| Der Compliance kommt im zunehmend regulierten Wirtschaftsleben zunehmend grössere Bedeutung zu. Es fragt sich, ob und inwieweit beratungsspezifische Geheimhaltungsverpflichtungen – namentlich das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte – auch vom Prozessrecht respektiert werden. Letzeres trägt trotz seiner an sich (bloss) dienenden Rolle den präventiven Anliegen des materiellen Rechts de lege lata nur ungenügend Rechnung. Zwar sind nun im Rahmen der zukünftigen StPO/ZPO Verbesserungen vorgesehen, jedoch wären weitergehende Klarstellungen namentlich bei Art. 50 VStrR, Art. 157/163 E-ZPO und Art. 51 Abs. 1 BZP sinnvoll. Die Frage der Behandlung der Beratungsleistungen von Unternehmensanwälten harrt zudem weiterhin einer Lösung. |