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6B_1076/2010, sentenza del 21.06.2011
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Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Glarus vom 29. Oktober 2010.

Art. 12 lit. C BGFA; Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK.
Faires Verfahren; Mehrfachverteidigung.
Die Beschwerdeführer machen geltend, ihr Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt. Sie seien vor erster und zweiter Instanz alle durch denselben amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt C., vertreten gewesen. Dieser habe vor Vorinstanz «zehn» Mitangeklagte vertreten. Die standesrechtlichen Regeln würden eine solche Mehrfachvertretung verbieten. Sie hätten gegenläufige Interessen, zumal ihnen nicht derselbe Tatbeitrag zur Last gelegt werde. [. . .]
Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte besteht grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der einen Verfahrensausschluss eines Verteidigers (gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht) rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitangeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Angeschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei seinem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat der verfahrensleitende Strafrichter entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen (Urteil 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, E. 5.9 und E. 5.11 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 135 I 261, aber in SJ 2009 I S. 386 und in JDT 2010 I 282; Urteil 1P.587/1997 vom 5. Februar 1998 E. 3c, in Pra 1998 Nr. 98, S. 560 ff.). Eine Mehrfachverteidigung könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitangeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteil 1B_7/2009, a.a.O., E. 5.8 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit den Standesregeln, wonach Rechtsanwälte Konflikte mit den Interessen ihrer Klientschaft vermeiden sollen (Art. 12 lit. c BGFA). [. . .]
Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss, die amtliche Verteidigung sei nicht effektiv gewesen. Eine sorgfältige Verteidigung sei bei der grossen Anzahl der Angeklagten nicht gewährleistet gewesen. Zudem habe es Rechtsanwalt C. abgelehnt, die Vertretung vor Bundesgericht zu übernehmen. [. . .]
Die Beschwerdeführer zeigen keine groben Pflichtverletzungen auf, welche eine wirksame Verteidigung ausschliessen. Es ist gerichtsnotorisch, dass sich ein Rechtsanwalt von Berufs wegen gleichzeitig um zahlreiche Mandate kümmert. Daraus kann nicht abgeleitet werden, er verfüge über zu wenig Zeit für eine sorgfältige Ausführung des einzelnen Auftrags der Mitangeklagten. Die Mehrfachvertretung brachte aufgrund des weitgehend übereinstimmenden Sachverhalts auch zeitliche Vorteile. Zudem kümmerte sich der amtliche Verteidiger effektiv um die Interessen der einzelnen Mandanten, indem er für sie sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren je ein separates Plädoyer erstellte. Die Auffassung der Beschwerdeführer, die Anzahl der vom amtlichen Verteidiger vertretenen Angeklagten schliesse eine wirksame Verteidigung aus, ist nicht stichhaltig. Auch die unterschiedliche Strafhöhe zeigt nicht, dass die Wirksamkeit der Verteidigung beeinträchtigt gewesen wäre, denn die Strafzumessung erfolgt für jeden Angeklagten individuell nach den in Art. 47 ff. StGB genannten Kriterien. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs in zumessungsrelevanten Punkten (BGE 135 IV 191 E. 3.1). Nicht ableiten lässt sich daraus, dass der amtliche Verteidiger von einer weiteren Vertretung der Beschwerdeführer vor Bundesgericht absah. Dieser Umstand ist für die Qualität der Verteidigung nicht entscheidend.