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2C_503/2011, Urteil vom 21.09.2011
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Beschwerde gegen Urteil und Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. Mai 2011.

Art. 13 Abs. 1 BGFA; Art. 9 BV.
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
Die Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 321 StGB). Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden. Der Entbindungsentscheid hat keinerlei materielle Rechtswirkungen, sondern ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bloss, sich ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses gegen die hier in Frage stehende Strafanzeige zur Wehr zu setzen. Die einzige unmittelbare Rechtswirkung, welche der Entbindungsentscheid für den betroffenen Mandanten hat, liegt darin, dass dieser in jenem Umfang, in dem es für die Abwendung einer ungerechtfertigten Strafverfolgung notwendig ist, des ihm ansonsten zustehenden Schutzes durch das Anwaltsgeheimnis verlustig geht. Zu verweigern ist eine verlangte Entbindung nur dann, wenn die Klientschaft ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses hat (vgl. Urteil 2C_508/2007 vom 27.Mai 2008 E. 2).
Der Rechtsanwalt kann sich somit grundsätzlich von der Schweigepflicht entbinden lassen, wenn seine persönlichen Interessen an der Bekanntgabe jene des Auftraggebers an der Geheimhaltung derart überwiegen, dass die Schweigepflicht nicht mehr zumutbar ist. Die Schweigepflicht ist insbesondere unzumutbar, wenn sie den Rechtsanwalt daran hindert, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen seine Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden (vgl. Art. 38 des bernischen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006; vgl. Urteil 2P.313/1999 vom 8. März 2000 E. 2b).
Auch in der Lehre ist anerkannt, dass die Entbindung zu gewähren ist, wenn der Klient gegen den Anwalt ein Strafverfahren eingeleitet hat; die Verschwiegenheitspflicht entfällt indessen nur soweit, wie es zur Verteidigung des Anwalts erforderlich ist (vgl. CHRISTOF BERNHART, Die professionellen Standards des Rechtsanwalts, 2. Aufl. 2011, S. 168; HANS NATER/GAUDENZ G. ZINDEL, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel (Hrsg.), Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2011, N. 168 zu Art. 13 BGFA; KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, N. 660; FRANÇOIS BOHNET/ VINCENT MARTENET, Droit de la profession d’avocat, 2009, N. 1927).