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| 2A.353/2003, Urteil vom 03.06.2004 | ||
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| Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 20. Juni 2003. Art. 6, 8, 12 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwältin im Anstellungsverhältnis zu Rechtsschutz AG ist als juristische Mitarbeiterin im Bereich Rechtsdienst tätig (E. 2 u. 3). Art. 36 BGFA als Übergangsbestimmung; kein Recht auf Registereintrag gestützt auf Art. 36 BGFA (E. 4). Die bewilligte Eintragung ins kantonale Anwaltsregister verstösst mangels Nachweises der Unabhängigkeit gegen Bundesrecht (E. 5). | ||

