09.03.2005 | |||
| Art. 6, Art. 8 Abs. 1 lit. d, Art. 12 lit. h, Art. 36 BGFA. Eintragung in das kantonale Anwaltsregister. | |||
| 2A.359/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt als Gründungsmitglied, Aktionär, Verwaltungsrat und teilzeitlich Angestellter einer Treuhandgesellschaft mit Wirtschafts- und Rechtsberatung. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Eintrag ins Anwaltsregister erfüllt, erübrigt sich die Übergangsregelung von Art. 36 BGFA; Eintragung bewilligt nach Auflösung der geschäftlichen Verbindungen zur Treuhandgesellschaft, weil Subordinationssituation (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA) dahin gefallen (E. 2). | |||
| 2A.295/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 7, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis ist als Mitglied des Kaders in Rechtsschutz AG, Leiter Support und Stellvertreter Leiter Rechtsdienst tätig. Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 3). Kein Recht auf Registereintrag gestützt auf Art. 36 BGFA (E. 4). | |||
| 2A.333/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis zu Rechtsschutz AG (E. 2 u. 3). Die bewilligte Eintragung ins kantonale Anwaltsregister verstösst mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegen Bundesrecht (E. 5). | |||
| 2A.353/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwältin im Anstellungsverhältnis zu Rechtsschutz AG ist als juristische Mitarbeiterin im Bereich Rechtsdienst tätig (E. 2 u. 3). Die bewilligte Eintragung ins kantonale Anwaltsregister verstösst mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegen Bundesrecht (E. 5). | |||
| 2A.357/2003, Urteil vom 03.06.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis zu Rechtsschutz AG ist als juristischer Mitarbeiter im Rechtsdienst tätig (E. 2 u. 3). Die bewilligte Eintragung ins kantonale Anwaltsregister verstösst mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegen Bundesrecht (E. 5). | |||
| 2A.126/2003, Urteil vom 13.04.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt leitet an der gleichen Adresse wie sein Anwaltsbüro bei einer Treuhand-Gesellschaft (Rechts-, Wirtschafts-, Anlage- und Steuerberatung, Geschäftsführungen usw.) deren Rechtsabteilung, ist kollektiv zeichnungsberechtigt und Verwaltungsrat. Fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA) (E. 3-4). Frage der Unabhängigkeit des Anwalts im Anstellungsverhältnis als Mitglied des Managements einer Treuhandgesellschaft bzw. als Mitglied und Sekretär des Verwaltungsrats (E. 5). Kein Recht auf Registereintrag gestützt auf Art. 36 BGFA (E. 6). Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit mit Bundesrecht nicht vereinbar (E. 7). | |||
| 2A.260/2003, Urteil vom 07.04.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis ist als Presserechtskonsulent und als (unentgeltlicher) Vertreter von Medienschaffenden und weiteren Mitarbeitern tätig. Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 2). Kein Recht auf Registereintrag gestützt auf Art. 36 BGFA (E. 3). | |||
| 2A.276/2003, Urteil vom 07.04.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis ist als Presserechtskonsulent und als (unentgeltlicher) Vertreter von Medienschaffenden und weiteren Mitarbeitern tätig. Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 2). | |||
| 2A.285/2003, Urteil vom 07.04.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis ist als "Rechtskonsulent Neue Medien" und als (unentgeltlicher) Vertreter von Medienschaffenden und weiteren Mitarbeitern tätig. Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 2). | |||
| 2A.255/2003, Urteil vom 30.03.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwältin ist bei der X. Management AG angestellt, wo sie - als Vizedirektorin - in der Rechtsabteilung arbeitet und insbesondere für die zum X.- Konzern gehörenden Tochtergesellschaften, einzelfallweise auch für die Arbeitgeberin selber, im Auftragsverhältnis anwaltlich tätig ist. Fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ); Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegenüber Arbeitgeberin nicht möglich (E. 2). Kein Recht auf Registereintrag gestützt auf Art. 36 BGFA (E. 3). | |||
| 2A.443/2003, arrêt du 29.03.2004 | |||
| Libre circulation des avocats; droit transitoire. | |||
| 2A.111/2003, Urteil vom 29.01.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt ist bei der im Bereich Gewinnung und Verarbeitung von Aluminium tätigen Y. Ltd im Rechtsdienst angestellt sowie als Prokurist mit Kollektivunterschrift im Handelsregister eingetragen. Erfüllt eine Person die ordentlichen Voraussetzungen des BGFA für einen Eintrag ins Register, erübrigt sich eine Berufung auf Art. 36 BGFA; fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ) (E. 2). Anwaltstätigkeit und Anwaltsmonopol; Wirtschaftsfreiheit; Unabhängigkeit des Anwalts; Berufspflichten des Anwalts (Art. 12 lit. c BGFA); Interessenkollisionen; Entstehungs-geschichte des BGFA (E. 3 u. 4). Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder EFTA (Art. 25 und. Art. 27 BGFA), Freizügigkeitsabkommen (E. 5). Voraussetzungen der Zulassung von Teil- und Vollzeitangestellten zur (nebensächlichen) Berufsausübung als Rechtsanwalt; Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bzw. der Zusatzvereinbarung, Geschäftsadresse (E. 6-7). | |||
| 2A.109/2003, Urteil vom 29.01.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis mit der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft als Unternehmungsjurist im Konzernrechtsdienst sowie als Prokurist mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Zurich Financial Services und die "Zürich" Versicherungsgesellschaft im Handelsregister eingetragen. | |||
| 2A.127/2003, Urteil vom 29.01.2004 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt ist Arbeitnehmer der Y. AG und als Gesellschafter zu 5 % an einer im Bereich Wirtschaftsberatung (Aktien, Wertpapiere, Analysen) tätigen GmbH beteiligt. | |||
| 2A.101/2003, Urteil vom 13.12.2003 | |||
| Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwältin als Juristin im Konzernrechtsdienst einer Versicherungs-Gesellschaft tätig sowie als Prokuristin mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Y. Services und die Y. Holding im Handelsregister eingetragen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale letztinstanzliche Entscheide betreffend Eintragungen ins kantonale Anwaltsregister. Das Beschwerderecht steht auch dem Anwaltsverband des betreffenden Kantons zu (E. 1). Fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ) (E. 2). Anwaltstätigkeit und Anwaltsmonopol; Wirtschaftsfreiheit; Unabhängigkeit des Anwalts und Wettbewerb; Berufspflichten des Anwalts (Art. 12 lit. c BGFA); Interessenkollisionen; Entstehungsgeschichte des BGFA (E. 3 u. 4). Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder EFTA (Art. 25 und. Art. 27 BGFA), Freizügigkeitsabkommen; die ausländischen Anwälte, die in einem Vertragsstaat tätig werden wollen, sind ihren inländischen Berufskollegen insbesondere in Bezug auf die Berufspflichten (wie das Unabhängigkeitsgebot) gleichgestellt; Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA; Anforderungen an die Unabhängigkeit (E. 5). Voraussetzungen der Zulassung von Teil- und Vollzeitangestellten zur (nebensächlichen) Berufsausübung als Rechtsanwalt; Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bzw. der Zusatzvereinbarung, Geschäftsadresse (E. 6-7). Keine gesetzliche Grundlage, um den Registereintrag mit einem Zusatz über die nebenberufliche Ausübung der Anwaltstätigkeit zu versehen (E. 8). Erfüllt eine Person die ordentlichen Voraussetzungen des BGFA für einen Eintrag ins Register, erübrigt sich eine Berufung auf Art. 36 BGFA als Übergangsbestimmung (E. 9). | |||

