| 2C_755/2010, Urteil vom 10.12.2010 | |||
| Art. 43 al. 3 LPAv/GE. Refus d’admettre la constitution d’un avocat. Par décision du 30 août 2010, le Juge d’instruction a refusé la constitution de E.X. pour la défense de A.X. et/ou de ses sociétés, au motif que ce même avocat avait précédemment fonctionné comme défenseur dans une affaire connexe. | |||
| 4A_329/2009, Urteil vom 01.12.2010 | |||
| Art. 398 OR. Auftrag, Sorgfaltspflicht des Anwalts und Kenntnis der Rechtsprechung. | |||
| 1B_101/2008, Urteil vom 28.10.2008 | |||
| Eingeschränktes Anwaltsprivileg im Kartellverwaltungsverfahren. | |||
| 2C_122/2009, Urteil vom 22.09.2009 | |||
| Art. 29 a BV. Verzicht auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Anwalt, Rechtsweggarantie. Nach konstanter Rechtsprechung dient das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen. Der Anzeiger wird durch die Nichteinleitung oder Einstellung eines Disziplinarverfahrens deshalb nicht in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen. Es fehlt ihm damit auch die Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG, um einen Entscheid über die Nichteröffnung oder Einstellung eines solchen Verfahrens mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anzufechten (BGE 133 II 468 E. 2 S. 471 f. mit Hinweisen). Mangels eines schutzwürdigen Interesses verleiht die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV dem Anzeiger daher ebenfalls keinen Anspruch, auf kantonaler Ebene eine gerichtliche Überprüfung der erwähnten Entscheide zu erwirken (vgl. zudem BGE 132 II 250 E. 4.1– 4.4 S. 253 ff.). | |||
| BGE 134 III 534 | |||
| Art. 398 Abs. 2 OR; Haftung des Anwalts. Unter dem Gesichtspunkt der Haftung des Beauftragten bestimmt grundsätzlich die Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts den Zeitpunkt, von dem an ein Anwalt eine neue Rechtsprechung kennen müsste (E. 3.2). | |||
| 1B_101/2008, 2C_505/2008, Urteil vom 28.10.2008 | |||
| Art. 50 Abs. 1 VStR; Art. 321 StGB. Entsiegelung; Anwaltsgeheimnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Person, die ein Berufsgeheimnis zu wahren hat und der aus diesem Grund ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde, sich der Beschlagnahme von in ihrem Besitz befindlichen Akten dann nicht widersetzten, wenn sie im Verfahren nicht als Zeuge in Frage kommt, weil sie selbst beschuldigte ist. Für seine eigenen Verfehlungen kann niemand ein Privileg aufgrund eines Berufsgeheimnisses beanspruchen (BGE 130 II 193 E. 2.3 S. 196; 125 I 46 E. 6 S. 50; 106 IV 413 E. 7c S. 424 mit Hinweisen). | |||
| 4A_190/2008, Urteil vom 10.07.2008 | |||
| Responsabilité de l’avocat (obligation de diligence dans le cadre du mandat) et connaissance de la jurisprudence. | |||
| 5A_476/2007, Urteil vom 02.11.2007 | |||
| Art. 394 ff. OR; Vertrag zwischen Anwalt und Klient; Anwaltshonorar; Prozessentschädigung. | |||
| 4C.37/2007, Urteil vom 11.10.2007 | |||
| Art. 1 OR; Anwaltshonorar. | |||
| 2A.318/2006, Urteil vom 25.04.2007 | |||
| Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 139a OG; Revision eines bundesgerichtlichen Urteils; Konventionsverletzung; Standesrecht. Die vom Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung liegt darin, dass im Anwaltsaufsichtsverfahren keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist. | |||
| 5P.298/2006, Urteil vom 16.01.2007 | |||
