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2C_247/2010, arrêt du 16.02.2011
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 11. Februar 2010.

Art. 12 f., 17 ff. und 27 Abs. 1 BGFA.
Verletzung von Berufsregeln.
Haben die Parteien die Höhe der Anwaltsvergütung nicht klar geregelt, ist von einer Honorierung nach Stundenaufwand auszugehen (vgl. WALTER FELLMANN, in: Berner Kommentar zum OR, 1992, N. 395 ff. und 441 ff. zu Art. 394 OR; ders., Anwaltsrecht, S. 406 ff. Rz. 1211 ff.; BEAT HESS, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV 140/2004 S. 119 f.; BOHNET/MARTENET, a.a.O., S. 1174 f. Rz. 2972). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer selber angeblich «generell» mit Pauschalsummen abrechnet und er dem Verzeiger keinen Stundensatz mitgeteilt hatte.
Gegen eine Aufklärung darüber, dass ein Pauschalhonorar vereinbart werde, spricht auch, dass dieses den Angaben des Beschwerdeführers zufolge bloss eine «erste Phase» abgelten sollte. Wie schon die Aufsichtskommission beanstandet hat, legt er nicht eindeutig dar, worin diese Phase genau bestanden haben soll. Dieser Information bedarf ein potenzieller Klient, bevor er sich auf ein Pauschalhonorar einlässt, das nur einen Teil einer allenfalls notwendigen Vertretung abdeckt. Vor allem wenn ein Pauschalhonorar nicht die Anwaltsvergütung für den gesamten Rechtsstreit darstellen soll, setzt eine entsprechende Vereinbarung eine klare Bestimmung der jeweils abgegoltenen Leistungen voraus.