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| Ausstandspraxis beim Rollentausch Anwalt/Richter | ||
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| Das Bundesgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zu den Ausstandsgründen auch unter der Herrschaft der Eidgenössischen ZPO: Auf ein Ausstandsgesuch wird nur dann eingetreten, wenn es sofort eingereicht wird, nachdem die betreffende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat; gutgeheissen wird es nur dann, wenn anhand konkreter Umstände aufgezeigt wird, dass bei objektiver Betrachtung der Situation zumindest der Anschein der Befangenheit/Voreingenommenheit der abgelehnten Person erweckt wird. | ||

