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| 2C_379/2009, sentenza del 07.12.2009 | ||
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| Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. März 2009. Art. 12 lit. a BGFA. Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte; unentgeltliche Verbeiständung; Honorarnote; Verwarnung. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vor. Diese erblickt sie darin, dass er für das Verfahren betreffend den fürsorgerischen Freiheitsentzug ein zusätzliches Honorar zur amtlich festgesetzten Vergütung gefordert habe. [. . .] Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, dem Klienten für den Zeitraum ab 14. März 2002 einen Stundenansatz von CHF 230.– in Rechnung gestellt zu haben, während das amtliche Honorar auf einem solchen von CHF 220.– basiere. Im Umfang dieser Differenz habe er für die gleichen Bemühungen zusätzlich zur staatlichen Entschädigung ein Honorar gefordert. Mit dem Beschwerdeführer ist somit davon auszugehen, dass ihm schliesslich konkret vorzuwerfen ist, im Umfang der im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung bewilligten 14 Stunden einen Betrag von CHF 140.– (14 x CHF 10.–) zusätzlich in Rechnung gestellt zu haben. Die Vorinstanz wertete das dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Verhalten als massive Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA, auch wenn es dabei nur um geringfügige Beträge gehe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der für die unentgeltliche Rechtsvertretung erwähnte Stundenansatz ergibt sich einzig aus einer Aktennotiz des Beschwerdeführers. Dem angefochtenen Entscheid können keinerlei Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bewusst anstelle des im Kanton Aargau offenbar für unentgeltliche Rechtsvertretungen angewendeten Stundenansatzes von CHF 220.– seinen (wohl üblichen) Stundenansatz von CHF 230.– in Rechnung gestellt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zum Schluss kommt, ein Versehen oder eine Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers bei der Rechnungsstellung sei ausgeschlossen. Allein der Umstand, dass mit der Rechnung vom 9. Juli 2002 diejenige vom 4. April 2002 ersetzt wurde (beide mit demselben Stundenansatz von CHF 230.–), vermag dies nicht hinreichend zu begründen. Die Akten und die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände der Mandatsführung lassen vielmehr darauf schliessen, dass es sich bei der fehlerhaften Rechnungstellung um ein blosses Versehen gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat denn auch in beiden Rechnungen offen ausgewiesen, dass er durchwegs einen Stundenansatz von CHF 230.– in Rechnung gestellt hat. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht mit ernsthaften, sachlichen Gründen als derart grob bezeichnet werden kann, um als Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA qualifiziert zu werden. | ||

