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2C_121/2009, Urteil vom 07.08.2009
 Links
http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/Jump...
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 4. November 2008.

Art. 12 und 17 BGFA.
Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte, Doppelmandat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Vertretung von Versicherungsgesellschaft und Versichertem sind deren Interessen in der Regel deckungsgleich und lassen sich daher gewöhnlich gleichzeitig von ein und demselben Rechtsanwalt wahrnehmen. Eine gleichzeitige Vertretung ist mangels gleichgerichteter Interessen dann ausgeschlossen, wenn Differenzen zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages bestehen. Ist ein derartiger Konflikt bereits bei der ersten Kontaktnahme mit dem Rechtsanwalt absehbar, so darf dieser nur entweder die Versicherung oder den Versicherten als Klienten akzeptieren. Treten die Differenzen erst nach der Mandatierung des Rechtsanwalts zutage, so hat dieser beide Mandate niederzulegen und darf künftig in Fragen, welche mit dem betreffenden Versicherungsfall in einem Sachzusammenhang stehen, weder die Versicherung noch den Versicherten vertreten.

Das entsprechende Vertretungsverbot gilt ohne weiteres auch für allfällige Prozesse gegen Dritte, selbst wenn Versicherer und Versicherter in diesen den gleichen Rechtsstandpunkt einnehmen sollten. An gleichgerichteten Interessen fehlt es etwa, wenn Versicherer und Versicherter unterschiedliche Ansichten über die Ersatzpflicht bzw. die Befriedigung des Geschädigten haben. Die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens von Differenzen zwischen den Vertragsparteien reicht aber nicht aus, um auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schliessen. Ansonsten wäre es einem Rechtsanwalt überhaupt nie möglich, zwei Personen zugleich zu vertreten, da immer denkbar ist, dass es zwischen diesen auf die eine oder die andere Art zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Streitgegenstands kommt. Der Rechtsanwalt, der in der gleichen Angelegenheit zwei Mandanten vertritt, muss sich jedoch stets bewusst sein, dass deren Interessen zwar im Moment gleichgerichtet sein mögen, es zwischen ihnen künftig aber jederzeit zu Unstimmigkeiten mit gegensätzlichen Standpunkten kommen kann. Er hat deshalb alles zu unterlassen, was in einem allfälligen späteren Konflikt die Stellung eines Mandanten zum Vorteil des anderen schwächen könnte. Eine entsprechende Verhaltensregel ergibt sich ohne weiteres aus der allgemeinen Verpflichtung des Rechtsanwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung, so dass ihre Missachtung disziplinarisch als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA geahndet werden kann. Deshalb ist nicht angezeigt, allein wegen der theoretischen Möglichkeit solcher Berufspflichtverletzungen die gleichzeitige Wahrung der Interessen von Versicherer und Versichertem generell als unzulässige Doppelvertretung zu qualifizieren. Dass die Versicherungsgesellschaft, falls sie (zumindest teilweise) ersatzpflichtig erklärt würde, allenfalls auf den Versicherten Regress nehmen könnte, ändert nichts. Es versteht sich von selbst, dass der Anwalt in einem allfälligen Regressverfahren weder die Versicherungsgesellschaft noch den Versicherten vertreten dürfte (BGE 134 II 108 E. 4.2 und 4.3).
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