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Zulässigkeit der Aktiengesellschaft als Organisationsform für Anwaltskanzleien – die Beschlüsse der Aufsichtsbehörden der Kantone Obwalden und Zürich
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BGFA_AR_0107_s22-26.pdf
 
Nach Art.6 Abs.1 BGFA haben sich Anwältinnen und Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, in das Anwaltsregisters des Kantons eintragen zu lassen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben.