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1B_7/2009, Urteil vom 16.03.2009
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http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/Jump...
Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2008 des Bundesstrafgerichts, Präsident der Strafkammer.

Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 12 lit. c BGFA.
Zulassung als Verteidiger, Doppelvertretung, Interessenkollision.
Mehrfach-Verteidigungsmandate desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeklagte sind nach der dargelegten Praxis und Lehre grundsätzlich unzulässig. Eine Mehrfachverteidigung könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitangeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (vgl. Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 107; Robert Hauser/Erhard Hartmann/Karl Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 40 Rz. 17, je mit weiteren Hinweisen auf die Praxis). Bei Mehrfachverteidigungen sind latente Interessenkollisionen oft anfänglich nicht erkennbar, weil sie sich erst im Verlaufe des Strafverfahrens herausbilden. Insbesondere kann ein Angeschuldigter dazu übergehen, einen Mitangeschuldigten zu belasten. Ist absehbar, dass entsprechende Differenzen und Interessenkollisionen auftauchen, ist eine Mehrfachverteidigung verboten (Fellmann, a.a.O., N. 107). Für den Bundesstrafprozess bestimmt das Gesetz denn auch ausdrücklich, dass Doppelvertretungen nur zulässig sind, soweit dies «mit der Aufgabe der Verteidigung vereinbar» erscheint (Art. 36 Abs. 3 BStP).
Dabei ist auch Interessenkonflikten Rechnung zu tragen, die aus früheren Mandaten und aus der gesetzlichen Nachwirkung des Anwaltsgeheimnisses bzw. der anwaltlichen Unabhängigkeits- und Treuepflicht resultieren (Art. 12 lit. b–c i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA; Pra 1998 Nr. 98 S. 560 ff. E. 4c/aa; Urteil 1A.223/2002 vom 18. März 2003 E. 5.2, je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus problematisch, wenn ein ehemaliger Verteidiger eines Angeklagten in einem späteren Verfahrensstadium einen anderen Mitangeklagten anwaltlich vertreten will. Zurückhaltung drängt sich schon deshalb auf, weil vertrauliche Informationen, die der frühere Klient seinem Verteidiger unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses anvertraut hat, später zum Nachteil dieses Mitangeklagten strafprozessual verwendet werden könnten, indem der Verteidiger die vertraulichen Informationen nun im Interesse seines neuen Mandanten einsetzt. Solchen Interessenkonflikten ist besonders Rechnung zu tragen, wenn gegenseitige Schuldzuweisungen bzw. divergierende Prozessstrategien unter Mitangeklagten (namentlich im Rahmen unterschiedlicher Beweisaussagen) vorliegen bzw. im weiteren Verfahren nicht ausgeschlossen werden können (Pra 1998 Nr. 98 S. 560 ff. E. 4c/bb mit Hinweisen; vgl. Fellmann, a.a.O., N. 107–108).
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