| retour | ||
| Zulässigkeit der Aktiengesellschaft als Organisationsform für Anwaltskanzleien – die Beschlüsse der Aufsichtsbehörden der Kantone Obwalden und Zürich | ||
| Documents BGFA_AR_0107_s22-26.pdf | ||
| Nach Art.6 Abs.1 BGFA haben sich Anwältinnen und Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, in das Anwaltsregisters des Kantons eintragen zu lassen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben. | ||

