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2C_407/2008, Urteil vom 23.10.2008
 Links
http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/Jump...
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2008.

Art. 12 lit. c BGFA.
Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; Interessenkollision.
Der Beschwerdeführer ist zunächst für beide Ehegatten in seiner Funktion als Notar, später in den Eheschutz- und Scheidungsverfahren als Anwalt für den Ehemann tätig gewesen. In seiner Eigenschaft als Notar übt er zwar teilweise eine hoheitliche Aufgabe aus. Die in Art. 12 BGFA geregelten Berufspflichten der Anwälte beziehen sich als Folge der offenen Formulierung der Norm jedoch nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zum eigenen Klienten, sondern erfassen die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts, d.h. dessen sämtliche beruflichen Handlungen und somit auch das sonstige Geschäftsgebaren. Jene Notare, welche gleichzeitig als Rechtsanwälte tätig sind, sind überdies gehalten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen sowohl des Notariatsrechts als auch jene des Anwaltsrechts zu respektieren. Wenn der Notar gleichzeitig als Fürsprecher praktiziert, darf er in einer streitigen Angelegenheit, die einen von ihm zuvor öffentlich verurkundeten Sachverhalt betrifft, keine der beteiligten Parteien vertreten. Im vorliegenden Fall besteht laut Bundesgericht kein Zweifel daran, dass die als Notar erlangten Kenntnisse der finanziellen Verhältnisse der Ehegatten wesentliche Informationen darstellen, die einer späteren Vertretung eines Ehegatten bereits im Eheschutzverfahren entgegenstehen. Auf Grund der sich hier stellenden Fragen der güterrechtlichen Auseinandersetzung und des somit bestehenden Sachzusammenhangs ist in einem solchen Fall ohne weiteres von einem konkreten Interessenkonflikt auszugehen.
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