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| Bund BGFA |
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| zurück |  | | 5A_175/2008, Urteil vom 08.07.2008 |  |  | | | Links http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/Jump...
|  |  |  | Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Januar 2008.
Art. 4, 5, 12 lit. g, 15, 16 BGFA; Art. 27 BV; BGBM. Unentgeltliche Rechtspflege; ausserkantonaler Anwalt. Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die unentgeltliche Verbeiständung durch einen ausserkantonalen Rechtsanwalt verweigert wurde. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin steht das BGFA der angefochtenen kantonalen Regelung nicht entgegen. Aus der Verpflichtung des registrierten Anwalts, in seinem eigenen Kanton zugewiesene amtliche Mandate zu übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA), folgt kein freier Zugang zu amtlichen Mandaten in anderen Kantonen. Diese Frage wird vom BGFA weder explizit noch implizit geregelt; vielmehr ist es weiterhin Sache der Kantone, die Voraussetzungen für die Ernennung eines unentgeltichen Rechtsbeistandes zu umschreiben, und diese können die Mandatierung den im eigenen Kanton registrierten Anwälten vorbehalten. Daran vermag die Berufung auf die in Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit ebenso wenig zu ändern wie diejenige auf das BGBM. |  |  |  |  |
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