| Art. 9, 27 und 29 Abs. 2 BV, Art. 20 ff. HonO/SG; Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin. Gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG/SG wird das Honorar (unabhängig davon, ob es nach Zeitaufwand oder Pauschale bemessen wird) bei unentgeltlicher Prozessführung um einen Fünftel herabgesetzt. Beim Honorar nach Zeitaufwand beträgt das mittlere Honorar Fr. 200.– (Art. 24 Abs. 1 HonO/SG) und bei unentgeltlicher Prozessführung daher Fr. 160.–/Stunde. Das Bundesgericht hat mit Urteil 1P.650/2006 vom 4. Dezember 2006 eine im Kanton Waadt erfolgte Entschädigung für die amtliche Vertretung von Fr. 160.–/Stunde als verfassungswidrig erklärt. Ob im Kanton St. Gallen die Abweichung vom Honorar von Fr. 180.–/Stunde, d.h. die im AnwG/SG vorgesehene Herabsetzung des Honorars bei amtlicher Vertretung um einen Fünftel, und nicht bloss um höchstens einen Zehntel, gerechtfertigt ist (BGE 132 I 201 E. 8.7 S. 218), braucht – wie im Folgenden darzulegen ist – nicht erörtert zu werden. Nach der Rechtsprechung genügt für die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nicht, wenn die kantonale Behörde sich auf ein unhaltbares Argument gestützt hat. Die Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn der als Honorar zugesprochene Gesamtbetrag offensichtlich unhaltbar ist. | |||
| 1P.556/2006, Urteil vom 25.01.2007 | |||
| Art. 9 und 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Strafverfahren, «Anwalt der ersten Stunde». Soweit der Beschwerdeführer behauptet, aus Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ergebe sich ein Recht auf Anwesenheit des Verteidigers bei der polizeilichen Einvernahme, kann ihm nicht gefolgt werden (BGE 104 Ia 17 E. 4 S. 19 ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz. 494; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 76 Rz. 12). Nur wenige kantonale Strafprozessordnungen gestatten der Verteidigung, schon bei polizeilichen Einvernahmen einer beschuldigten Person im Ermittlungsverfahren anwesend zu sein («Anwalt der ersten Stunde», s. Hinweise in Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1085, 1193 Fn. 273). Der Bundesrat schlägt vor, in der neuen Strafprozessordnung des Bundes ein solches Anwesenheitsrecht der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen einzuführen (Art. 156 des Entwurfs für eine Schweizerische Strafprozessordnung, E-StPO, BBl 2005 1389, 1435). Dieser Vorschlag wird insbesondere damit begründet, dass Probleme bei der Verwertbarkeit von Aussagen, die ohne ein Anwesenheitsrecht der Verteidigung im polizeilichen Ermittlungsverfahren gemacht wurden, vermieden werden sollten (vgl. BBl 2005 1194). Die vom Beschwerdeführer angerufenen Verfassungs- und Konventionsbestimmungen statuieren hingegen kein Recht auf Anwesenheit der Verteidigung an einer Einvernahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Es ist somit hier auch keine verfassungswidrige Umgehung von Verteidigungsrechten zu erkennen. | |||
| 5P.438/2006, Urteil vom 17.01.2007 | |||
