| Seit langem wird die Frage kontrovers diskutiert, ob sich eine bei einem Unternehmen angestellte Rechtsanwältin bei behördlich angeordneter Aktenedition auf ein Mitwirkungsverweigerungsrecht berufen kann. Bei dieser Diskussion werden möglicherweise verschiedene Aspekte vermischt, die getrennt voneinander dargestellt werden müssten: Insbesondere wird oft verkannt, dass nicht die strafrechtlichen Schutzbestimmungen die Grundlagen für ein Berufsgeheimnis darstellen, sondern dass diese vielmehr in den jeweiligen zivilrechtlichen Verhältnissen zu suchen sind. |