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2A.168/2005, Urteil vom 06.09.2005
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 17. Februar 2005.

Art. 12 lit. a, 17 Abs. 1 lit. c und Art. 19 BGFA.
Verletzung von Berufs- und Standespflichten; Bezeichnung eines Anwaltskollegen in einer schriftlichen Eingabe im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als "verwöhnten und haushaltsentwöhnten Ehemann" sowie Vorwurf in einer Rechtsschrift in einem anderen vor Gericht geführten Verfahren von „Geleier mit Ausflüchten, berufliche Unfähigkeit, Überheblichkeit und Frechheit“; gemäss den Berufsregeln disziplinarwidrige Handlungen bejaht; Busse von Fr. 200 verhältnismässig (E. 2).
Verjährungsfrist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen; Verjährung verneint (E. 3).