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| 2A.109/2003, Urteil vom 29.01.2004 | ||
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| Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 13. Februar 2003. Art. 6, 8, 12, 25, 27 und 36 BGFA. Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; Voraussetzung der anwaltlichen Unabhängigkeit. Anwalt im Anstellungsverhältnis mit der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft als Unternehmungsjurist im Konzernrechtsdienst sowie als Prokurist mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Zurich Financial Services und die "Zürich" Versicherungsgesellschaft im Handelsregister eingetragen. Erfüllt eine Person die ordentlichen Voraussetzungen des BGFA für einen Eintrag ins Register, erübrigt sich eine Berufung auf Art. 36 BGFA; fachliche und persönliche Voraussetzungen der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister; insbesondere anwaltliche Unabhängigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ) (E. 2). Anwaltstätigkeit und Anwaltsmonopol; Wirtschaftsfreiheit; Unabhängigkeit des Anwalts; Berufspflichten des Anwalts (Art. 12 lit. c BGFA); Interessenkollisionen; Entstehungsgeschichte des BGFA (E. 3 u. 4). Ausübung des Anwaltsberufs durch Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder EFTA (Art. 25 und. Art. 27 BGFA), Freizügigkeitsabkommen (E. 5). Voraussetzungen der Zulassung von Teil- und Vollzeitangestellten zur (nebensächlichen) Berufsausübung als Rechtsanwalt; Ausgestaltung des Arbeitsvertrages bzw. der Zusatzvereinbarung, Geschäftsadresse (E. 6-7). | ||