| Art. 9 Cst.; rémunération d’avocat d’office. Dans l’ATF 132 I 201, qui concernait le canton d’Argovie, dans lequel la rémunération de l’avocat d’office était fixée à 150 fr. de l’heure, le Tribunal fédéral a estimé qu’il ne se justifiait plus de limiter la rémunération des défenseurs d’office au seul remboursement de leurs frais. L’indemnisation pour les mandats d’office doit être déterminée de telle sorte qu’il soit possible aux avocats de réaliser un gain modeste et non uniquement symbolique. Le Tribunal fédéral a considéré qu’il fallait partir d’un tarif horaire de l’ordre de 180 fr. comme règle de base. En se fondant sur deux rapports dont les chiffres datent de 2003, il a constaté que les charges horaires moyennes étaient d’environ 130 fr., comprenant la prévoyance professionnelle, les assurances sociales et l’assurance d’indemnité journalière de maladie (Urs Frey/ Heiko Bergmann, Bericht: Studie Praxiskosten des Schweizerischen Anwaltsverbandes, Schweizerisches Institut für Klein- und Mittelunternehmen der Universität St. Gallen, 31 mars 2005, p. 26 ss; cf aussi Bruno Pellegrini, Umfrage bei den Schweizer Anwältinnen und Anwälten zu den Praxiskosten, in: Revue des avocats 2005, p. 315). Il a par conséquent estimé qu’une rétribution de 150 fr. par heure n’était pas conforme à la constitution. Dans un arrêt postérieur se rapportant au canton de Glaris, un tarif horaire de 150 fr. a ainsi été jugé insuffisant (arrêt 2P.76/2005 du 27 juin 2006). | |||
| BA.2006.02, Entscheid vom 02.02.2007 | |||
| Art. 28 Abs. 2 SGG; Aufsichtsbeschwerde betreffend Kontrollmassnahmen gegenüber Rechtsanwälten. Die Bundesanwaltschaft darf darauf bestehen, dass ein Anwalt vor dem Betreten des Einvernahmezentrums in Bern mit Metalldetektoren durchsucht wird, den Aktenkoffer öffnet und sein Handy abgibt. Das ergibt sich aus einem neuen Urteil des Bundesstrafgerichts in Bellinzona. Der Entscheid kann nicht an das Bundesgericht in Lausanne weiter gezogen werden und ist damit rechtskräftig. | |||
| 6P.64/2006, 6S.126/2006 Urteil vom 06.09.2006 | |||
| Üble Nachrede, Rechtfertigungsgrund der Berufspflicht; Art. 9, 16, 27 BV; Art. 10 EMRK; Art. 173 und Art. 63 StGB. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Verurteilung wegen übler Nachrede falle ausser Betracht, da er die allenfalls tatbestandsmässigen Äusserungen in Erfüllung seiner Berufspflicht als Anwalt bzw. in Ausübung seiner prozessualen Darlegungspflichten vorgetragen habe und die Äusserungen deshalb gemäss Art. 32 StBG gerechtfertig seien. Der Beschwerdeführer hat sich nicht darauf beschränkt, die Echtheit der Unterschrift bzw. die Geschäftsfähigkeit des Unterzeichners in Zweifel zu ziehen sondern er hat durch die inkriminierten Äusserungen nach dem Eindruck des unbefangenen Lesers die Beschwerdegegnerin verdächtigt, die Unterschrift ihres kranken Ehemannes erschlichen oder gefälscht zu haben. Die Äusserung dieses Verdachts war völlig unnötig und ist ohne jeden sachlichen Bezug zum Prozessgegenstand, da die Frage, wer allenfalls die Unterschrift erschlichen oder gefälscht hat, in jedem Falle rechtlich unerheblich war. Die ehrverletzende Äusserung ist demnach nicht gemäss Art. 32 StGB gerechtgertigt. | |||
| 1P.161/2006, Urteil vom 25.09.2006 | |||
| Art. 9 BV; Offizialverteidigungshonorar. Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Obwohl die Entschädigung des Offizialverteidigers gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt. Allerdings lässt es sich heute nicht mehr rechtfertigen, den amtlichen Rechtsvertretern bloss deren eigene Aufwendungen zu ersetzen. Die Entschädigung für Pflichtmandate ist so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen. Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung geht als Faustregel von einem Honorar in der Grössenordnung von CHF 180.— pro Stunde aus. | |||
