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| 1P.556/2006, arrêt du 25.01.2007 | ||
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| Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 14. Februar 2006. Art. 9 und 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Strafverfahren, «Anwalt der ersten Stunde». Soweit der Beschwerdeführer behauptet, aus Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ergebe sich ein Recht auf Anwesenheit des Verteidigers bei der polizeilichen Einvernahme, kann ihm nicht gefolgt werden (BGE 104 Ia 17 E. 4 S. 19 ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz. 494; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 76 Rz. 12). Nur wenige kantonale Strafprozessordnungen gestatten der Verteidigung, schon bei polizeilichen Einvernahmen einer beschuldigten Person im Ermittlungsverfahren anwesend zu sein («Anwalt der ersten Stunde», s. Hinweise in Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1085, 1193 Fn. 273). Der Bundesrat schlägt vor, in der neuen Strafprozessordnung des Bundes ein solches Anwesenheitsrecht der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen einzuführen (Art. 156 des Entwurfs für eine Schweizerische Strafprozessordnung, E-StPO, BBl 2005 1389, 1435). Dieser Vorschlag wird insbesondere damit begründet, dass Probleme bei der Verwertbarkeit von Aussagen, die ohne ein Anwesenheitsrecht der Verteidigung im polizeilichen Ermittlungsverfahren gemacht wurden, vermieden werden sollten (vgl. BBl 2005 1194). Die vom Beschwerdeführer angerufenen Verfassungs- und Konventionsbestimmungen statuieren hingegen kein Recht auf Anwesenheit der Verteidigung an einer Einvernahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Es ist somit hier auch keine verfassungswidrige Umgehung von Verteidigungsrechten zu erkennen. | ||

