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| Zur Unabhängigkeit des Anwaltes | ||
| Documents BGE_Metzler_14_03_01.pdf | ||
| Zur Unabhängigkeit des Anwaltes - Ein Entscheid des Bundesgerichtes, der über den Fall "Metzler" hinausreicht Das Bundesgericht hatte im Entscheid vom 8. Januar 2001 (in Sachen Lukas Metzler) Gelegenheit, sich eingehend mit Rolle und Funktion des Anwaltes im Rechtsstaat zu befassen. Obwohl die Ausgestaltung von Land zu Land und von Kanton zu Kanton recht unterschiedlich sei, komme dem Grundsatz der Unabhängigkeit des Anwaltes herausragende Bedeutung zu; er sei denn auch weltweit anerkannt. Das Bundesgericht führte weiter aus, die Unabhängigkeit des Anwaltes solle grösstmögliche Freiheit und Sachlichkeit bei der Interessenwahrung gegenüber dem Klienten wie gegenüber dem Richter gewährleisten. Sie bilde die Voraussetzung für das Vertrauen in den Anwalt und in die Justiz. Wer sich an einen Anwalt wende, solle gewiss sein dürfen, dass dieser in keiner Weise an einen Dritten gebunden ist, dessen Interessen den eigenen in irgendeiner Weise entgegenstehen könnten. Darüber hinaus diene die Unabhängigkeit des Anwaltes der Sicherstellung, dass die anwaltlichen Berufspflichten, insbesondere das Anwaltsgeheimnis, eingehalten werde. Das Anwaltsgeheimnis stelle im Rechtssystem eine Besonderheit dar, das dem Anwalt im Hinblick auf seine ausserordentliche Stellung in der Rechtspflege eingeräumt werde. Dem stünden Standespflichten gegenüber, denen der Anwalt nur vollumfänglich nachkommen könne, wenn er vom Mandanten und von Dritten unabhängig sei (Erw. 4c). Mit dieser Auffassung deckt sich jene des Schweizerischen Anwaltsverbandes. Darnach liegt Unabhängigkeit vor, wenn keine Bindungen bestehen, welche die Anwältin und den Anwalt bei der Berufsausübung irgendwelchem Einfluss von Dritten, die nicht in einem kantonalen Register eingetragen sind, aussetzen. Solchen Einflüssen unterliegt nach den Feststellungen des Bundesgerichtes ein Angestellter einer Treuhandgesellschaft. Treuhandfirmen verfolgten als gewinnorientierte Dienstleistungsunternehmen mit ihren verschiedenen Geschäftsfeldern klare Eigeninteressen. Daraus ergebe sich eine nicht unerhebliche - konkrete und nicht bloss abstrakte - Gefahr der Beeinflussung des angestellten Rechtsanwaltes bei der Betreuung von Mandanten, die Bezug zum allgemeinen Geschäftsinteresse des Arbeitgebers aufwiesen. Dabei werde der Mandant oft gar nicht abschätzen können, ob Eigeninteressen des Unternehmens tangiert seien. So seien Konstellationen denkbar, dass eine Treuhandgesellschaft verschiedene Klienten betreue, die untereinander Prozessgegner seien; das Treuhandunternehmen könne - aus eigenem Antrieb oder auf Druck eines Kunden - geneigt sein, auf den von ihr angestellten Anwalt einzuwirken, der einen Klienten im Prozess vertrete und möglicherweise selber keine Kenntnis davon habe, dass der Gegner ebenfalls (wenn auch nicht in der Prozesssache) Kunde seines Arbeitgebers sei. Das Gleiche gelte, wenn die Gesellschaft den Prozessgegner als neuen Kunden akquirieren wolle oder wenn ein anderer Kunde Prozesszeuge sei und die Treuhandgesellschaft ihn schonen oder nicht blosstellen möchte. Viel- schichtig tätige Treuhandgesellschaften könnten auch an einer vom Ziel des Mandanten abweichenden Klärung einer Rechtsfrage interessiert sein (sei es aus eigenem Interesse oder im Interesse anderer Kunden). Im Gegensatz zum Anwalt, der einen Berufskollegen anstelle, sei die Treuhandgesellschaft selber nicht an die Standesregeln gebunden und unterliege damit insbesondere auch nicht ihren Sanktionen, die bis hin zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung gehen können. Zusammenfassend kam das Bundesgericht deshalb zum Schluss, im Sinne einer klaren, transparenten und auch für den Rechtssuchenden überblickbaren Ordnung erweise sich der generelle Ausschluss der von Treuhandunternehmen oder anderen Unternehmen angestellten Anwälte als geeignet, um die Unabhängigkeit des Anwaltsstandes zu garantieren. Für den Schweizerischen Anwaltsverband lassen sich die vom Bundesgericht in den Vordergrund gerückten Überlegungen verallgemeinern. Mit Ausnahme der von gemeinnützigen Organisationen angestellten Anwälte, die im engdefinierten Wirkungskreis ihrer Arbeitgeberin tätig sind, vermag einzig die Anstellung bei einer Person, die den Anwaltsberuf selbständig ausübt, die unabdingbare Unabhängigkeit zu gewährleisten. Inhaber von Anwaltspatenten, die unter gleichem Namen oder Logo wie Treuhandunternehmen tätig sind, oder die aufgrund der Bildung ihrer Kanzleien (Outsourcing!) oder sonstwie durch die konkrete Organisation ihrer Geschäftstätigkeit im Einflussbereich von Treuhandfirmen oder von anderen Unternehmen stehen, vermögen das Unabhängigkeitserfordernis nicht zu erfüllen. Es wird Sache der zuständigen Aufsichtsbehörden und Rechtsmittelinstanzen sein, bei der Bewilligung des Registereintrages zu prüfen, ob die gemäss Art. 8 lic. d BGFA vorausgesetzte Unabhängigkeit den vom Bundesgericht herausgearbeiteten Grundsätzen Rechnung trägt. 14.03.01 | ||