| 1S.5/2006, 1S.6/2006, Urteil vom 05.05.2006 | |||
| Art. 65 Abs. 1 Satz BstP, Art. 59 Abs. 1 StGB. Beschlagnahme eines noch nicht aufgebrauchten Kostenvorschusses; Verletzung des Anwaltsgeheimnisses bei Offenlegung der Nonorarnote nach aussen. | |||
| 1A.43/2006, Urteil vom 06.04.2006 | |||
| Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 KVO-VwVG. Entschädigung an amtliche Parteivertreter im erstinstanzlichen Auslieferungsverfahren. | |||
| 2P.129/2005, arrêt du 15.03.2006 | |||
| Art. 8, 9, 29 et 36 Cst.; art. 80 let. b loi genevoise sur la procédure administrative (LPA). Révision, examens d’avocat. | |||
| 2A.177/2005, Urteil vom 24.02.2006 | |||
| Art. 17 Abs. 1 BGFA. Disziplinaraufsicht über Rechtsanwälte (Einstellung in der Berufsausübung). | |||
| 2P.17/2004, 2P.325/2003, Urteil vom 06.06.2006 | |||
| § 9 Abs. 2 Dekret des Grossen Rats des Kantons Aargau über die Entschädigung der Anwälte vom 26. August 2003; Art. 9 und Art. 27 BV (Änderung des Anwaltstarifs). Eine Praxisänderung des Bundesgerichts führt zu einer Erhöhung der Anwaltshonorare für Pflichtmandate. Anwälte sollen auch mit sogenannten Pflichtmandaten einen Verdienst erzielen können, der zwar „bescheiden, nicht aber bloss symbolischer Natur sein“ darf. Das Bundesgericht hat seine Praxis aufgegeben, wonach es verfassungsrechtlich zulässig war, Mandate im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nur gerade kostendeckend zu entschädigen. Weiterhin zulässig bleibt es, Pflichtanwälte unter dem ordentlichen Tarifansatz zu entschädigen. | |||
| 2P.147/2005, Urteil vom 31.08.2005 | |||
| Art. 8 und 9 BV, Art. 6 EMRK; Parteikosten im Verwaltungsverfahren. | |||
| 2P.311/2004, Urteil vom 31.08.2005 | |||
| Art. 9 BV, Art. 6 EMRK und § 9 des Basler Advokaturgesetzes vom 15. Mai 2002. Advokaturexamen; fällt ein Kandidat definitiv in der Anwaltsprüfung durch, kann er sich nicht auf die Europäische Menschenrechtskonvention berufen und verlangen, dass ein Gericht die Beurteilung seiner Prüfungsleistungen überprüft. Soweit er dagegen die Rechtmässigkeit des Verfahrens beanstanden will, öffnet ihm die Konvention den Weg an ein Gericht (E. 2). Willkür bei der Bewertung, Verletzung der Rechtsgleichheit und Fehlen einer gesetzlichen Grundlage bzw. einer Delegationsnorm im Advokaturgesetz verneint (E. 3). | |||
| 1P.254/2005, Urteil vom 30.08.2005 | |||
| Art. 29 Abs. 1 und 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 11 Abs. 3 KV/OW; Rechtsverweigerung. | |||
| 5P.86/2005, Urteil vom 25.08.2005 | |||
| Art. 9 BV; Parteientschädigung. | |||
| 6P.154/2004, 6S.415/2004, Urteil vom 23.06.2005 | |||
| Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; "in dubio pro reo", Willkür); Ehrverletzung (Art. 173 Ziff. 1 StGB). | |||
| 1P.285/2004, Urteil vom 01.03.2005 | |||
| Muss ein Anwalt im Rahmen der sogenannten notwendigen Verteidigung einen Angeklagten vertreten, hat er grundsätzlich Anspruch darauf, vom Staat für seine Bemühungen entschädigt zu werden. Auch wenn sein Klient nicht bedürftig ist, muss der Verteidiger sein Honorar nicht beim Mandanten einfordern. | |||
| 2P.232/2004, Urteil vom 28.04.2005 | |||
| Anwaltsprüfung. Art. 8, 9, 29 BV; Reglement betreffend Anwendung des Anwaltsgesetzes des Kantons Genf vom 5. Juni 2002; Übergangsbestimmung. | |||
| 5P.388/2004, arrêt du 20.12.2004 | |||
| Art. 9 Cst. Rémunération de l'avocat. | |||
| 4P.190/2004, arrêt du 13.10.2004 | |||
| Art. 34 LPAv GE, Art. 29 al. 2 Cst. Taxation des honoraires d`avocat, droit d `être entendu, arbitraire. | |||
| 2P.252/2004, arrêt du 12.10.2004 | |||
| Art. 27 et 36 Cst. Inscription aux examens de fin de stage. | |||
| 2A.460/2003, Urteil vom 11.08.2004 | |||
| Tätigkeit im anwaltlichen Monopolbereich; Disziplinarverfahren, Verwarnung. Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft (AG) ohne Berechtigung im Monopolbereich der Rechtsanwälte tätig geworden; Rechtsirrtum. Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich des BGFA; juristische Personen sind vom Anwendungsbereich des BGFA ausgeschlossen, somit keine Anwendung des Disziplinarrechts nach Art. 17 ff. BGFA; Eingabe wurde als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen (E. 1). Frage der Anwendbarkeit des BGFA als lex mitior; keine Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 BV) (E. 2). Keine Verletzung des Willkürverbots bei der Auslegung und Anwendung des kantonalen Anwaltsgesetzes (E. 3). | |||
| 2P.83/2004, Urteil vom 09.08.2004 | |||
| Art. 8, 9 und 29 BV; Art. 6 EMRK. Fürsprecherprüfung; Strafrechtsklausur. Beschwerde gegen die Verfügung der Prüfungskommission für Fürsprecher des Kantons Bern. Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die Arbeiten anderer Kandidaten, solange keine konkreten Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente vorgebracht werden, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen; allfällige Gehörsverletzung geheilt (E. 2). Bewertungsschema verletzt weder das Gebot der Rechtsgleichheit noch das Willkürverbot (E. 3). Der Umstand, dass eine Kandidatin im Rahmen der Voruntersuchung im späteren Prüfungsfall zwei Einvernahmen beigewohnt hatte, verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit nicht (E. 4). Beschränkung der Kognition der Rechtsmittelbehörde bei der Überprüfung von Schul- und Examensleistungen zulässig (E. 5). Beschwerde als unbegründet abgewiesen (E. 7). | |||
| 2P.237/2003, Urteil vom 29.01.2004 | |||
| Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 25. April 2002 (EG BGFA) des Kantons Zug; Art. 29 EG BGFA, Eintragung im Anwaltsregister. Art. 27 BV. Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung; Eintragungspflicht der Urkundsperson in das kantonale Anwaltsregister. Ungenügende Angaben zur Wohnsitzsituation (E. 3). Beurkundungsbefugnis hat den Charakter einer übertragenen hoheitlichen Funktion; diese Tätigkeit steht nicht unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit; BGBM und Freizügigkeitsabkommen nicht anwendbar. Statuierung einer Wohnsitzpflicht für Urkundspersonen mit Niederlassungsfreiheit vereinbar (E. 4). Weder Verletzung des Willkürverbots (E. 6) noch Verletzung des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV) (E. 7). Massnahme verhältnismässig (E. 9). | |||
| 2P.19/2003, Urteil vom 29.07.2003 | |||
| Art. 8, 9 und 29 BV. Fähigkeitsausweis für den Rechtsanwaltsberuf; Anwaltspraktikum und Zulassung zur Anwaltsprüfung; Frist zur Teilwiederholung der mündlichen Prüfung; aufschiebende Wirkung; Akteneinsicht. Zulässigkeit der Anfechtung des Zwischenentscheides; nicht wieder gutzumachender Nachteil bejaht (E. 1). Kognition des Bundesgerichts bei der Beurteilung von Prüfungsergebnissen (E. 2). Keine Verletzung des Willkürverbots (E. 3). Befangenheit des Vorsitzenden der Prüfungskommission verneint (E. 4). | |||
| 2P.185/2002, arrêt du 13.01.2003 | |||
| Art. 9 et 29 al. 2 Cst. Sanctions disciplinaires; prescription; frais à la charge du plaignant. | |||
| 2P.46/2001, Urteil vom 20.08.2001 | |||
| Art. 8, 9, 16 Abs. 1 und 2, 27 und 29 BV. Berufsausübung und Berufspflichten des Anwalts; Disziplinarmassnahme. Verwarnung wegen aufsichtsrechtlich unzulässigem Verhalten; Verletzung der Berufspflichten durch drohende Passage in einem an die Mieter des Mandanten adressierten Schreibens (E. 2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; Begründungspflicht erfüllt (E. 3). Gesetzliche Grundlage, Verhältnismässigkeit und öffentliches Interesse der Disziplinarmassnahme; der Anwalt hat nicht nur ungesetzliche Mittel zu unterlassen, sondern auch gesetzeskonforme Vorkehren, wenn sie im konkreten Fall in rechtsmissbräuchlicher, nicht dem eigentlichen Zweck entsprechender oder unverhältnismässiger Weise ausgeübt werden (E. 4). | |||
| BGE 127 III 328 | |||
| Berufung. Vertrag über die Schätzung einer Liegenschaft; Haftung des Gutachters. Abgrenzung zwischen Werkvertrag (Art. 363 OR) und Auftrag (Art. 394 OR); Anwendbarkeit des Auftragsrechts im konkreten Fall (E. 2). Auftragsrechtlicher Sorgfaltsmassstab (E. 3). | |||
| 4C.225/2000, Urteil vom 08.03.2001 | |||
| Berufung. Vorwurf der vertragswidrigen Führung des Anwaltsmandates im Konkursverfahren betreffend Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Verwaltungsrat und Vergleich; Schaden im Umfang der bezahlten Vergleichssumme. Unterlassene Kollokationsklage, Verletzung der Informationspflicht und Treuepflicht (E. 1). Auftrag, Sorgfaltspflichtverletzung, Schadenersatz; Beweislast, Kausalzusammenhang (E. 2). Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden nicht prozesskonform bzw. substanziiert behauptet (E. 3). | |||
| 2P.187/2000, Urteil vom 08.01.2001 | |||
| Art. 4 und 31 aBV; Art. 8, 9, 27 und 94 BV. Verletzung von Berufs- und Standespflichten nach kantonalem Anwaltsgesetz. Frage der Unabhängigkeit eines Anwalts als Arbeitnehmer einer Treuhandgesellschaft vor Inkrafttreten des BGFA. Handels- und Gewerbefreiheit, Wirtschaftsfreiheit bzw. Recht auf Ausübung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit (E. 3). Anwaltstätigkeit, Anwaltsmonopol, Gebot der Unabhängigkeit, Interessenkollision (E. 4). Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde; kantonale gesetzliche Regelung im konkreten Fall verhältnismässig und im öffentlichen Interesse. | |||
| BGE 125 II 56 | |||
| Art. 2 ÜbBest. BV; Art. 4 Binnenmarktgesetz (BGBM). Berufsausübungsbewilligung für ausserkantonale Rechtsanwälte; Kosten des Zulassungsentscheids. Überblick über die interkantonale Freizügigkeit der Anwälte (E. 3). Die ausserkantonale Anwaltstätigkeit ist auch unter der Herrschaft des Binnenmarktgesetzes bewilligungspflichtig. Der Freizügigkeitskanton kann ein formelles Bewilligungsverfahren (Zulassungsverfahren) vorsehen. Dieses muss jedoch von Bundesrechts wegen (vgl. Art. 4 Abs. 2 BGBM) in aller Regel einfach, rasch und kostenlos sein (E. 4-6). | |||

